Urteilsergänzung und Beschwer: Addition?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 04.07.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2709 Aufrufe

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321 ZPO), so beginnt nach § 518 Satz 1 ZPO mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind nach § 518 Satz 2 ZPO beide Berufungen miteinander zu verbinden. Was heißt das für den Rechtsmittelstreitwert? Ist er zu addieren? Nach hM nein (aA MüKo/Rimmelspacher, 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 511 Rn. 39)! Die erforderliche Beschwer muss nach Ansicht des BGH durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben sein (BGH NJW 2000, 3008 unter 2; NJW 1980, 840 unter II. 1).

Allerdings. Die Rechtsprechung sieht ein Schlussurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits als eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils an. Es bilde in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Daraus folge, daß eine zulässige Revision gegen das Teilurteil auch die Revision gegen die darauf bezogene Kostenentscheidung des Schlussurteils statthaft mache (BGH NJW 2017, 1038 Rn. 5; BGH NJW 1987, 2997 unter A. 1). Betrifft ein Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung oder nur einen Teil der Kostenentscheidung, so geböten es praktische Gründe, das Ergänzungsurteil ebenso wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil zu behandeln (BGH ZIP 1984, 1107 (1113)). Das führe dazu, dass gegebenenfalls die Revision gegen das zuerst erlassene Urteil auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht bringe. Werde bei derartiger Sachlage gleichwohl selbständig Revision gegen das Ergänzungsurteil eingelegt, sei diese zulässig, wenn die Revision gegen das vorausgegangene Urteil zulässig sei (BGH NJW 2017, 1038 Rn. 5; ZIP 1984, 1107 (1113)).

Folgerung. Betrifft das Ergänzungsurteil die Kosten, ist das Rechtsmittel gegen dieses, bezogen auf die Beschwer, stets bereits statthaft, wenn das Rechtsmittel gegen das Ausgangsurteil statthaft ist. Im Übrigen muss aber nach hM für die Statthaftigkeit getrennt werden.

 

 

 

 

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