ArbG Aachen: Nachtarbeitszuschläge in der Süßwarenindustrie

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3202 Aufrufe

Beim ArbG Aachen haben erstinstanzlich rund 130 Arbeitnehmer eines Süßwarenherstellers verloren, die um höhere Nachtschichtzuschläge kämpfen.

Der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.5.2007 sieht Nachtarbeitszuschläge in unterschiedlicher Höhe vor. Wird Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems erbracht, beträgt der Zuschlag auf den Grundlohn 60 %, innerhalb eines Schichtsystems lediglich 15 %. Einen ähnlichen Tarifvertrag, nämlich denjenigen der Textilindustrie NRW, hatte das BAG 2018 beanstandet und entschieden:

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.

BAG, Urt. vom 31.3.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622

Das ArbG Aachen hat sich - wie schon zuvor das ArbG Köln betreffend die Getränkeindustrie (hier im BeckBlog) - dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die beiden mit den Klagen befassten Kammern haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.

ArbG Aachen, Urt. vom 25.6.2020 - 1 Ca 484/20 ua., 3 Ca 2400/19 ua., Pressemitteilung hier

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