Betriebliche Altersversorgung: Leistungspflicht des PSVaG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2319 Aufrufe

Das BAG hat "im Rücklauf" eines Verfahrens vom EuGH die Klage eines Betriebsrentners gegen den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) abgewiesen. Dem Kläger war von seiner Arbeitgeberin eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte diese ihre Leistungen beginnend ab dem Jahr 2003 herabgesetzt. Die Arbeitgeberin füllte die entstandene Lücke in Erfüllung ihrer Grundverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Als sie in die Insolvenz fiel, nahm der Kläger den PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Anspruch. Nach § 7 BetrAVG ist der Durchführungsweg "Pensionskasse" jedoch bislang nicht insolvenzgesichert.

Zur Überzeugung des EuGH besteht gemäß Art. 8 RL 2008/94/EG eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (EuGH, Urt. vom 19.12.2019 - C-168/18, NZA 2020, 107).

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und mit Art. 8a des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes das Betriebsrentengesetz geändert. Vom Jahre 2022 an sichert der PSVaG auch Pensionskassenzusagen. Bis dahin übernimmt er auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland die Staatshaftung in den Fällen, in denen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der RL 2008/94/EG nach Maßgabe des EuGH-Urteils zu einem Anspruch des Betriebsrentners führt. Die Kosten dürften überschaubar sein. Der PSVaG rechnet mit etwa 10 Fällen pro Jahr.

BAG, Urt. vom 21.7.2020 - 3 AZR 142/16, Pressemitteilung hier

In einem der nächsten Hefte der NZA erscheint ein ausführlicher Beitrag zu der neuen gesetzlichen Regelung.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen