Aus dem Risikogebiet an den Arbeitsplatz!

von Martin Biebl, veröffentlicht am 29.07.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3108 Aufrufe

Völlig überraschend haben reiselustige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Aufhebung bzw. Lockerung der Reisebeschränkungen ihre verdienten Ferien im Ausland verbracht. Und völlig überraschend kehren die Urlauber jetzt gegen Ende der großen Ferien nach Deutschland und an den Arbeitsplatz zurück. Bei der Rückkehr haben sie aber nicht nur Erinnerungen und Souvenirs im Gepäck, sondern möglicherweise auch das Virus. Hektisch werden nun verbindliche Corona-Tests für Urlauber aus Risikogebieten verlangt. Es hat ja niemand ahnen können, dass die Leute nicht einfach am Urlaubsort bleiben ….

Natürlich machen sich auch Arbeitgeber Sorgen, dass ein infizierter Mitarbeiter große Teile der Belegschaft anstecken könnte. Was tun? Sinnvoll scheint ein abgestuftes Vorgehen:

- Zunächst kann (und sollte) der Arbeitgeber Urlauber nach einem Aufenthalt im Risikogebiet befragen. Der Arbeitgeber muss nicht wissen, wo genau ein Urlauber sich aufgehalten hat, aber die Frage, ob er in einem Risikogebiet war, muss erlaubt sein. Die Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis verlangt von einem Arbeitnehmer wohl nicht, dass er erst gar nicht in ein Risikogebiet fährt. Sie verlangt aber, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über einen entsprechenden Aufenthalt zumindest informiert. Diese Offenbarungspflicht dürfte in der aktuellen Situation sogar ohne besondere Nachfrage des Arbeitgebers bestehen.

- Sollte ein Arbeitnehmer tatsächlich in einem Risikogebiet gewesen sein, ist ein Corona-Test dringend notwendig. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer daher zu einem entsprechenden Test auffordern. Verweigert ein Arbeitnehmer trotz vorherigem Aufenthalt im Risikogebiet den Test, sollte der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zurückweisen. Zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen sollte der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt werden.

 

Bei all diesen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sind natürlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Bei geschickter (gemeinsamer) Kommunikation von Arbeitgeber und Betriebsrat kann sich die Akzeptanz der Maßnahmen in der Belegschaft erhöhen. Und auch wenn es bei dem Blick auf die Strände, in die Cafés und Restaurants einen anderen Eindruck erwecken kann: Die Pandemie ist noch lange nicht vorbei. Das Ende der Ferienzeit dürfte daher ein guter Zeitpunkt sein, um nochmal ausdrücklich an alle Maßnahmen und Regeln zur Pandemiebekämpfung im Unternehmen zu erinnern. Bei Verstößen gegen die betrieblichen Regelungen wird man auch über Abmahnungen nachdenken müssen. Dabei geht es nicht um die Gängelung von Arbeitnehmern, sondern um den Schutz der gesamten Belegschaft.

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