Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz: Verfassungsbeschwerden erfolglos

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|3255 Aufrufe

Das BVerfG hat mit einem gestern veröffentlichten Beschluss vom 9.7.2020 zwei Urteile des BAG zum Arbeitskampfrecht bestätigt. Die von den Klägerinnen im Ausgangsverfahren eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden von der 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Hintergrund ist ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Versandhandelskonzern Amazon. Amazon ist nicht tarifgebunden, ver.di kämpft (vor allem im Weihnachtsgeschäft, aber bislang weithin erfolglos) um den Abschluss von Anerkennungs-Tarifverträgen für die einschlägigen Tarifverträge im Einzel- und Versandhandel. Da sich die Logistikzentren häufig "auf der grünen Wiese" befinden, organisierte ver.di auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz direkt vor den Haupteingängen Blockaden. Die arbeitswilligen Beschäftigten mussten durch eine Ansammlung von Streikenden hindurchlaufen. Eine klar erkennbar freigehaltene Streikgasse gab es nicht.

Die auf Unterlassung derartiger Arbeitskampfmaßnahmen gerichteten Klagen blieben vor dem BAG erfolglos (BAG, Urt. vom 20.11.2018 - 1 AZR 189/17, NZA 2019, 402; vom 20.11.2018 - 1 AZR 12/17, BeckRS 2018, 309122; hier im BeckBlog): Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme könne eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB sein.

Amazon zog vor das BVerfG, blieb jedoch auch dort ohne Erfolg:

Das Bundesarbeitsgericht hat das Spannungsverhältnis zwischen Eigentumsbefugnissen und Koalitionsfreiheit bei der Beurteilung eines auf das Hausrecht gestützten Unterlassungsanspruchs gegen Arbeitskampfmaßnahmen sodann nachvollziehbar aufgelöst. Dies zu tun, ist in erster Linie Sache der Gerichte. Sie haben hierbei einen weiten Spielraum. Die Grenze liegt bei Auslegungsfehlern, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird (...). Das ist hier der Fall. (...) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht der Gewerkschaft keine Streikgasse aufgegeben hat. Der Platzbedarf von 65 Personen kann im Verhältnis zur großen Parkplatzfläche keine derartige Beeinträchtigung erzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Grundrechte, insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG, vollständig beraubt wären. Vielmehr konnten Arbeitswillige auf dem Parkplatzgelände weiter ihr Fahrzeug abstellen und an ihren Arbeitsplatz gelangen. Sollten sie durch die Ansammlung der Streikenden hindurchgehen müssen, entzieht das den Beschwerdeführerinnen nicht die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzung ihres Parkplatzes.

BVerfG, Beschl. vom 9.7.2020 - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19, BeckRS 2020, 18354

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4 Kommentare

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...organisierte ver.di auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz direkt vor den Haupteingängen Blockaden.

Ich denke, das ist nicht ganz richtig, wenn ich das Urteil richtig verstehe. Es gab 65 Streikende auf einer Parkplatzfläche von fast 30.000 Quadratmetern. Also hatte jeder Streikende 468,75 qm zur Verfügung. Von einer "Blockade" kann deshalb wohl kaum gesprochen werden, wie das BVerfG hervorhebt: "Der Platzbedarf von 65 Personen kann im Verhältnis zur großen Parkplatzfläche keine derartige Beeinträchtigung erzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Grundrechte, insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG, vollständig beraubt wären. Vielmehr konnten Arbeitswillige auf dem Parkplatzgelände weiter ihr Fahrzeug abstellen und an ihren Arbeitsplatz gelangen" (Rdnr. 25).

Es bleibt also wohl nach wie vor bei der Blockade-Rechtsprechung des BAG, wonach eine Betriebsblockade als Streikmaßnahme regelmäßig unzulässig ist (BAG, U. v. 21.6.1988 - 1 AZR 653/86 = BAGE 59, 48 "Stuttgarter Zeitung").

In Rn. 2 des BVerfG-Beschlusses heißt es: "Die arbeitswilligen Beschäftigten mussten durch diese Ansammlung der Streikenden hindurchlaufen. Eine klar erkennbar freigehaltene Streikgasse gab es nicht." Für mein Verständnis ist das eine Blockade.

Nach meinem Verständnis ist eine Blockade, wenn nichts mehr hinein- oder herausgeht, nicht aber, wenn man durch herumstehende, agitierende Streikende zwar genervt, aber nicht wesentlich behindert wird, und die Geschäftsbläufe im übrigen aufrecht erhalten werden können. Im zugrundeliegenden Urteil des BAG heißt es im Tatbestand ausdrücklich: "Es kam zu keinen Zugangsbehinderungen" (BAG, U. v. 20.11.2018 – 1 AZR 12/17, Rdnr. 3). Eine Blockade ohne Zugangsbehinderungen ist nach meiner Meinung aber keine Blockade.

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Meinungen sind rechtlich irrelevant, wie auch Richter, die sachlich und rechtlich falsch entscheiden.

Eine Blockade ist eine Behinderung. Man unterscheidet zwischen Teil- und Vollblockade. Beides ist eine Blockade. Es lag damit, nicht interpretierbar, eine Blockade vor, mithin handelte Verdi eindeutig rechtswidrig.

Der inkompetente Richter führt aus, dass sie nicht „insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG, vollständig beraubt wären“. Man kann eines Grundrechts nicht teilweise beraubt werden. Bisschen schwanger? „Nicht vollständig“ sagt aus, dass der Richter erkannt hat, dass Verdi gegen die Grundrechte des Klägers verstieß, indem es den Kläger dieser beraubte (damit ist alles gesagt, Verdi ist auf Unterlassung und Schadensersatz zu verurteilen), der Richter sich jedoch aus ideologischen oder Weisungsgründen, oder hat er Geld bekommen, wer weiß, weigert, gemäß der Rechtslage und seiner eigenen Erkenntnis zu entscheiden. Jede Revision wäre erfolgreich, wäre nicht von vornherein klar, dass Richter Weisung haben stets jeden Rechtsverstoß von Gewerkschaften zu decken, da Gesetzgeber und Gewerkschaften unter einer Decke gegen die Bevölkerung, somit auch gegen Arbeitgeber, stecken.

Pacta sunt servanda. Das war mal. Gewerkschaften dürfen im deutschen Rechtssystem ungestraft gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und wegen Nötigung, obwohl ihr gesamtes Geschäftsmodell darauf aufbaut, wurden sie auch noch nie belangt.

Das ist der selbe Unfug, wie zu behaupten, dass sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das jede unfreiwillige Informationssammlung verbietet und damit das gesamte erwzungene Staatssystem ad absurdum führt, automatisch auch das Gegenteil ergeben würde, nämlich dass jede Informationssammlung gestattet ist. Jura ist zu einem riesigen Betrugssystem zu Lasten der davon unterdrückten Bevölkerung geworden.

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