BGH: Zur Anfechtbarkeit der Bestellung des besonderen Vertreters („IFA AG“)

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 07.08.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 30. Juni 2020 (II ZR 8/19, BeckRS 2020, 17415) u. a. zum Erfordernis der Bestimmtheit des Bestellungsbeschlusses eines besonderen Vertreters sowie zur Einbeziehung von konzernrechtlichen Haftungsansprüchen in die Ersatzansprüche gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG Stellung genommen.

Zur Bestimmtheit des Bestellungsbeschlusses

Der Bestellungsbeschluss bezog sich vorliegend auf Ansprüche „im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile [an einem anderen Unternehmen]“, ohne die Ansprüche näher zu konkretisieren. Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf vom 20. Dezember 2018, 6 U 215/16, BeckRS 2018,34266) hatte dies für zu unbestimmt gehalten. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch ausreichend, da der Bestellungsbeschluss lediglich voraussetze, dass ein Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gefasst worden sei. Anhaltspunkte für das Bestehen der Ersatzansprüche seien nicht erforderlich.

Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses bei Nichtigkeit des Geltendmachungsbeschlusses

Der BGH prüft weiter inzident eine mögliche Nichtigkeit des Geltendmachungsbeschlusses und verneint diese im Ergebnis.

Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei ausreichend konkret beschrieben, so dass auch der Geltendmachungsbeschluss ausreichend konkret sei. Ob weitere Anforderungen an die Tatsachengrundlage aufgrund der Treuepflicht der Gesellschafter zu stellen sind, ließ der Senat offen. Denn das Fehlen dieser Anforderungen würde nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 3 AktG führen.

Der Geltendmachungsbeschlusses sei auch nicht deswegen nichtig, weil er sich auch gegen das im faktischen Konzern herrschende Unternehmen richtete, denn § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasse auch konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu sichern und dem Haftungsdruck für die Organe Nachdruck zu verleihen. Gerade im Konzern sei die Gefahr, dass der Vorstand unter dem Einfluss des herrschenden Unternehmens Ansprüche gegen dieses nicht geltend mache, besonders groß.

 

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