KG Berlin: Zur Legitimationswirkung der Gesellschafterliste bei der registerrechtlichen Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 09.08.2020

Mit Beschluss vom 18. März 2019 (22 W 5/19, BeckRS 2019, 43877) hat das KG Berlin entschieden, dass bei der Prüfung des Registergerichts, ob ein Gesellschafterbeschluss über einen Geschäftsführerwechsel von den aktuellen Gesellschaftern gefasst wurde, die zuletzt eingereichte Gesellschafterliste maßgeblich ist.

Hier war ein Geschäftsanteil eingezogen und eine aktualisierte Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen worden. Zeitgleich mit dem gerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses wurde in einer weiteren Gesellschafterversammlung – ohne Teilnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters – ein Geschäftsführerwechsel beschlossen.

Nach Ansicht des KG Berlin ist für die Prüfung, ob der Beschluss von den richtigen Gesellschaftern gefasst wurde, die zuletzt eingereichte Gesellschafterliste maßgeblich. Denn aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelten die in der Liste Eingetragenen als Gesellschafter (so BGH, Urteil vom 20. November 2018, BeckRS 2018, 37266). Umgekehrt müsse auch derjenige, der nicht eingetragen sei, nicht wie ein Gesellschafter behandelt werden.

Der Senat ließ offen, ob etwas anderes gelte, wenn das Registergericht positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste hätte. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens war dies hier jedoch nicht der Fall. Bei einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung sei die Eintragung gegebenenfalls rückabzuwickeln.

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