Einigungsgebühr bei Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.08.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|5208 Aufrufe

Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 9.7.2020 - 7 WF 61/20 - mit der Frage befasst, ob auch eine Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren eine Einigungsgebühr auslöst, und diese Frage zu Recht bejaht. Im konkreten Fall hatte der Kindesvater Umgang mit den gemeinsamen Kindern beantragt. Im Anhörungstermin hatten die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung des Inhalts geschlossen, dass der Kindesvater (zunächst) Umgang mit den gemeinsamen Kindern in begleiteter  Form wahrnehmen kann und die Kindeseltern sich mit der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens einverstanden erklären.

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Das OLG Hamburg folgt mit seiner Entscheidung dem OLG Zweibrücken: "Es ist kaum möglich, einen Grund zu finden, warum in diesem Fall eine Einigungsgebühr entstehen soll, bei einem Zwischenvergleich über eine rechtshängige Umgangssache aber nicht". Es mag schon sein, dass ein Grund, die beiden Fälle ungleich zu behandeln, nicht erkennbar ist. Denn der Fehler liegt darin, bei den Umgangsvereinbarungen überhaupt an eine Vergleichsgebühr zu denken.

Vergleichsgebühr setzt den Abschluss eines Vertrages voraus: Nach Nr. 1003, 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages. Eltern und ihre Anwälte können über den Umgang mit dem Hund durchaus einen Vertrag schließen. Über das persönliche Recht ihres Kindes auf Umgang mit seinen Eltern kann kein(!) Vertrag geschlossen werden, nicht durch die Eltern und schon gar nicht durch ihre Rechtsanwälte. Auch dem gerichtlich gebilligten Vergleich - eine verhältnismäßig neue Rechtsfigur - liegt kein Vertrag der Eltern und auch kein Vertrag ihrer Rechtsanwälte zugrunde. Der gerichtlich gebilligte Vergleich ist im Grunde eine Gerichtsentscheidung auf der Grundlage der Elterneinigung, die vom Familiengericht zu beachten ist. Die Einigung der Eltern hat aber keine Rechtsbindung. Auch kann sie nicht durch die Einigung der Eltern-Rechtsanwälte ersetzt werden.

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Ergänzend

BGH, Beschl. v. 23.9.1987 - IV b ZB 59/86, FamRZ 1988, 277:

"Nach herrschender Ansicht, die der Senat teilt, kann daher eine vor dem FamG abgeschlossene Elternvereinbarung über das Umgangsrecht das gerichtliche Verfahren nicht unmittelbar beenden."

"Die gerichtliche Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem ehelichen Kinde erfolgt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 621 I Nr. 2, 621a I ZPO). Ein solches kann durch einen Vergleich nur beendet werden, wenn das Rechtsverhältnis, das er betrifft, der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt. Da die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB dem Wohle des Kindes entsprechen muß, kann aber nicht von einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Eltern ausgegangen werden."

Mit anderen Worten: Das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern ist nicht disponibel!

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