Nur der gerichtliche Aufwand zählt!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.09.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1604 Aufrufe

Die Verfahrenswerte in Kindschaftssachen werden vielfach als zu niedrig empfunden. Interessant ist daher insbesondere die Möglichkeit, nach §§ 45 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen höheren Wert festzusetzen. Die von der Rechtsprechung angelegten Maßstäbe sind überaus streng. Dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.8.2020 – 13 WF 134 / 20 – lag ein knapp drei Jahre dauerndes Verfahren für eine Umgangssache zugrunde mit vier Anhörungsterminen, die anwaltliche Handakte umfasste rund 400 Seiten mit zahlreichen Schriftsätzen und der auf eine Einigung der Eltern für zurückgehende verfahrensabschließende Beschluss umfasste 14 Punkte. Das Amtsgericht hatte den Wert auf 5000 € festgesetzt, die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 10.000 € erstrebte, wurde vom OLG Brandenburg zurückgewiesen. Nicht jede Abweichung vom Durchschnittsfall, sondern erst eine solche von erheblichem Gewicht könne eine Unbilligkeit im Sinne des §§ 45 Abs. 3 FamGKG begründen. Für die kostenrechtliche Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als Bewertungskriterium innerhalb des §§ 45 Abs. 3 FamGKG zähle der gerichtliche Aufwand, nicht der der Beteiligten oder ihrer Anwälte.

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