WEMoG: Übergangsrecht

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 27.09.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht5|6036 Aufrufe

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung, hätte das WEMoG bereits am 18.9.2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen sollen. Das wäre trotz Art. 77 GG möglich gewesen, wenn der Bundesrat einer Fristverkürzungsbitte zugestimmt hätte. Das hat er nicht. Die Befassung ist jetzt für die 994. Sitzung des Bundesrates am 9.10.2020 zu TOP 8 geplant.

Geht dort alles glatt, wogegen zurzeit nichts spricht, wird das WEMoG nach seinem Art. 18 grundsätzlich am 1.12.2020 in Kraft treten (die Artikel 3 [Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes], 6 [Änderung der Grundbuchordnung] und 9 Nummer 4 [Änderung des Änderung des Gerichtskostengesetzes] sowie die Artikel 10 bis 12 [Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes] sollen hingegen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten).

Was für das WEG ab dem 1.12.2020 gilt, bestimmt grundsätzlich sein neuer § 48. Dieser hat 5 Absätze. Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach Absatz 5 die Vorschriften des dritten Teils des WEG in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden (dies muss auch für § 21 Abs. 8 WEG aF gelten). Das neue materielle Recht gilt hingegen sofort. Allerdings werden die Beschlusskompetenzen nicht zurückwirken und nichtige Beschlüsse nicht heilen.

Was für die bisherigen, aber vom WEMoG nicht wiederholten Beschlusskompetenzen gilt, bestimmt das WEMoG selbst nicht. Hier wird man wohl annehmen müssen, dass diese "untergehen". Ggf. sind aber manche Beschlüsse im Wege der Umdeutung zu retten. Außerdem wird wohl nicht an einer Vergemeinschaftung gerührt, soweit es um die Mängelrechte aus den Bauträgerverträgen gilt.

Was für die bisherigen Gemeinschaftsordnungen gilt, bestimmt der neue § 47 WEG. Danach gehen jedenfalls die Bestimmungen unter, die das bei ihrer Entstehung geltende Recht wiederholt haben. Ensprechendes wird wohl für solche Bestimmungen gelten, die den Rechtszustand gegenüber dem bei ihrer Entstehung geltenden Recht erleichtern wollten. Für solche Vereibarungen, die den Rechtszustand gegenüber dem bei ihrer Entstehung geltenden Recht erschweren wollten, wird das aber eher nicht gelten. Was für die Regelungen gilt, die dem Verwalter als Amträger und Vertreter der Wohnungseigentümer sahen, ist unklar. Regelungen, die von dem neuen § 18 WEG in toto abweichen, dürften nichtig sein.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das ist ja mal was ganz Neues (und Positives): der Bundesrat stimmt einer Fristverkürzungsbitte nicht zu. Es scheint Methode geworden zu sein, Gesetzentwürfe vor dem Kabinett zu lagern, bis sie stinken, weil die Koalition drüber Mikado spielt ("Wer sich zuerst bewegt, verliert") und sie dann unter Ausnutzung aller möglichen Fristverkürzungen durch das Parlament zu prügeln (bei der Umsetzung von europäischen Richtlinien gerne auch, wenn schon ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet wurde). Im Bundesrat bewirkt das in beiden Durchgängen, dass die Prüfung komplexester Regelungen durch die Beamten in den Landesministerien nur noch oberflächlich stattfinden kann (wenn überhaupt). Kann das richtig sein? Sinnvoll ist das sicher nicht, zumal oft schon Monate oder Jahre vor der Einbringung ins Parlament die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass da ein Referentenentwurf existiert, der aber noch ein wenig zerredet werden muss

0

Im Oktober 2020 wurde ein Beschluss zur Abberufung des Verwalters gefasst. Endet der Verwaltervertrag nach neuem Recht 6 Monate später?

0

Altbeschlüsse nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG aF (Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen/außergerichtlichen Vertretung) sind offenbar mit Inkrafttreten des WEMoG unwirksam geworden, da die entsprechende Beschlusskompetenz mit dem WEMoG abgeschafft wurde.

Wie muss der Verwalter verfahren, um dennoch z.B. aus einem vor dem 01.12.2020 erwirkten Titel vollstrecken zu können? Tritt nicht automatisch §9b Abs. 1 Satz 1 WEG nF an die Stelle des untergegangenen Beschlusses? Dann würde es einer erneuten Beschlussfassung nicht bedürfen.

0

§ 9b Absatz 1 WEG gilt ebenso wie § 9b Absatz 2 WEG für die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
 

Zu beachten ist § 48 Absatz 5 WEG. Der gilt für ein Altverfahren.

0

Kommentar hinzufügen