SCHULE Teilnahme am Präsenzunterricht? oder doch Befreiung und „Homeschooling“ / Distanzlernen?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 15.10.2020
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona|7300 Aufrufe

Föderalismus-Flickenteppich. Vor den (niedersächsischen) VGen Hannover, Lüneburg, Braunschweig und Osnabrück haben Schüler keine Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht erreicht. Südlich davon, in Baden-Württemberg gilt seit Schuljahresbeginn: Eltern entschuldigen ihr Kind unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht. Und in Hessen darf nach den Herbstferien der Präsenzunterricht durch digital-gestützten Distanzunterricht ersetzt werden - auf freiwilliger Basis.

 

Niedersachsen

Sachverhalt aus Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 3 B 63/20

„Die Antragstellerinnen begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie von der Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und am sogenannten Homeschooling teilnehmen zu lassen. …

Die Antragstellerinnen besuchen das Schuljahr 2020/2021, welches in Anbetracht der SARS-CoV-2-Pandemie in Form eines „Eingeschränkten Regelbetriebs“ durchgeführt werden soll, in der 9. bzw. in der 10. Klasse. … Sie selbst unterliegen keinem – krankheits- oder altersbedingten – höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei COVID-19. …

Unter dem 27. August 2020 reichten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin jeweils ärztliche Bescheinigungen darüber ein, dass ihre Mutter zu einer Risikogruppe gehöre.

Hierbei handelt es sich um eine ärztliche Bescheinigung, die dem äußeren Erscheinungsbild nach als „Ankreuz-Vordruck“ für eine Vielzahl von nicht auf den jeweiligen Patienten konkretisierten Vorerkrankungen – vom Herz-Kreislaufsystem, Erkrankungen der Atemwege, bis hin zu Immunschwächen – verwendet wird. …

Daraufhin erfolgte die Beschulung der Antragstellerinnen zunächst auch im derzeit laufenden Schuljahr in Form des sogenannten Homeschoolings. … diesen mitteilte, die Antragstellerinnen sollten nunmehr wieder am zum Präsenzunterricht teilnehmen. … Die Antragstellerinnen verweigerten die Teilnahme am Präsenzunterricht. …“

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 3 B 63/20

„Der auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. …

Gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 1 NV sowie §§ 63 ff. NSchG besteht eine allgemeine Schulpflicht. Diese umfasst grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht …

 

… Nach der geübten Verwaltungspraxis wird ein solcher Härtefall zum einen angenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler selbst einer Risikogruppe angehört. Nach Ziff. 24.1 des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule in der Fassung vom 5. August 2020 haben im – derzeit vollzogenen – „Eingeschränkten Regelbetrieb“ (Szenario A) auch diese Schüler grundsätzlich wieder regelmäßig am Unterricht in der Schule teilzunehmen, für sie ist allerdings nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die ausschließliche Teilnahme am Lernen zu Hause möglich. …

 

Daneben kommt auch dann eine Befreiung vom Unterricht in Betracht, wenn Schülerinnen und Schüler mit Angehörigen aus einer Risikogruppe in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Gemäß einer Handlungsanweisung des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 3. September 2020 wird ein besonders begründeter Einzelfall in diesen Fällen angenommen, wenn glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes), dass die Angehörige oder der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist und an der Schule ein nachgewiesener Fall einer Neuinfektion mit dem Corona-Virus durch das zuständige Gesundheitsamt bestätigt worden ist. …

 

Allerdings fehlt es ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 9. September 2020 am Vorliegen eines neuen Infektionsfalles an der Schule. Infektionsschutzmaßnahmen seitens des Gesundheitsamtes waren und sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich (gewesen). [*]

Somit fehlt es bereits am Vorliegen eines für die Befreiung vom Präsenzunterricht konstitutiven Merkmales, ohne dass es auf dessen Glaubhaftmachung durch die Antragstellerinnen danach (noch) ankäme.

Im Übrigen mangelt es hinsichtlich der Befreiung vom Präsenzunterricht wegen einer – wie auch immer gearteten – (Vor-)Erkrankung der Kindesmutter an einer diesbezüglichen Glaubhaftmachung. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung genügt den Anforderungen der § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO nicht. Zwar muss eine ärztliche Bescheinigung keine konkrete Diagnose der Patientin enthalten. Allerdings ist der hier vorgelegten Bescheinigung bereits schon nicht zu entnehmen, ob sich die behandelnde Ärztin überhaupt ein Bild vom Gesundheitszustand der Kindesmutter gemacht hat. …

 

… Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Entscheidung gleichzeitig dem Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und dem Bildungsanspruch jedes einzelnen Kindes hinreichend Rechnung zu tragen. Ein Kernstück dessen ist die Schulbesuchspflicht. Nur sie gewährleistet ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne, denen über die reine Wissensvermittlung hinaus auch der soziale sowie kommunikative Umgang mit Lehrern und Mitschülern immanent ist. …

 

… differenziert sie damit in zulässiger Weise weiter zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes … Es ist nicht bekannt, woran die Kindesmutter (vor-) erkrankt ist, so dass unklar ist, ob sie aufgrund ihrer (Vor-)Erkrankung überhaupt Teil einer der Personengruppen ist, bei denen im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet werden. …“

 

[*] Ähnlich entschieden haben Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10. September 2002, 6 B 4530/20, Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2020, 4 B 49/20, und Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020, 6 B 187/20, jeweils Pressemitteilungen.

„… Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere – gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 – unter anderem neben der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe, dass vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde. …“ (VG Hannover)

 

 

Baden-Württemberg

Das Bundesland Baden-Württemberg mit seinen 67.500 Klassen in etwa 4.500 Schulen, in denen rund 137.000 Lehrerinnen und Lehrern unterrichten, geht schon seit Beginn des Schuljahres einen anderen Weg.

„Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen und vom Schulbesuch absehen.

Eltern können ihr Kind ebenfalls aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen. Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss ggf. mit dem (Kinder-)Arzt geklärt werden. Eine Attestpflicht der Schülerinnen und Schüler besteht nicht.

Diese Entscheidung wird generell, also nicht von Tag zu Tag, getroffen. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich am Unterricht teilnimmt, bedarf es im Falle ihrer oder seiner Verhinderung, z. B. am Tag einer Leistungsfeststellung, einer Entschuldigung.“

 

 

Hessen

In Hessen soll nach dem Ende der Herbstferien ab 19. Oktober möglich sein:

„Für die Dauer der Corona-Pandemie kann der Präsenzunterricht an beruflichen Schulen, in der Sekundarstufe II sowie in besonderen Fällen auch in den Klassenstufen 8 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Basis des Hessischen Schulgesetzes durch digital-gestützten Distanzunterricht ersetzt werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 25 Prozent der Unterrichtsstunden und für die Berufsschule von 50 Prozent. …

Der digital-gestützte Distanzunterricht wird auf freiwilliger Basis eingerichtet und setzt die Zustimmung der schulischen Gremien und des Schulträgers sowie eine entsprechende technische Ausstattung der Schulen und ihrer Schülerinnen und Schüler voraus. Sind alle diese Anforderungen erfüllt, prüft und genehmigt das Kultusministerium die Anträge. …“

 

 

 

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