KG Berlin: Zur Maßgeblichkeit der GmbH-Gesellschafterliste für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 28.10.2020

Das KG hat mit Beschluss vom 17. September 2020 (22 W 66/19; BeckRS 2020, 24480) entschieden, dass die im Zeitpunkt eines Gesellschafterbeschlusses hinterlegte Gesellschafterliste auch dann für die Wirksamkeit der Beschlussfassung maßgeblich ist, wenn eine berücksichtigte Einziehung nachträglich für unwirksam erklärt wird.

Hilfsweiser Zweitbeschluss ohne Mitwirkung des ausgeschlossenen Gesellschafters

Im vorliegenden Fall beschloss die Gesellschafterversammlung zunächst die Abberufung ihres Geschäftsführers, die dann im Handelsregister eingetragen wurde. Der Abberufene, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden war, erhob Beschlussmängelklage; in einer aktualisierten Gesellschafterliste war er nicht mehr aufgeführt. Später beschloss die Versammlung, zusammengesetzt aus den zum damaligen Zeitpunkt in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaftern, hilfsweise erneut die Abberufung. Um dieselbe Zeit erklärte das im Beschlussmängelstreit angerufene Gericht den ersten Abberufungsbeschluss für unwirksam. Wiederum später stellte ein Gericht die Unwirksamkeit der Anteilseinziehung fest.

Löschung gemäß § 395 FamFG nur bei fortdauernder Unzulässigkeit der Eintragung

Nach Ansicht des Senats kann der Handelsregistereintrag über die Abberufung des Geschäftsführers nicht gemäß § 395 Abs. 1 FamFG gelöscht werden. Nach der Vorschrift kann das Registergericht eine Eintragung löschen, wenn diese wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. An einer solchen Unzulässigkeit, so der Senat, fehle es hier. Eine Löschung komme bei rechtsbekundenden Eintragungen nur in Betracht, wenn die Eintragung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung unrichtig sei. Das sei hier nicht der Fall, weil die Gesellschafterversammlung wirksam ein zweites Mal über die Abberufung beschlossen habe.

Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Die Wirkung des zweiten Abberufungsbeschlusses sei nicht durch die spätere Feststellung über die Unwirksamkeit der Einziehung entfallen. Der Senat verweist hierzu u. a. auf ein BGH-Urteil vom 20. November 2018 (hierzu der Beitrag von Ulrike Wollenweber vom 8. Februar 2019). Dort war an der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch für den Fall festgehalten worden, dass die Liste zunächst trotz (später gerichtlich bestätigter) Einziehung nicht geändert wurde. Dementsprechend, so der Senat, entfalle die Legitimationswirkung einer unter Berücksichtigung einer Einziehung geänderten Liste nicht dadurch, dass später die Unwirksamkeit der Einziehung festgestellt werde. Der Senat führt damit seine in einem jüngeren Beschluss angelegte Linie zur Legitimationswirkung der Gesellschafterliste fort (hierzu der Beitrag von Ulrike Wollenweber vom 9. August 2020).

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