OLG Bamberg zu einem Änderungsvorbehalt in einem Ehegattentestament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 31.10.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht|3033 Aufrufe

Verkürzt: Die Ehegatten haben durch Berliner Testament ihren einzigen Sohn zum Schlusserben berufen. Diese Erbeinsetzung darf geändert werden, wenn es „mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommt“. Nach Testamentserrichtung begann der Ehemann eine außereheliche Beziehung. Nach Vorversterben der Ehefrau setzte der längerlebende Ehemann seine Freundin und seinen Sohn zu hälftige Erben ein. Nach dem Tod seiner Mutter hatte der Sohn wenig bzw. keinen Kontakt zu seinem Vater.

Das OLG Bamberg stellte vollends überzeugend fest, dass die Voraussetzungen für den Änderungsvorbehalt nicht gegeben waren (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, BeckRS 2020, 26531). Der Sohn beerbt seinen Vater alleine. Schon nach dem Wortlaut der von den Ehegatten gewählten Formulierung käme dafür von vornherein nur Vorgänge in Betracht, die geeignet und nach ihrer objektiven Ausrichtung darauf angelegt waren, den Familienfrieden sowohl nachhaltig wie tiefgreifend zu beeinträchtigen, weil sie die Grundlagen eines gedeihlichen und geordneten Zusammenlebens in der Familie einschließlich des familiären Zusammenhalts untergraben bzw. zu gefährden drohen.

Solche Vorgänge waren nicht festzustellen: Der mangelnde Kontakt des Sohnes zu seinem Vater reichte dazu nicht aus, zumal dieser die Folge der außerehelichen Beziehung des Vaters war. Der Sohn hatte ich auf die Seite seiner Mutter geschlagen.

Praxishinweis: Grundsätzlich sollten Änderungsvorbehalte formuliert sein, ohne an Voraussetzungen gebunden zu sein (hierzu Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 21 Rn. 23 ff.). Das Beispiel vom OLG Bamberg zeigt dagegen, wie wichtig die individuelle Konzipierung der Änderungsklausel ist, da wohl die meisten – unabhängig vom Recht – das Auslegungsergebnis als „gerecht“ empfinden.

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