Betroffene behauptet nicht erfolgten Zustellungsversuch trotz vorliegender ZU - Verfassungsgericht hebt AG-Beschluss auf!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.11.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht9|6691 Aufrufe

Die Zustellungsurkunde beweist die Zustellung. Klar. Auch in Berlin. Gegen die Betroffene war wegen einer "AllerweltsOWi" ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Und er wurde zugestellt. Jedenfalls laut ZU. Die Betroffene erklärte: "Kann nicht sein! Vernehmt den Briefträger! Es wurde nicht versucht zuzustellen" Das hat das AG nicht getan, sondern den Einspruch als verspätet verworfen. Das Landesverfassungsgericht war da anderer Ansicht:

 

  

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2020 - 318 OWi - 301/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe
I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2020 und vom 19. Mai 2020 sowie zwei Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020 in einem Bußgeldverfahren.

Nach vorangegangener Versendung eines Anhörungsbogens am 30. September 2019 erging gegen die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 ein Bußgeldbescheid des Äußerungsberechtigten zu 2. Darin wird ihr vorgeworfen, am 30. Juli 2019 auf der Bundesautobahn 100 die zulässige Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 7 km/h überschritten zu haben, und gegen sie eine Geldbuße von 100,00 Euro verhängt.

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides war die Zustellerin der Deutsche Post AG, Frau U., befasst. Die von dieser unterzeichnete Zustellungsurkunde vom 1. November 2019 weist aus, dass sie den Bußgeldbescheid in den zur Wohnung der Beschwerdeführerin gehörenden Briefkasten eingelegt habe, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 mahnte der Äußerungsberechtigte zu 2 die Zahlung des Bußgeldes nebst Gebühren und Auslagen bei der Beschwerdeführerin an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Äußerungsberechtigen zu 2, das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen; hilfsweise legte sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Dieser sei ihr nicht innerhalb der am 30. Dezember 2019 endenden Verjährungsfrist zugestellt worden. Entgegen der Angabe in der Zustellungsurkunde sei die Übergabe des Bußgeldbescheides nicht versucht worden. Eine persönliche Zustellung sei am 1. November 2019 möglich gewesen, weil sie sich den gesamten Tag in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Bei Betätigung der Hausklingel wäre ein Anruf auf ihrem Mobiltelefon ausgelöst worden. Dies sei an dem Tag nicht geschehen und anhand der Protokolle ihrer Klingelanlage und ihres Telefons, die sie vorlegen könne, nachvollziehbar. Gegebenenfalls sei die Zustellperson zu vernehmen, ob sie einen korrekten Zustellversuch unternommen habe. Wo der Bußgeldbescheid verblieben sei, wisse sie nicht. Sie habe erst durch das Mahnschreiben von ihm erfahren. Die Ersatzzustellung sei unwirksam, weil nicht zuvor eine persönliche Zustellung versucht worden sei.

Der Äußerungsberechtigte zu 2 verwarf mit Bescheid vom 7. Februar 2020 den Einspruch als unzulässig, weil dieser nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Entscheidung. Sie rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil ihre Argumente nicht erörtert worden seien.

Mit Beschluss vom 13. März 2020 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Bußgeldbescheid sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. November 2019 zugestellt und der Einspruch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung eingelegt worden.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2020 eine Anhörungsrüge, weil das Gericht sich mit ihrem Vorbringen zur Unwirksamkeit der Zustellung nicht auseinandergesetzt habe.

Die Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Tiergarten führte zur Begründung seines Beschlusses vom 19. Mai 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zudem sei die Zustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde und erbringe den Beweis für die Zustellung.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör. Die Äußerungsberechtigten seien auf ihr Vorbringen, die Zustellperson habe keinen Versuch unternommen, den Bußgeldbescheid persönlich zu übergeben, nicht eingegangen. Das Vorbringen sei entscheidungserheblich, denn es sei geeignet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu entkräften. Träfe es zu, dass die Zustellperson keinen persönlichen Zustellversuch unternommen hatte, wäre eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam und der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden.

Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens beigezogen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – begründet.

1. Soweit die Beschwerdeführerin die zwei Bescheide des Äußerungsberechtigten zu 2 vom 24. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020 angreift, steht der Zulässigkeit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach kann eine Maßnahme mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn und soweit eine nicht im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 151/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Die hier gerügte Grundrechtsverletzung war im amtsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüfbar.

Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2020 über die Anhörungsrüge. Ein solcher Beschluss enthält grundsätzlich – so auch hier – keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 23; st. Rspr.).

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2020 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat, denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf den Vortrag eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11 und - VerfGH 173/13 - Rn. 11 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.).

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Beschluss nicht stand, weil das Amtsgericht von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgegangen ist, ohne sich mit den von der Beschwerdeführerin insoweit vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.

Zum wesentlichen Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin gehört die Behauptung, die Zustellperson habe keinen Versuch unternommen, ihr den Bußgeldbescheid persönlich zu übergeben; die Ersatzzustellung sei deshalb unwirksam und folglich sei ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Auf dieses Vorbringen ist das Amtsgericht Tiergarten in seinem Beschluss vom 13. März 2020 nicht eingegangen. Es hat sich mit dem Vorbringen auch nicht in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 19. Mai 2020 auseinandergesetzt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts erheblich. Das Amtsgericht ist von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides am 1. November 2019 und damit vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist, die nach Anordnung der Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 erneut zu laufen begann, ausgegangen (vgl. §§ 26 Abs. 3 Halbs. 1, 24 Abs. 1 StVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG). Es hat die Wirksamkeit der Zustellung mit den Angaben in der Zustellungsurkunde begründet, die als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt.

Dem Beweis der in einer Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen kann nach § 418 Abs. 2 ZPO mit einem Gegenbeweis entgegengetreten werden. Ein solcher Gegenbeweis ist geführt, wenn ein Geschehensablauf bewiesen wird, der die Richtigkeit der in der Urkunde dokumentierten Tatsachen ausschließt (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150, 151). Erforderlich ist deshalb eine substanziierte Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde sprechen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - Vf. 16-VI-07 -, juris Rn. 23).

Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, die Zustellperson habe nicht versucht, ihr persönlich den Bußgeldbescheid zu übergeben, so wäre die in der Zustellungsurkunde ausgewiesene Tatsache des Übergabeversuchs widerlegt mit der Folge der Unwirksamkeit der Zustellung; denn eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Ersatzzustellung nach § 180 ZPO) ist unzulässig und unwirksam, wenn nicht zuvor versucht wurde, eine Zustellung nach § 177 ZPO (persönliche Übergabe) und, wenn diese scheitert, nach § 178 Abs. 1 ZPO (Ersatzzustellung an Familienangehörige u. a.) auszuführen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 16/12 -, juris Rn. 29 m. w. N.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schließlich nicht offensichtlich unsubstanziiert. Zur Substanziierung der Behauptung, dass die Zustellerin nicht versucht habe, an sie in der Wohnung zuzustellen, hat sie vorgetragen, dass ein Klingeln bei ihrer Wohnung einen Anruf auf dem Mobiltelefon ausgelöst hätte, was an dem fraglichen Tag nicht geschehen sei. Abgesehen davon hat das Amtsgericht nicht erkennen lassen, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin für unsubstanziiert oder ungeeignet zum Führen des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO hielt.

Der Beschluss vom 13. März 2020 beruht auf dieser Gehörsverletzung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens zur Unwirksamkeit der Ersatzzustellung anders entschieden hätte.

III.

Der Beschluss vom 13. März 2020 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2020 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

 

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.10.2020 - 123/20
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9 Kommentare

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Tja. Postzustellung mit Urkunde ist halt keine Paketzustellung, wo man gar nicht erst klingelt, sondern es gleich beim Nachbarn oder im Paketshop abgibt.

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Ich lese: "Die Zustellungsurkunde beweist die Zustellung. Klar." Da kann ich nur milde lächeln oder auch kichern, wenn in an die Verfahren denke, zu denen gehört: FG Düsseldorf  FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2011 - 4 K 4502/10 AO https://openjur.de/u/149340.html

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Ungenau: Nicht der "Gegenbeweis", sondern der "Beweis der Unrichtigkeit", mithin der (Voll-)Beweis des Gegenteils ist zu fordern.

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Ja, genau,, 11-18   23:59 Uhr. Das wissen wir aus der ZPO-Vorlesung im Studium, aus Kommentarlektüre. Es sei denn zB, dass ein Strafgericht die angebliche Zustellerin wegen ausbleibender Zustellung verurteilt. Man sieht, wie energisch man argumentieren muss, auch in Prozessen. Und Sachverhaltsaufklärung. Und Fragen zum Sachverhalt. Auch dort kann man nur Argumente vortragen - zu entscheiden haben die Gerichte. Allerdings werden dort keine Schriftsätze verbrannt oder gelöscht. Niemals, niemals.  So hoffe ich und habe auch keine anderweitige Erfahrung. Insoweit ähnelt das ja einer juristischen Debatte - einer seriösen jedenfalls. Wer vorträgt, trägt vor, was ER für richtig hält. Der Richter - oder in einer offenen Debatte, jeder dritte Leser - mag für sich beurteilen, ob und inwieweit er dem folgen will oder abweichender Meinung ist. Vor allem ist Faktenprüfung gut, kann dann bei Irrtum durch Korrektur auch hilfreich sein.

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Auch bei Gericht veschwindet schon mal mindestens ein Blatt eines Gutachtens, das auf einen Sach-Fehler hindeutete, kann es auch beweisen, aber einer Anzeige wegen Urkundenunterdrückung gemäss StGB §274 ging niemand nach.

Also bitte keine Märchen erzählen.
 

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Bei Aufnahme eines solchen Falles kann man - etwa jungen Kollegen, auch Debattenteilnehmern - nur sagen: Ggf im ersten Gespräch auch einmal abends vier Stunden Sachverhaltsaufklärungsgespräch mit Mandanten führen ,  stenographieren,  und Belehrung: nach Kommentarstand nahezu aussichtslos. "Bestreiten" des Zugangs reicht ja nicht. Wenn man dann aber zum Sachverhalt restlos alles herausgequetscht hat, Ort, Lage, Zugriff, häusliche Usancen, und findet dann einen Finanzrichter, der nicht wie eine faule Sau agiert ( Zeugenbefragung etwa: Frau XY, ist das Ihre Unterschrift? Ja. Wenn das da steht - haben Sie dann den Brief am Ort eingeworfen? Ja. Nun, Herr Rechtsanwalt, sonst noch Fragen?) - sondern sorgsam fragt nach Tätigkeit der Zeugin bei dem Zustell-Subunternehmen der Post, seit wann, wie lange? ( o, nur drei Monate??!!), warum? Und dann plätschert so heraus, dass der Chef ihr Vorwürfe gemacht habe. Selbstredend unberechtigt. Aber, da finde noch ein Gerichtstermin statt vor dem Amtsgericht. O, nicht Arbeitsgericht, wozu denn? Nun denn, Appell, auch hier zu debattieren: Rücksichtslos Fakten, Fakten, Fakten, Aufklären, Fragen zu Fakten stellen, mag es auch Löschaugusten nicht passen. Nicht beirren lassen. Zwar kann man Löschen nicht verhindern, aber dennoch  eintreten für wirklich gestandene Richterpersönlichkeiten, so etwa AG Dortmund jener Richter Abt. 733, der eine ganze LandesVO für nichtig erklärt  hat.

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