Corona: Telefonische Anhörung des Verurteilten statt persönlich? Nicht ok, wenn er nicht zugestimmt hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.11.2020
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Eine Entscheidung aus dem Strafvollstreckungsrecht: Im März 2020 hätte eine persönliche Anhörung stattfinden sollen. Der Verteidiger hatte aber wohl zuviel Angst. Und verabredete schön bequem mit dem Gericht Das machen wir telefonisch! Den Verurteilten als Hauptperson fragte man sicherheitshalber nicht. "Falsch!", so das OLG Brandenburg:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2020 aufgehoben.   Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.   Gründe I.     Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Bonn am 22. Mai 2009 (23 KLs 220 Js 944/07-6/09) i.V.m. mit dem Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2008 (2 StR 481/08) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Juni 2008 (21 KLs 10/08) angeordneten Sicherungsverwahrung beschlossen. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.   II.     Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer gegen ihre Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verstoßen hat.     Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern fernmündlich angehört. Zu dieser Vorgehensweise ist es gekommen, nachdem die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger am 25. März 2020 telefonisch vorgeschlagen hatte, die Anhörung im Wege einer Telefonkonferenz vorzunehmen. Diesem Vorgehen stimmte der Verteidiger in diesem Gespräch zu.     Der Verteidiger des Verurteilten hatte bereits unter dem 24. März 2020 auf die Terminsnachricht zum geplanten persönlichen Anhörungstermin am 27. März 2020 schriftsätzlich um Terminverlegung ersucht und zugleich mitgeteilt, wegen der Gefahren der Coronapandemie nicht zum Anhörungstermin zu erscheinen. Noch vor Kenntnis dieses Schriftsatzes hatte die Vorsitzende den Verteidiger telefonisch kontaktiert.     Dieses Verfahren ist zu beanstanden.     Durch die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO sollen zwei wesentliche Zwecke verfolgt werden. Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92 -; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78 -; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 -), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 -; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36). Dies erfordert grundsätzlich die gleichzeitige persönliche Anwesenheit des Gerichts und des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Appl in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Auflage, § 454 Rn. 17a). Eine audiovisuelle Anhörung, die vorliegend indes mangels technischer Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nicht möglich war, kann allenfalls bei Einwilligung des Anzuhörenden u. U. ausreichend sein (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; Coen in BeckOK StPO, Stand: 01.01.2020, § 454 Rn. 7; Graalmann-Scheerer a.a.O), eine nur telefonische Anhörung, wie vorliegend geschehen, genügt dagegen grundsätzlich den Anforderungen an eine mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06. März 1989 - Ws 98/89 -; Coen a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 2 Ws 84/20 -).     Vorliegend lässt sich zudem weder dem Anhörungsprotokoll noch der übrigen Akte entnehmen, dass der Verurteilte auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte, wobei ein Verzicht des Verurteilten, wenn er erst bei der Anhörung gefragt worden wäre, unbeachtlich gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 (4 Ws 66/12). Soweit sein Verteidiger einer telefonischen Anhörung zugestimmt hatte, ersetzt diese nicht die Einwilligung des Verurteilten mit einer solchen Vorgehensweise. Aus dem Aktenvermerk der Vorsitzenden zu dem geführten Telefonat ergibt sich auch nicht, dass der Verteidiger für den Verurteilten dessen Verzicht auf eine persönliche Anhörung erklärt hätte.     Darüber hinaus war der Verurteilte im vorliegenden Verfahren, anders als im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe a. a. O.), welches mit einer Entscheidung vom 5. Mai 2020 wegen der durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufenen Sondersituation ausnahmsweise eine telefonische Anhörung als ausreichend erachtet hatte, den Richtern der Strafvollstreckungskammer nicht persönlich bekannt, weshalb die Kammer durch die nur telefonische Anhörung ihrer Sachaufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen konnte.     Der Beschluss unterlag deshalb der Aufhebung und die Sache der Zurückverweisung.
  OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.09.2020 - 1 Ws 87/20
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Mich überzeugt das in keiner Weise. Eine telefonische Anhörung ist eine persönliche Anhörung. Im Übrigen besteht, wenn die Corona-Gefährdung über das allgemein Übliche hinausgeht, die Alternative ja nur darin, da die JVA nicht über Technik verfügt, bis zum Ende der Corona-Pandemie gar nichts zu entscheiden.

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