Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Corona-Gästelisten – ein Plädoyer für eine – klärende – bundesgesetzliche Regelung

von Markus Meißner, veröffentlicht am 20.11.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCorona3|4593 Aufrufe

Mit dem Ziel, Infektionsketten besser nachvollziehen zu können, werden in der Gastronomie bereits seit Mai diesen Jahres die Kontaktdaten der Gäste (meiste Name sowie E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer) erhoben. Rechtsgrundlage hierfür stellen regelmäßig Rechtsverordnungen in den einzelnen Ländern dar, die ihre Stütze wiederum in § 32 InfSchG finden. Die Frage, wie mit diesen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 BDSG umzugehen ist, insbesondere ob auch den Ermittlungsbehörden im Rahmen der Strafverfolgung ein Zugriff hierauf möglich sein soll, ist in der Politik wie auch in der Öffentlichkeit umstritten.[1] Seitens der Fraktion DIE LINKE wurde Ende Oktober ein Antrag im Deutschen Bundestag eingebracht, der eine „strikte Zweckbindung§ für „Corona-Gästelisten“ fordert (BT-Drs. 19/23733).[2]

Inwiefern ein absolutes Verwendungsverbot rechtspolitisch sinnvoll ist, kann an dieser Stelle nicht vertieft werden. Soll der gesundheitspolitische Zweck der Regelung jedoch nicht gefährdet werden, spricht nach Auffassung des Verfassers viel dafür, dass der Bundesgesetzgeber sich dieser Frage kurzfristig annimmt und durch eine gesetzliche Regelung für alle Beteiligten Klarheit schafft.

Strafprozessuale Zugriffsmöglichkeiten nach derzeitiger Rechtslage

Einigkeit besteht in der aktuellen Diskussion darin, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich einen Zugriff der Ermittlungsbehörden auf die Daten von „Corona-Gästelisten“ zulässt, sofern der Anfangsverdacht einer Straftat besteht und zu erwarten ist, dass die entsprechenden Daten zur Aufklärung dieser Straftat beitragen, wobei in Bezug auf letztere Voraussetzung eine mittelbare Beweisbedeutung ausreicht.[3] Auf welche strafprozessuale Vorschrift sich die Ermittlungsbehörden hierbei stützen können, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden und hängt z.B. davon ab, ob

  • sich die Daten noch bei dem Gastwirt befinden oder von diesem bereits an das Gesundheitsamt übermittelt wurden
  • diese freiwillig herausgegeben werden oder das Herausgabeverlangen der mit „Zwang“ durchgesetzt wird
  • die Kontaktdaten der Gäste im Rahmen einer Vernehmung z.B. des Gastwirts erfragt werden oder eine Sicherstellung/Beschlagnahme der entsprechenden Aufzeichnungen (z.B. Papierlisten) erfolgt.

Nachfolgende Darstellung soll eine – nicht abschließende – Übersicht über typische Konstellationen und die jeweilige strafprozessuale Rechtsgrundlage geben:

  1. Die Gäste-Daten befinden sich noch beim Gastwirt (und damit bei einem Privaten)
    1. Erhebung der Daten im Rahmen einer (formlosen) Befragung/Zeugenvernehmung: § 161 Abs. 1 S. 1, 2 StPO
    2. freiwillige Herausgabe: Sicherstellung gem. § 94 Abs. 1 StPO
    3. Verweigerung der Herausgabe: Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPO i.V.m. § 98 StPO
  2. Daten befinden sich bereits beim Gesundheitsamt (und damit bei einer staatlichen Stelle): Auskunftsersuchen gem. § 161 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO (sog. Ermittlungsgeneralklausel) oder aber Sicherstellung/Beschlagnahme (s.o.)

Bereits an dieser Stelle kann der daher festgehalten werden, dass es unzutreffend ist, wenn in der öffentlichen Diskussion oftmals der Eindruck vermittelt wird, dass es für den Zugriff der Polizei auf die Gästedaten stets einer richterlichen bzw. zumindest staatsanwaltschaftlichen Anordnung bedarf.[4]

Wurden die entsprechenden Daten rechtmäßig erlangt, so sind sowohl die Corona-Gästelisten selbst als auch die darauf beruhenden Beweismittel, wie etwas Zeugenaussagen im Strafverfahren, grundsätzlich verwertbar.

Zweckbindung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzen Grenzen

Einigkeit besteht im Grundsatz auch noch darin, dass Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit einem unbeschränkten Zugriff Grenzen setzen. So ergibt sich aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der „Zweckbindung“, dass das Speichern, Verändern oder Nutzen von Daten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiederum verlangt eine Abwägung zwischen einer Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Gäste sowie der durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gastwirts mit dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Strafverfolgung.[5]

Verunsicherung und Auslegungsfragen prägen die derzeitige Situation

Das war es dann aber auch bereits mit der dargestellten Einigkeit. Wo liegen die Grenzen der staatlichen Zugriffsmöglichkeit im Einzelfall? Wie schwerwiegend muss die im Raum stehende Straftat sein? Reicht der Verdacht eines Ladendiebstahls oder des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?[6] Wie weit reicht die Zweckbindung in den einzelnen Länderverordnungen? So heißt es etwa in § 6 der Corona-VO in Baden-Württemberg:

„Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig“

Dies legt eine bereichsspezifische Verwendungsregel nahe.

Demgegenüber findet sich eine Einschränkung auf Verwendung für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in anderen Bundesländern (z.B. Hessen) nicht. Dass ein derartiger „Flickenteppich“ unterschiedlicher Länderregelungen keine Rechtssicherheit zu vermitteln vermag, liegt auf der Hand. Hinzukommt, dass der einzelne Bürger, der eine Gaststätte besucht, nicht abzuschätzen vermag, ob der Gastwirt – konfrontiert mit einem entsprechenden Herausgabeverlangen der Ermittlungsbehörden – die Daten letztendlich freiwillig herausgibt oder eine Beschlagnahme mit den daran anknüpfenden strengeren Verfahrensvorschriften erforderlich wird.

Unsicherheit wirkt sich nachteilig auf den eigentlichen Regelungszweck aus

Eines ist jedoch zu beobachten: Angesichts der aktuell bestehenden Unsicherheit, was mit den Daten passiert, geht offensichtlich eine durchaus relevante Personenanzahl dazu über, sich "vorsichtshalber" unter falschem Namen oder unter Verwendung von Pseudonymen (Donald Duck) in die entsprechenden Gästelisten einzutragen. Dass sich dies auf den eingangs dargestellten Zweck der Regelung, nämlich Infektionsketten nachzuvollziehen und damit Personen, die Kontakt zu einem nachweislich Infizierten hatten, warnen zu können, negativ auswirkt, liegt auf der Hand und bedarf keiner größeren Erörterung. Es bleibt abzuwarten, ob die Versuche des Gesetzgebers, dem durch die Sanktionierung von Falschangaben mit Bußgeldern entgegenzuwirken, nachhaltig erfolgreich sein werden.[7] Mancher Wirt beschreitet kreativ einen anderen Weg und verlost etwa Freibier unter den Gästen, um zu verhindern, dass sich diese mit unzutreffenden Angaben in die Listen eintragen.[8]

Bundesgesetzgeber ist gefordert

Wie soll mit den Daten umgegangen werden? Will man den nach der Strafprozessordnung möglichen Zugriff auf die Daten einschränken, so bedarf es hierzu eines Bundesgesetzes. Die Zweckbindungen von Corona-Verordnungen auf Länderebene vermögen nicht zu verhindern, dass die nach der StPO (und damit einem Bundesgesetz) zulässig gewonnenen Beweise genutzt werden. Denkbar sind hier verschiedene Ansätze. in Betracht kommt etwa ein striktes Beweisverwertungsverbot, wie es mit guten Argumenten u.a. der Kollege Dr. Eren Basar, Mitglied im DAV-Ausschuss Gefahrenabwehrrecht fordert.[9] Oder aber ist der richtige Weg die Anknüpfung an einen definierten Straftatenkatalog, um zumindest sicherzustellen, dass nicht Fälle der Kleinkriminalität den Zugriff auf die Gästedaten rechtfertigen.

Bundesfernstraßenmautgesetz als Vorbild?

Würde sich der Gesetzgeber für ein striktes Beweisverwertungsverbot entscheiden, könnte er sich an der Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes orientieren. Diese lautet (Anm.: Hervorhebung durch den Unterzeichner):

Das Bundesamt für Güterverkehr und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:

1. Bild des Fahrzeugs,

2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,

3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,

4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

6. Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,

7. Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts,

8. Vertragsnummer des Nutzers.

Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. 3Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz schließt die Möglichkeit der Übermittlung von Maut-Daten zum Zweck der Strafverfolgung somit weitgehend aus und gewährt den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich keinen Zugriff auf die „Maut-Daten“ - selbst wenn dies die einzig mögliche Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens wäre.

Der Bundesgesetzgeber wird sich entscheiden müssen, ob er in Bezug auf die Corona-Gästelisten eine ebenso strikte Linie vertreten will oder nicht. Viel entscheidender ist jedoch, dass es baldmöglichst eine klare Regelung gibt, ob und wie die ursprünglich zum Zwecke des Infektionsschutzes gesammelten Daten anderweitig durch staatliche Behörden verwendet werden können. Diese vermag dann das Vertrauen zu schaffen, welches unabdingbar ist, den Zweck der Regelung zu unterstützen.

 

 

[1] https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-08/gastronomie-gaestelisten...

[2] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/237/1923733.pdf

[3] MüKoStPO/Hauschild $ 94 Rn. 14

[4] https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-08/corona-gaestelisten-poli...

[5] ausführlich hierzu Bloß/Kühlhorn, Strafrechtliche Ermittlungen gestützt auf „Corona-Gästelisten“, file:///C:/Users/mm/Downloads/[16127021%20-%20JURA%20-%20Juristische%20Ausbildung]%20Strafrechtliche%20Ermittlungen%20gest%C3%BCtzt%20auf%20%C2%BBCorona-G%C3%A4stelisten%C2%AB.pdf

[6] https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-polizei-corona-gaestelisten-er...

[7] https://www.rnd.de/politik/verscharfte-corona-regeln-bussgeld-bei-falsch...

[8] https://www.meininger.de/de/getraenke-zeitung/news/berg-brauerei-spendie...

[9] https://anwaltverein.de/de/newsroom/dat-03-20-corona-app-gesetzgeber-gut...

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3 Kommentare

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In der Tat, es fehlte - allerdings ein "e". Diverse Berichte im Bundestag zu Aufklärungsdefiziten und Vorsrgedefiziten sprechen Bände.

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