Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2107 Aufrufe

Der Bundestag hat am 20.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Für den 27.11.2020 ist die Abstimmung im Bundesrat angesetzt. Der Bundesarbeitsminister äußerte sich erfreut: „Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter. Wir denken aber auch an die Zeit nach der Pandemie. Mit Weiterbildung und Qualifizierung können sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen. Daher schaffen wir Anreize, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren. So wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft.“

Kerninhalte des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BR-Drucks. 701/20) sind:

  • Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
  • Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen.
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