WEMoG: Die neue Beklagte

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 23.11.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|6266 Aufrufe

Am 1.12.2020 tritt das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) in Kraft. Es ist zu erwarten, dass nicht alle Rechtsanwälte  44 II 1 WEG beachten werden, wonach die Beschlussklagen (Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage), aber auch entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind.

Diese Neuerung wird wohl eine Zeitlang wieder Entscheidungen zu § 319 ZPO produzieren und die Frage, ob diese Bestimmung anwendbar ist, wenn der Kläger versehentlich die anderen Wohnungseigentümer (wie nach § 46 WEG) als Beklagte benennt.

Hier sei deshalb an folgende Leitsätze des BGH bei der ersten großen WEG-Reform 2007 erinnert (diese muss man  jetzt »umgekehrt« lesen), die voraussichtlich eine Wiedergeburt erleben werden (näher BeckOK ZPO/Elzer, 38. Ed. 1.9.2020, § 319 Rn. 24 ff.).

  • Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig (BGH 10.3.2011 – VII ZR 54/10).
  • Die Klagefrist kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (BGH 6.11.2009V ZR 73/09).
  • Grundsätzlich will eine Partei mit ihren Prozesshandlungen das bezwecken, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb muss, namentlich wenn eine für die Partei erheblich nachteilige Rechtsfolge im Raum steht (hier: keine Hemmung der Verjährung durch Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen den Bauträger wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums infolge Fehlens der Antragsberechtigung), ein allen Umständen des Einzelfalles genügendes Verständnis der Verfahrenshandlung ernstlich in Betracht gezogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die gewählte Parteibezeichnung einer bis zu einer Rechtsprechungsänderung verbreiteten Übung entsprach und bei genauer Analyse des Wortlauts des Antrags erhellt, dass in Wirklichkeit der Berechtigte Antragsteller ist (hier: die einzelnen Wohnungseigentümer, die dem Verwalter zudem Einzelvollmacht, dem Antrag als Konvolut beigefügt, erteilt haben, und Verwendung des Begriffs „Antragsteller“ statt „Antragstellerin“, was auf den Verband als Berechtigten hingedeutet hätte, wobei die Antragsschrift eines Hinweises darauf entbehrte, dass die Gemeinschaft die Rechte der Wohnungseigentümer an sich gezogen hat) (BGH 20.6.2013 – VII ZR 71/11).
     
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