Heimliche Tonbandaufnahmen im Gerichtssaal, verspottende Richter ohne Erinnerung - und das Ende vor dem Bundesverfassungsgericht.

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 25.11.2020

Manche Dinge kann man sich nicht wirklich ausdenken. 

Der Sachverhalt:

Mitglieder einer Kammer des Landgerichts Hamburg sollen sich in einer Sitzungspause in spottender Weise über den Beruf des Mieters unterhalten haben. In der nächsten Sitzungsunterbrechung sollen sich die Mitglieder der Kammer mit dem Nebenintervenienten über den Gegenstand des Verfahrens unterhalten und Ratschläge erteilt haben. Die Gespräche der Mitglieder der Kammer  hatten die Mieter in den Sitzungspausen aufgezeichnet.

Wem das noch nicht genügt: auf den Befangenheitsantrag hin gaben die Richter der Kammer (311 S des LG Hamburg) in ihrer dienstlichen Erklärung an, sich an keine Einzelheiten der mündlichen Verhandlung erinnern zu können.

Der Befangenheitsantrag wurde sodann vom Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Mieter Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt (vgl. Beschl. v. 30.9.2020, 1 BvR 495/19).  Art. 101 GG sei verletzt (gesetzlicher Richter). Insbesondere habe das Landgericht nicht einfach im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung die Tonbandaufnahme als ungeeignet ablehnen dürfen. Hier hätte es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen bedurft, die aber das Landgericht nicht vorgenommen hatte.

Sachverhalt und Entscheidung sind von erheblicher Brisanz. Selbst wenn wir einmal dahingestellt lassen, ob die Mitglieder die Kammer sich verhielten wie im Befangenheitsantrag behauptet - dafür könnte vielleicht das fehlende Erinnern (sic!) sprechen -, so wirft der Fall die hochinteressante Frage auf, ob Tonbandaufzeichnungen im Gerichtssaal jedenfalls zu Beweiszwecken (ggf. auch per iphone!) zulässig sind oder nicht. Viele mag überraschen, dass dies eben nicht ohne weiteres zu verneinen ist; denn mit guten Argumenten lässt sich hören, dass sich gerade z.B. aus § 169 I 2 GVG die Zulässigkeit ergibt. Denn diese Norm regelt nur das Verbot von Ton- und Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung, so dass im Umkehrschluss vertreten wird, Tonbandaufnahmen zu anderen Zwecken, etwa zum Zwecke der Beweisaufnahme durch eine Partei - die ggf. später Protokollberichtigungsanträge stellen will - seien zulässig. Nimmt man das BVerfG in diesem Beschluss ernst, so wird dies letztlich vielleicht auch eine Abwägungsfrage sein. Generell zu verneinen jedenfalls wäre ein solches Vorgehen wohl nicht.

Persönlich glaube ich übrigens, dass die vermeintlich fehlende Erinnerung an den Vorgang (gem. der dienstlichen Erklärungen...) in Karlsruhe das Fass zum Überlaufen brachte. Vielleicht hätte man sonst die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen... aber das schon bemerkenswerte Gedächtnis von drei Mitgliedern der Berufungskammer in Mietsachen offenkundig zu Lasten des Mieters, der zuvor auch noch verspottet worden sein soll - irgendwann ist auch in Karlsruhe mal Schluss mit lustig.

 

 

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20 Kommentare

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Die Entscheidung BVerfG überzeugt. Konkret angewendet wurde der Rechtsgrundsatz: "Man darf sich eben nicht erwischen lassen."  Zur "dienstlichen" Erklärung  übrigens: es ging ja gar nicht um die "mündliche Verhandlung". 

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Bemerkenswerte Entscheidung. Die heimliche Aufnahme anderer kann sogar strafbar sein. Aber die Entscheidung ist konsequent dazu, dass die Rechtsprechung selbst auch die Verwertung rechtswidrig erhobener Beweismittel nach Abwägung erlaubt. Das muss sie daher auch gegen sich gelten lassen.

Dass das BVerfG diese Konsequenz anerkannt, hätte ich - ehrlich gesagt - nicht erwartet. Chapeau!

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Sorry, also heimlich aufnehmen geht ja gar nicht. Betroffen sind doch nicht nur die Richter, sondern auch Anwalt der Gegenpartei, Gegenpartei, eigene und gegnerische Zeugen u.a.  Dass das BVerfG da die Schleusen öffnet ist mE fatal, zumal wohl dann auch dem Anwalt, der beim Aufnehmen erwischt wird, geglaubt werden muss, dass er ja überhaupt niemals nicht eine Verbreitung beabsichtigt hat, sondern alles nuuuur zu Beweiszwecken macht (da ist man dann gerne wieder "Organ der Rechtspflege", dem man seine anwaltlichen Versicherungen abnehmen muss!). Und wenn das Handy, mit dem aufgenommen wird sich synchronisiert, landet das alles auf einem Server in Palo Alto oder Redmond oder sonstwo.... 

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Mich irritiert diese Konstellation in jeder Hinsicht. Ich befürchte, dass sich das vorsorgliche Mitschneiden/Abhören zur Mode ausweiten könnte....

 

Nicht, dass ich hier falsch verstanden werde: Der Verfahrensablauf schrie ja förmlich nach dem BVerfG, wie Dr. Selk ja auch richtigerweise andeutet...

Tatsächlich ist vor allem im Strafprozessrecht dies durchaus Thema; ich erinnere mich an eine Fortbildung des Kollegen Gerst, der durchaus überzeugende Argumente dafür brachte, dass ein Aufnehmen insbesondere von Zeugenaussagen mit einem Gerät (ggf. iphone) zulässig ist. Nichts anderes kann für den Zivilprozess gelten. Das BVerfG verlangt hier und auch früher in ähnlichen Fällen  eine Abwägung der Interessen, was ich für richtig erachte. Das Argument aus § 169 I 2 GVG etwa (Umkehrschluss) finde ich vertretbar. Wenn all das zu Beweiszwecken eingesetzt wird - und das Gericht den Antrag auf Wortprotokoll ablehnt - wird man das m.E. zulassen können, jedenfalls, wenn es angekündigt ist und nicht heimlich. Anders lag der Sachverhalt hier ja ohnehin.

Heimliches Aufnehmen durch eine der Streitparteien mag zwar nicht strafbar oder verboten sein, erscheint aber jedenfalls bedenklich, und zwar alleine schon uner dem Gesichtspunkt der Waffengleicheit der streitenden Prozess-Parteien.

Andererseits sind die schriftlichen Prozess-Protokolle leider sehr oft sehr lückenhaft und fehlerhaft.

Heutzutage, also im jetzigen Jahre 2020, sollten eigentlich ausreichende technische Möglichkeiten bestehen, daß das Gericht selber Aufnahmen anfertigt, auf die dann erforderlichenfalls beide Parteien gleichberechtigt Zugriff nehmen können.

Eine Aufnahme nur durch eine streitende Partei bedeutet Ungleichheit und birgt zudem das Risiko der Manipulation.

Der Gesetzgeber ist gefordert, das GVG und die Prozessordnungen auf den Stand der Zeit zu modernisieren, und endlich etwas gegen die immer enu entstehenden zahlreichen lückenhaften und fehlerhaften Gerichtsprotokolle zu unternehmen.

Spätestens bei Rechtskraft des Urteils sollten die im Tonbandaufnahmen gelöscht werden, während die Textzeichen der Spracherkennungsprogamme (sei es digital oder anlalog) wohl in den Akten verbleiben könnten.

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Strafbar ist nur die Aufnahme des "nichtöffentlich" gesprochenen Worts (§ 201 StGB). Eine Hauptverhandlung ist aber öffentlich. § 169 Abs. 1 S. 2 GVG verbietet nur Aufnahmen "zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts", offensichtlich aber nicht z. B. zum Zwecke der Verteidigung. Man kann sich also wirklich vorstellen, dass Hauptverhandlungen jetzt öfter mitgeschnitten werden. Derartige private Mitschnitte einer Hauptverhandlung scheinen also zulässig und nicht einmal verbietbar...

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"Ich befürchte, dass sich das vorsorgliche Mitschneiden/Abhören zur Mode ausweiten könnte...."

Wenn - oder besser: da - Gerichte sich benehmen wie in diesem Fall, ist das die logische Konsequenz. Der Staat, hier in der Form der Gerichte, kann entweder Vertrauen (wieder)herstellen, indem er seine Vertreterinnen und Vertreter zu ordnungsgemäßem Verhalten bringt. Oder er muss damit leben, dass darauf in einer Weise reagiert wird, die für alle Beteiligten wohl schlechter sein dürfte.

Die Gerichte - bei allem Respekt - sind nicht gerade optimal darin, ihre Beschäftigten für Fehlverhalten zu disziplinieren. Rechtsbeugung ist weichgespült, das Dienstrecht wird nicht genutzt, Bestrebungen zur Qualitätssicherungen werden unter der Flagge der Unabhängigkeit der Justiz abgelehnt.

Was Gerichte teilweise veranstalten, ist unangenehm - und das sage ich nicht nur als schlechter Verlierer, sondern häufig auch als räuiger Sieger. Ich kenne Fälle, in denen die Gerichtsverfahren oder -entscheidung derart unanständig waren, dass man sich sogar schlecht fühlt, wenn man davon in der Sache profitiert.

Konkret gefragt: Was passiert denn den Richter(inne)n in dieser Sache? Wird ermittelt, ob sie a.) gelogen haben oder b.) derart erinnerungsschwach sind, dass sie wohl kaum mehr dienstfähig sind?

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Die traurige Wahrheit ist, dass jede Verhandlung mitgeschnitten werden sollte, damit der Richter gezeungen ist ein Urteil auf Basis des Rechts zu sprechen und nicht sein persönliches RechtsdenkeN zur Anwendung bringt, welches teilweise mehr als himmelschreiend ist, jedoch ohne Konsequenz für den Richter ist. Ein Richter spricht Urteile und Recht ?.......

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Ich habe in meinem Berufsleben nichts Vergleichbares erlebt. Als Referendar war ich mal Zuschauer beim BAG. Da habe ich in einer öffentlichen Sitzung ein Verhalten des Vorsitzenden (wohl des damaligen Präsidenten) gesehen, das ich damals als zutiefst einseitig zugunsten der Arbeitgeberseite empfunden habe. Derartiges habe ich später weder in Sitzungen noch in Beratungen erlebt.

Was es natürlich gibt, ist Lästern. Auch Richter sind Menschen. Mit Parteilichkeit hatte das nie zu tun. Klar ist aber auch: Wenn der, über den gelästert wird, das mitbekommt, dürfte seine Besorgnis einer Befangenheit verständlich sein. Was vergibt sich ein Richter, der das zugibt?

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Wer Menschen verspottet, hat vielleicht ein Talent für Journalismus oder als Satiriker, aber wer Menschen verachtet oder mißachtet oder lächerlich macht, oder Menschen und ihre Würde nicht respektiert, der hat, jedanfalls nach meinem persönlichem Empfinnden, keine hinreichende Befähigung zum Richteramt, und zwar auch, auch wenn die Examensnoten noch so gut waren.

Vielleicht habe ich in  den Augen mancher hochbegabter moderner Zeitgenossen meinen Mitmenschen gegenüber, auch wenn die Mitmenschen nicht perfekt sind sondern Fehler machen oder Schwächen haben, zu viel Empathie oder Achtung bin ich etwas zu rücksichtsvoll oder zu mitfühlend oder zu konservativ und zu christlich, oder vielleicht auch zu altermilde?

Im Alter von 15 Jahren hatte ich vor meinen Mimenschen damals noch recht wenig Respekt, und ich hatte mich damals auch gerne und oft über Mitmenschen lustig gemacht, aber als Erwachsener sehe ich die Welt und die Menschen anders als als pubertierender Jugendlicher, und habe erheblich mehr Verständnis und Mitgefühl.

Richter sollten nicht nur juristische Fachkenntnisse haben, sondern auch eine Reife und eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzen, die es nicht erforderlich macht, sich selbst durch Spott über andere Menschen zu erheben.

Menschenverachtung, auch wenn sie nicht stark sondern eher lediglich gering ausgeprägt ist, mag vielleicht in manchen Tätigkeitsbereichen vorteilhaft sein, aber sie ist im Richteramt sicher keine Tugend (auch wenn sie im konkreten Fall keiner Ideologie, sondern ausschließlich bloß Gefühlen der Eitelkeit oder vielleicht des Abbaus von Frust über eine lästige oder ärgerliche Prozesspartei entspringt).

Spott ist zudem selten sachlich, und dürfte außerdem in der Regel wohl zwar nicht unbedingt Befangenheit, aber jedenfalls doch eine Besorgnis der Befangenheit, begründen.

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Die von BVerfG entschiedene VB betrifft Tonaufzeichnungen außerhalb der Gerichtssitzung. § 169 GVG ist gerade deswegen nicht einschlägig. Der Gerichtssaal an sich ist nicht geschützt. Den ablehnenden Beschluss stützte das LG daher auf Beratungen im Sinne des § 193 Abs. 1 GVG, die aber offensichtlich keine waren. Dass durch die Entscheidung des BVerfG "sich das vorsorgliche Mitschneiden/Abhören zur Mode ausweiten könnte" (Carsten Krumm, s.o.), kann ich nicht erkennen.

Zum Beweiswert von Tonaufzeichnungen. Zum Vergleich die in Verhandlung angefertigte Mitschrift mit wörtlicher Wiedergabe. Welchen Beweiswert soll diese Mitschrift haben? Wird man z.B. die in der Revision oder Rechtsbeschwerde gerügten Rechtsfehler auf diese Mitschrift stützen können? Wohl kaum. Das gilt doch auch für Tonaufzeichnungen, seis drum, ob genehmigt oder ungenehmigt. Also für die Revision dürften Tonaufzeichnungen wenig hilfreich sein, für den Ablehnungsantrag aber scheinbar schon. Man kann die Zulassung von Tonaufzeichnungen zum Zwecke des Beweises (von evtl. in Betracht kommenden Ablehnungsanträgen) dann doch aber beantragen, das muss man dann nicht heimlich tun. Willkürliche Ablehnung des Antrags dürfte für sich allein schon ein Ablehnungsgrund sein.

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Habe ich auch schon gehört, dass es in Strafverteidigerkreisen inzwischen Mode ist, das Handy zwecks Aufzeichnung aufs Anwaltstischchen im Sitzungssaal zu legen. Ist das Aufzeichnen nicht auch ein Verarbeiten von Daten nach der DSGVO? Wenigstens dann wenn durchgehend mitgeschnitten wird und Personalien von Zeugen u.a. dabei sind?
Für jede popelige Klassenelternliste muss eine Einwilligung erteilt werden und Aufzeichnen auf einem Gerät, das uU mit einer Cloud oder dem Kanzleiserver verbundenen ist und das außerdem irgendwohin an Apple oder Alphabet synchronisiert,  ist laut   Anwaltsfortbilder Gerst einfach so legal?

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Für die Frage, ob in einem Strafprozess ein Thema überhaupt Gegenstand der Verhandlung war, wäre ein solcher Mitschnitt der Verhandlung schon hilfreich. Darauf lässt sich dann in der Revision die sog. "Inbegriffsrüge" stützen. Ein Beispiel: seinerzeit hat die Verteidigung des "Parkhausmörders aus München" (Fall Böhringer) mit viel Aufwand bewiesen, dass zumindest die letzten 6 Schläge durch einen Rechtshänder geführt wurden (Bence T. ist aber Linkshänder, wie bewiesen werden konnte). Weitere Gutachten haben bewiesen, dass auch ein Wechsel der Schlaghand (von Links auf Rechts) gegen Ende der Tat ausgeschlossen erscheint. Der Angeklagte hätte damit eigentlich freigesprochen werden müssen. Doch der Vors. Richter dachte sich wohl: lasst die nur beweisen was sie wollen, ich hab noch was in der Hinterhand. Tatsächlich: Schuldspruch. Begründung: Die gesamte Tat wurde vom Linkshänder Bence T. mit der rechten Hand durchgeführt. - Das war zu keinem Zeitpunkt Thema der Verhandlung, dementsprechend waren dazu auch keine Beweise oder Gutachten vorgelegt worden. Eine Überraschungsbegründung, aber für die Revision hat's nicht gereicht, weil nicht zu beweisen war, dass nicht doch mal über diese Möglichkeit gesprochen wurde. So laufen die Prozesse heutzutage, gar nicht so selten, und ein offizieller Mitschnitt wäre schon wünschenswert. Aber dagegen streuben sich die Richter und fürchten den Mitschnitt wie der Teufel das Weihwasser ...

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Was scheinbar nicht erwähnt wurde, das Aufzeichnen eines öffentlichen Prozess kann gar nicht gegen StGB 201 verstoßen da der Prozess ÖFFENTLICH ist (wenn er es ist).
Das schrieb auch mal ein Anwalt auf seiner Webseite.
In den Pausen kann das was Anderes sein.
Aber dass die das Social Bashing hörbar vor dem Mieter taten, fand ich hier am seltsamsten.
Wäre interessant zu wissen WAS der Mieter für einen Beruf hat.
Wenn Ich persönlich an schlechte Berufe im Sinne des Lebensglück (nicht der Wert für die Gesellschaft!) denken soll, sind das "Ladenschwengel" (Supermarkt, Baumarkt etc.), "A*schputzer" (Altenpflege) und eigentlich alle Ausbildungsberufe.
Und was Richter angeht ist die Ironie dass ICH auch auf die herab schaue.
Und wenn mir einer dumm käme, hoffe Ich dass Ich z.B. erwähnen würde was die Casterin sagte, die eigentlich einen Mann für eine "Gerichts-Show" suchte, aber dann auf Tipp von Alice Schwarzer
Sie sagte: “Von deutschen 192 gecasteten Richtern sind 192 eine wirkliche Kathastrophe, es sind ‘grauenvolle, stupide, dumme, rechtshaberische eitle Männer’ ”.
Bei Polizisten kann man ja noch Mitleid äußern dass sie als Polizist geendet sind, weil deren Eltern nicht den nötigen Bildungsehrgeiz hatten dass er/sie etwas Besseres studieren konnte.
Wer würde als viljähringer Einserschüler mit Einserabitur, der Freiheit an JEDER Uni JEDES Fach zu studieren (jeden NC einhaltend) denn Polizist werden?!?

Bei Richtern oder Staatsanwälten fehlt die entsprechende Wirkung solchen Mitleid (bei Polizisten wirkt es, weil es wahr ist).
Auch wenn Ich das Leben eines Richters oder Staatsanwaltes jetzt nicht als Super-erstrebenswert sehe.
Auch das Leben eines Arztes oder Chefarztes betrachte Ich nicht als Erstrebenswert.
Es ist Arbeit für Geld. Eigentlich nicht besser als Ausbildungsberufe. Auch als Chefarzt der Radiologie mit 500.000 Euro im Jahr nur ein Handwerker mit repetetiver Arbeit...
Ein Anwalt hat noch den Faktor des "Wettbewerb" "gegen die Justiz".
Ein Richter könnte (und sollte) irgendwann durch eine KI ersetzt werden.
Die Bedenken von heute teilt man dann nicht mehr. Es gibt ja auch keine rationalen Bedenken.

Oder war der Mieter Clown O_o.
Oder Vorbehalte gegen einen "Creator"?
Also Video und Streams auf YouTube, Twitch etc..
Die verdienen halbwegs erfolgreich vermutlich mehr als die evtl. €4500 Netto eines Richters...

Übrigens, in Polen hat jeder Angeklagte das Recht einen Prozess in Bild und Ton aufzuzeichnen.
Die/Der kann Camcorder und Stativ mitbringen und aufstellen.
Absolut richtig so.
In einer Doku über forcierte Todesfälle in Altenheimen einer Gegend wegen Bestechung durch einen Bestatter, hat der seinen Prozess aufgezeichnet.
Bei Prozessen wie dem gegen den Kannibalen von Rothenburg braucht es allerdings keine Audioaufnahmen, da weiß man auch so dass Richter und Staatsanwalt mit Vorsatz unrechtmäßig gehandelt haben, und die Rechtsbeugung absolut offensichtlich war.
Darüber hat ein Mainzer Juraprofessor ein ganzes Buch geschrieben.

Einen Prozess aufzeichnen sollte auch in Deutschland möglich sein.
Ganz besonders Angeklagten.
Man hat die Gerichtsschreiber angeblich aus Kostengründen abgeschafft.
Es gibt aber Dt. Juristen die sagen dass man es als lästig empfand wenn Angeklagte etc. anhand der Äußerungen Fehler nachweisen konnten.
Die sagen auch, dass es Richtern seit der Abschaffung möglich ist Fakten aus dem Prozess zu verdrehen, um ein Urteil zu begründen, dass sonst nicht möglich wäre.
Vermutlich aus ähnlichen Gründen hat man vor langer Zeit die Geschworenen Abgeschafft. Zu viele dem Staat ungenehme Urteile.
Und was Schöffen angeht, scheint es trotz Verbot nicht unüblich zu sein die Schöffen ins Richterzimmer zu bitten um sie zu beeinflussen...

Was die Aufnahme selbst angeht besteht wohl trotz Nichtverbot das Risiko (oder die Sicherheit) dass wenn es auffällt der Büttel (historisch korrektes Wort) die Gerätschaft einzieht.
Wenn es aber nicht verboten ist, was wäre dann legal?
Dürfen die die Aufnahme löschen?
Wenn ja, wäre ein Behalten des Gerätes darüber hinaus wohl kaum zulässig, da kein "Tatmittel".

Was hier auch nicht betrachtet wurde sind Zuschauer die aufzeichnen könnten.
Und auch da sehe Ich legitime Gründe.
Z.B. gab es sogar schon Richter die eine Liste der Zuschauer anlegen ließen (ich glaube sogar Fotokopien der Ausweise), um diese hinterher verfolgen zu können falls ungenehm über den Prozess berichtet wird.
Solche Listen (egal ob mit oder ohne Ausweiskopie) sind ja wohl hoffentlich nicht erlaubt.
Schon ein Verstoß.

Falls man aber einen Richter oder Staatsanwalt als Freisler/Weyersbusch etc. vermutet, könnten Prozessbeobachter gezielt deren Prozess besuchen um das Fehlverhalten zu dokumentieren.
Auch ohne heimliche Aufnahmen möglichst detailierte Protokolle erstellen, um den Richter oder Staatsanwalt anzuprangern.
Absolut legal.
Aufzeichnungen würden es natürlich vereinfachen.
Und eine Aussage kann in ihrem legitimen ansehendschädigenden Wert noch steigen, wenn der Tonfall dabei zu hören ist.

 

In den USA gibt es schon seit Mitte des letzten Jahrhundert "Integritätstests".
Das sind seitenlange Psychotests.
Die sollte man auch Bewerber für Posten als Staatsanwalt und Richter machen lassen.
Die sind so formuliert und mit Kontrollfragfen versehen dass CHarakterschwächen erkannt werden sollen.
Außerdem noch Gespräche während sie von einem Polygraphen überwacht werden.
Und der Fragende sollte ein "Truth Wizard" sein.
Das sind Menschen die besonders gut anhald von Mikroexpressionen wie der Mimik im Gesicht Lügen erkennen sollen...
Und danach sollte ein Panel aus Bürgern anhand aller Daten (inkl. Videos der Befragung) entscheiden ob die Personen Richter oder Staatasanwalt werden dürfen...

Das mit dem Panel gab es evtl. schon in den USA bei Polizisten.
Wenn die sich das in einer Folge "Dragnet" (Polizeibericht) nicht ausgedacht haben...
Dort gingen auch noch Polizisten los, die im Umfeld der Bewerber Leumundszeugen befragt haben.
Also auch schon Grundschullehrer, Nachbarn etc. etc. etc..
Das Panel aus Bürgern hatte die volle Macht, ein Polizist war nur anwesend um die Sache korrekt ablaufen zu lassen.

Dass man Staatsanwälte durch den Bürer wählt ist auch kein Fehler.

Warum fehlt hier folgender Kommentar?:

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Hans-Jürgen Walfort,
Hans-Jürgen Walfort, Bielefeld

Ich war mal eine Zeit lang in Kanada und dort Zeuge in einem Verfahren
(mietrechtliche Sache).

Dort war es so, dass an jedem Tisch ein Mikrofon stand und alles auf Tonband
aufgezeichnet wurde.

Alles: was der Richter sagte, die Anwälte, Kläger und Beklagte, die Zeugen,
....

Von dem Band konnte man eine Kopie bekommen und dieses mit dem schriftlichen
Protokoll vergleichen.

Mit anderen Worten: das auf Tonband aufgenommene wurde nochmals schriftlich
in ein Protokoll übertragen.

Aus meiner Sicht: vorbildlich

In einem Verfahren von mir selbst beim Arbeitsgericht in in der
Berufungsinstanz war ich Kläger. Der Beklagte Arbeitgeber (Spedition - ich
Berufskraftfahrer) hat beim LAG einen Zeugen benannt, der zu einem bestimmten
Vorfall auch gehört wurde. Ich habe bestritten, was der Zeuge ausgesagt hat
und weil ich nachweisen konnte, dass der Zeuge an diesem Tag des Vorfalls
nicht da war und habe gegenbeweislich Zeugen benannt. Ich bin davon
ausgegangen, das diese noch geladen und gehört werden. Dies war jedoch nicht
der Fall und ich habe eine abweisende Entscheidung des LAG erhalten. Mein
Vortrag stand auch nicht im Protokoll.

Ich habe mich an das BAG gewandt und dies auch so vorgetragen. Von dort habe
ich eine Klatsche erhalten:

Der anwaltlich vertretene Kläger hätte darauf bestehen müssen, das sein
Vortrag im Protokoll aufgenommen wird. Der Anwalt des Klägers hätte diesen
Vortrag des Klägers protokollieren lassen müssen. Weigert der Vorsitzende
sich, den Vortrag des Klägers im Protokoll aufzunehmen, ist der Anwalt
gehalten, den Vorsitzenden aufzufordern, im Protokoll aufzunehmen, dass der
Vorsitzende den Vortrag des Klägers nicht protollieren will (Was aus meiner
Sicht unsinnig ist, denn dann müßte ja im Protokoll stehen: auf Vorhalt des
Rechtsanwaltes des Klägers bestand dieser darauf, das der Kläger Beweis
angeboten hat und vorgetragen hat, dass der Zeuge lügt, weil der Kläger
durch Zeugen nachweisen, dass der Zeuge am Tag des Vorfalls nicht da war und
das Gericht diesen Vortrag nicht in das Protokoll aufnehmen will.).

Das BAG argumentierte sogar so: Wenn der Vorsitzende auch nicht aufnehmen
will, das er die Weigerung auch nicht aufnehmen will, hätte der Kläger
sofort einen Befangenheitsantrag stellen müssen.

Eine Lehre für die Zukunft: Diese Passage des BAG hat mir in anderen
Verfahren geholfen. Denn es ist nicht selten, dass Richter sich weigern,
Vortrag von Klägern oder Beklagte ins Protokoll mit aufzunehmen.

Richter sind eben auch nur Menschen. Die Richter, die sich weigern, etwas ins
Protokoll aufzunehmen oder unsachliche Äußerungen gegenüber Klägern,
Beklagten, etc. machen schaden damit dem Ruf von ihren Richterkollegen, die
in diesem schwierigen Job gut Arbeit machen.  
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

(Er nannte nicht mal Namen von Richter etc., obwohl ICH das getan hätte, denn solche Menschen gehören öffentlich angeprangert. Ich hätte da z.B. eine Staatsanwältin in München, die sagte dass "Therapiebedürftiger Größenwahn" keine Beleidigung ist. Also auch nicht öffentlich gegenüber Richtern, Staatsanwälten etc. auf YouTube etc. geäußert.
Das werde ich vermutlich auf YouTube und Co. mit ihrem Namen anprangern. Mein gutes Recht...
Ich würde auch dazu aufrufen mir die Meimnung zu ihr zu schreiben, evtl. auf der Straße Meinungen von Passanten einfangen und die in einem weiteren Video zeigen. Außerdem Gewerbetreibende inkl. Geschäften, Friseuren, Handwerkern, Ärzten, Restaurants etc. dazu aufrufen Frau Dr. Hausverbot zu erteilen. Auch das wäre legal.)

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