Keine Niquab im Auto

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|3011 Aufrufe

Eine schöne Enstcheidung für`s Blog hier. Die Antragsstellerin ist Muslima und möchte gerne Auto fahren. Darf sie. Aber ohne Niqua. Das findet sie nicht gut. Das VG Düsseldorf hatte dafür wenig Verständnis. Leitsätze:

 

1. Eine Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahme von dem am Steuer eines Kraftfahrzeugs geltenden Verhüllungsverbots (§ 23 Abs. 4 StVO).

 2. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO ist mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG vereinbar. Autos bieten einen Schutzraum in der Öffentlichkeit, der den Zweck, dem der Niqab dienen soll, weitgehend erfüllt. Außerdem lässt § 46 Abs. 2 StVO Ausnahmen in Härtefällen zu.

 3. Eine Vollverschleierung gefährdet die Verkehrssicherheit, weil Verkehrszuwiderhandlungen nicht mehr wirksam verfolgt werden können, weil er die Rundumsicht beeinträchtigen kann und die mimische Verständigung im Straßenverkehr einschränkt.

 4. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO ist die Landesbehörde und nicht das Bundesverkehrsministerium, auch wenn die Ausnahme bundesweit gelten soll.

VG Düsseldorf Beschl. v. 26.11.2020 – 6 L 2150/20, BeckRS 2020, 33205

 

 

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5 Kommentare

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Die Verschleierungsverbote in Frankreich und Belgien wurden auch durch den europäischen gerichtshof für Menschenrechte bestätigt (unter anderem am 11.07.2017, zuvor am 26,11,2015)

Auch die sehr fortschrittlichen und sehr liberalen Niederlande verbieten seit 2012 die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit.

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Wegen seiner deutschen Sprach-Schludrigkeit (Beziehungsfehler, falscher Genitiv) in den Leitsätzen sollte sich das VG auch in einen Niqab hüllen und Buße tun...

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Keine Niquab im Auto

Das gilt auch für die Überschrift: Der Niqab ist männlich und schreibt sich nicht Niquab, sondern Niqab...

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Im Hinblick auf den Gleicheitsgrundsatz müßte man, wenn man sich dem islam zugehörig fühlenden Frauen erlaubt, einen Niquab beim Autofahren zu tragen, dann auch Personen andererer Geschlechter und anderen Glaubens das Gleiche erlauben, da es sonst auf eine nicht gerechtfertigte Privelegierung von Frauen muslimischen Glaubens waäre, und dies auf eine Benachteiligung und Diskriminierung von Frauen ohne muslimischen Glauben sowie von Männern und von Personen die sich weder den Frauen noch den Männern zurechnen

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