Schwächeanfall des Verteidigers = erfolgreiche Revision?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.02.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1433 Aufrufe

Heute will ich einmal nicht behaupten, es handele sich um einen Verteidigungstrick. Wahrscheinlich hatte der Verteidiger tatsächlich einen "Schwächeanfall". Er musste sich eine "Notfallmahlzeit" zubereiten. Aber: Fand dann die Hauptverhandlung ohne ihn statt? Beim BGH reichte jedenfalls der Revisioonsvortrag im Rahmen der Verfahrensrüge nicht:

 

Die Revision des Angeklagten dringt – von der Schuldspruchänderung
abgesehen – mit der Sachrüge und den Verfahrensrügen nicht durch. Einzugehen ist nur auf Folgendes:
aa) Die Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe zeitweise in Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden, da dieser am zweiten Hauptverhandlungstag während der Vernehmung eines Zeugen einen akuten Schwächeanfall
erlitten und deshalb an seinem Platz eine „Notfallmahlzeit“ habe zubereiten und
einnehmen müssen, ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den
geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag
wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und
zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18; vom 8. August 2018 – 2 StR
131/18, Rn. 8; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319;

vgl. auch LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl.,
§ 244 Rn. 224).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts musste der Beschwerdeführer zwar nicht den Inhalt zweier
Vermerke über den Vorfall vortragen, die der Vorsitzende bzw. eine beisitzende
Richterin der Strafkammer verfasst hatten. Denn diese Vermerke hatte der Vorsitzende erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu den Akten genommen, so dass der Beschwerdeführer sie nicht rechtzeitig zur Kenntnis hatte
nehmen können. Dem Rügevortrag lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der körperliche oder geistige Zustand des Verteidigers infolge des behaupteten Schwächeanfalls den Grad der Verhandlungsunfähigkeit erreichte.
Nur in diesem Fall wäre der Verteidiger als abwesend anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – 3 StR 390/99; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl., § 338 Rn. 83; Knauer/Kudlich in MK-StPO, 1. Aufl., § 338 Rn. 107).
Jedenfalls wäre die Rüge unbegründet, da sich aus den richterlichen Vermerken im Einzelnen ergibt, dass der Verteidiger tatsächlich nicht verhandlungsunfähig war. 

 

BGH, Beschl. v. 1.12.2020 - 4 StR 519/19

 

 

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