Bußgelder gegen Unternehmen nur bei konkretem Verstoß von Leitungspersonen? (LfDI Bln./.Deutsche Wohnen)

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 25.02.2021

Ich melde mich heute mal ohne die Originalentscheidung in den Händen zu halten (meine Anfrage bei Deutsche Wohnen wurde abgelehnt und die endgültige Antwort des LG Berlin steht noch aus). Da die Sache aber höchst spannend und praktisch relevant ist, hier was ich dazu zusammentragen konnte.

Das Bußgeldverfahren der Berliner Landesdatenschutzbeauftragten (LfDI-Bln) gegen Deutsche Wohnen wurde eingestellt (Beschluss LG Berlin, 18.02.21).  

Die LfDI-Bln hatte 2019 ein Bußgeld i.H.v. 14.5 Mio. Euro verhängt, u.a. weil die Deutsche Wohnen quasi archivartig auch jahrelange alte persönliche Daten (Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge oder Informationen) über ihre finanziellen Verhältnisse, auch früherer Mieter gespeichert hatte und zwar ohne, dass eine Löschung vorgesehen war.

Nach Ansicht des LG Berlin leide der Bescheid des LfDI-Bln unter gravierenden Mängeln und könne daher nicht Gegenstand des Verfahrens sein.

(https://www.golem.de/news/unwirksamer-bescheid-deutsche-wohnen-entgeht-dsgvo-bussgeld-in-millionenhoehe-2102-154456.html)

Das LG Berlin geht wohl auch davon aus, dass Bußgelder gegen Unternehmen nur bei nachweisbarem Verschulden von Leitungspersonen verhängt werden können, was das LG Bonn (1&1) aber anders sah:

„Die Kammer hat entschieden, dass die Verhängung eines Bußgelds gegen ein Unternehmen nicht davon abhänge, dass der konkrete Verstoß einer Leitungsperson des Unternehmens festgestellt werde. Das nach Auffassung der Kammer anwendbare europäische Recht stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis auf.“ (PM LG Bonn, 11.11.20, 1&1)

https://www.lg-bonn.nrw.de/behoerde/presse/zt_archiv_060/Archiv-2020/Pressemitteilung27-2020-vom-11_11_2020-Bussgeld-gegen-Telekommunikationsd___.pdf

Ich schätze die LfDI-Bln wird ihre Rechtsmittel ausschöpfen.

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