BGH: Grundsätzlich keine Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses durch einen nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 26.02.2021

BGH: Grundsätzlich keine Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses durch einen nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter

Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2021 (II ZR 391/18) zur negativen Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste sowie zur analogen Anwendung von § 244 S. 1 AktG bei der Anfechtung von bestätigten GmbH-Gesellschafterbeschlüssen Stellung genommen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter verschiedene Beschlüsse angefochten. Nach Ansicht des Senats ist die Anfechtung in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich, sofern nicht die Mitgliedschaft des Gesellschafters betroffen ist. Denn grundsätzlich kann nur ein in der Gesellschafterliste eingetragener und gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH legitimierter Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss anfechten.

Die negative Legitimationswirkung wird aus Rechtsschutzgründen allerdings eingeschränkt, wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters betroffen ist, so dass ein Klagerecht des (ehemaligen) Gesellschafters gegen seinen Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Einziehung seiner Anteile anerkannt ist. Dies gelte nach Ansicht des Senats auch für den vorliegenden Fall, in dem aufgrund einer früheren umstrittenen Einziehungsentscheidung eine neue Gesellschafterliste eingereicht und vorsorglich ein Bestätigungsbeschluss gefasst wurde.

Zudem betont der Senat, dass bei sonstigen Beschlussgegenständen ein nicht in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter grundsätzlich nicht anfechtungsbefugt ist. Dies gelte beispielsweise bei einem Beschluss über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter. Selbst wenn die Gesellschaft den ausgeschiedenen Gesellschafter vorsorglich an der Beschlussfassung beteiligt habe, sei dieser nicht anfechtungsbefugt. Denn der Normzweck des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG – Transparenz der Anteilseigner – verbiete der Gesellschaft einer nicht eingetragenen Person eine Gesellschafterstellung einzuräumen.

Weiterhin entscheidet der Senat entsprechend der h. M. in der Literatur, dass die Anfechtung eines GmbH-Beschlusses analog § 244 S. 1 AktG nicht mehr möglich ist, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss bestandskräftig worden ist. Dabei sei es irrelevant, ob der Bestätigungsbeschluss von denselben Gesellschaftern gefasst wurde wie der Erstbeschluss. Der Bestätigungsbeschluss entfalte Heilungswirkung, sofern der Erstbeschluss anfechtbar war. Ursprünglich nichtige Beschlüsse können nicht bestätigt werden.

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