Keine Vergütung für den Rat zu schweigen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.02.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1583 Aufrufe

Die Voraussetzungen für ein gebührenauslösendes Verhandeln im Rahmen des Vergütungstatbestandes VV 4102 Nr. 3 RVG sind streitig. Teilweise wird nur verlangt, dass im Termin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls, ob der Mandant auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist nach dieser Auffassung unerheblich. Das OLG Bamberg hat sich im Beschluss vom 19.1.2021 – 1 Ws 692/20 – jedoch der strengeren Auffassung angeschlossen und sich auf den Standpunkt gestellt, die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandanten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, noch keinen für das Entstehen der Gebühr nach VV 4102 Nr. 3 RVG notwendiges Verhandeln darstellt

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