Aus dem Saarland: Rohmessdaten bei ES 3.0-Messungen und Fahrtenbuchauflage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2351 Aufrufe

Kann eigentlich in Fällen einer ES 3.0-Messung eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden? Verstößt die Verwertung derartiger Messergebnisse gegen die Rechtsprechung desSaarlVerfGH? Das OVG im Saarland hat keine Probleme mit der eso-Messung und hierfür sogar eine eigene Stellungnahme des Herstellers eingeholt:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 - 5 K 47/20 - ist wirkungslos.

 Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 Der Streitwert wird auf 3.600.- Euro festgesetzt.

 Gründe: 

 Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.2021 den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 16.2.2021 der Sache nach zugestimmt hat, ist das Verfahren entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des festzustellen und gemäß über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar wäre die Klage bzw. die Berufung aller Voraussicht nach erfolglos geblieben (1). Die Kostentragungspflicht des Beklagten rechtfertigt sich indes daraus, dass er den Kläger durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide klaglos gestellt hat (2).

 1. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Kläger lagen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen vor, insbesondere durfte nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen das Ergebnis der am 19.4.2019 gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 1.1 Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der zur Beachtlichkeit einer Geschwindigkeitsmessung in Bußgeldverfahren ergangenen Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs sei nicht zu folgen, weil die Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalteten, fehlerhaft.

 Die im Fall des Klägers zur Anwendung gekommene Messmethode mit dem - im Messzeitpunkt aktuell geeichten und amtlich zugelassenen - Messgerät der Marke ESO ES3.0 des Herstellers Fa. …, bei der unter Einsatz eines (mobilen) Messgeräts auf der Grundlage einer Weg-Zeit-Messung die Geschwindigkeit aus der Messbasis und der Zeit, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt, ermittelt wird, ist als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt.

 1.1.1 Nach den vorgenannten Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 und 27.8.2018 sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bundesrechtlich vorgegeben und daher für den Verfassungsgerichthof nicht hinterfragbar. Sie gelten für die Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung im Straßenverkehr und bedeuten, dass zum einen - materiell-rechtlich - die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden, und dass zum anderen - formell-rechtlich - Gerichte nicht gehindert sind, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden. Ausgehend hiervon folgt nach der Darlegung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Gebot des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens, das von der Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf gewährleistet und auch vom Grundgesetz und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbürgt wird, dass einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen. Daher hat - so der Saarländische Verfassungsgerichtshof - die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf entsprechendes Verlangen bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu den für seine Verteidigung bedeutsamen Informationen zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, in eigener Regie durch einen Sachverständigen die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung überprüfen zu lassen. Kommt die Verwaltungsbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, sei es, dass sie dem Einsichtsgesuch des Betroffenen nicht Folge leistet und vorhandene digitale Daten nicht vollständig zur Verfügung stellt, sei es, dass das eingesetzte Messgerät überhaupt keine einer sachverständigen Prüfung des Messvorgangs zugängliche Rohmessdaten aufzeichnet und speichert, können auf dieser Grundlage ergehende gerichtliche Entscheidungen keinen Bestand haben.

 1.1.2 Die dargelegte Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof ist zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 insoweit bestätigt worden, als sich das Informationszugangsrecht des Beschuldigten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens auf nicht in der Bußgeldakte befindliche, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandene Informationen erstreckt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht ausgehen. Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene - so das Bundesverfassungsgericht - konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält. Daher folgt nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dass der Beschuldigte eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte genommen worden sind. Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht, grundsätzlich zu gewähren sein.

 1.1.3 Die dargelegten Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts binden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch in Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und sind vom Verwaltungsgericht zwecks Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verwaltungsrechtstreits zur erneuten Entscheidung zu beachten.

 Gemäß § 31 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Danach müssen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in künftigen Fällen beachtet werden. Die tragenden Entscheidungsgründe sind dabei jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen.

 Diese Maßstäbe sind auch auf die nach Wortlaut und Sinn vergleichbare landesrechtliche Vorgabe in § 10 Abs. 1 SVerfGHG anzuwenden, die bestimmt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden binden.

 Ausgehend hiervon unterliegt keinem vernünftigem Zweifel, dass die Ausführungen zum Bestehen eines aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens abzuleitenden Anspruchs auf Zugang zu Informationen, die das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens möglicherweise in Frage stellen können, zu den tragenden Gründen der Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts gehören. Die in diesen Entscheidungen insoweit dargelegten Rechtssätze können nicht hinweggedacht werden, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der jeweiligen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Diese tragenden Entscheidungsgründe entfalten Bindungswirkung auch für ordnungsrechtliche Verfahren, die - wie fallbezogen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage - das Verfassungsgebot des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten und ein standardisiertes Messverfahren zum Gegenstand haben.

 1.1.4 Was das Verwaltungsgericht ungeachtet der Entscheidung des Senats vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 - einer Bindungswirkung beharrlich entgegenhält, überzeugt nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs beträfen allein Bußgeldverfahren und seien auf Maßnahmen zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht anzuwenden, verfängt nicht. Der Verfassungsgrundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens beansprucht grundsätzlich auch in Bezug auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr Geltung. Auch ein von einer Fahrtenbuchauflage Betroffener darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgestuft werden, vielmehr ist ihm die Möglichkeit zu geben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist von allen staatlichen Organen, demgemäß auch von der Exekutive, zu beachten. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass in den Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs andere Typen von Messgeräten zum Einsatz kamen. Es kommt allein darauf an, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung - wie hier - durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelt wurde. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Unverwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren gegen den Fahrzeughalter gehöre offenkundig nicht zu den tragenden Gründen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs, weil das Wort Fahrtenbuch in diesem Urteil nicht auftauche, ist fernliegend. Das Vorbringen des Verwaltungsgerichts, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehr wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich seien, verkennt, dass das vom Saarländischen Verfassungsgerichtshofs festgestellte Informationszugangsrecht aus der saarländischen Verfassung hergeleitet wird, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren außer Frage steht. Fehl geht schließlich der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Erwägung übersieht, dass Punkte nur vergeben werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat rechtskräftig feststehen. Hier wurde indes das Bußgeldverfahren eingestellt und eine rechtkräftige Entscheidung über die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung liegt gerade nicht vor. Die Frage, ob die vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof herangezogenen Maßstäbe des Landesverfassungsrechts gemäß Art. 31 GG vor abweichendem Bundesrecht zurückzutreten haben, stellt sich daher ersichtlich nicht.

 Sind nach alledem das Verwaltungsgericht und der Beklagte auch im vorliegenden Verwaltungsrechtstreit an die dargelegte Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gebunden, hätten sie ihrer Entscheidung das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens nicht ohne die im Beschluss des Senats vom 30.3.2020 aufgezeigte weitere Sachaufklärung zu Grunde legen dürfen.

 1.2 Nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen kann im Einklang mit den von den Verfassungsgerichten in Bezug auf das standardisierte Messverfahren aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben davon ausgegangen werden, dass die dem unbekannten Fahrer des vom Kläger gehaltenen Kraftfahrzeuges vorgeworfene Zuwiderhandlung gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung in tatsächlicher Hinsicht feststeht.

 Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Herstellers des bei der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgeräts, der Fa…, vom 4.1.2021 werden beim Messgerät ES3.0 die Rohdaten der konkreten Messung sowie der Messreihe gespeichert. Damit bestand für den Kläger die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Rechte bedeutsamen Informationen zu beanspruchen und in eigener Regie durch einen Sachverständigen die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung überprüfen zu lassen. Für ein solches Vorgehen bestand für den Kläger als Halter des Fahrzeugs hinreichender Anlass.

 Von der Möglichkeit, die Herausgabe der Rohmessdaten zwecks Einholung eines technischen Gutachtens zu verlangen, hat der Kläger - trotz Kenntnis der Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs - keinen Gebrauch gemacht. Als irrig hat sich im Berufungsverfahren seine Behauptung herausgestellt, das Messgerät habe die Daten nicht dokumentiert.

 Bei dieser Sachlage ist das Ergebnis der standardisierten Geschwindigkeitsmessung eine tragfähige Grundlage für die Annahme der in Rede stehenden, mit dem vom Fahrer des vom Kläger gehaltenen Kraftfahrzeuges begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

 Nähere Ausführungen zu dem weiteren im Ergebnis nicht relevanten Sachvortrag des Klägers sind nach dem Stand des Verfahrens nicht veranlasst.

 2. Obwohl sich die Klage nach Aktenlage als unbegründet erwiesen hat, entspricht es billigem Ermessen, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat das erledigende Ereignis durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung vom 23.8.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 selbst herbeigeführt und sich damit aus eigenem Willensentschluss freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand durchzuführen. Dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertritt, kann dabei keine Rolle spielen.

 Der Streitwert wird auf 3.600.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG Saarlouis Beschl. v. 18.2.2021 – 1 A 259/20, BeckRS 2021, 2255 

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