Mal wieder ein Paukenschlag: Leivtec XV3 - derzeit außer Betrieb

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.03.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|2678 Aufrufe

Bereits seit einiger Zeit sind Probleme mit Leivtec XV3 bekannt. Messungen sollen falsche Ergebnisse bringen. Für ein eigentlich als zuverlässig angesehenes Messgerät, das in der Vergangenheit gut verkauft wurde ist so etwas natürlich ein Supergau. Und der Hersteller fordert die messenden Behörden sogar auf, derzeit auf Messungen mit dem Gerät zu verzichten. Man kann das alles schön hier auf der Seite von RA Gratz nachlesen.

Es liegt nahe, laufende Verfahren nach § 47 OWiG "zu beerdigen". In jedem einzelnen Verfahren Sachverständigengutachten einzuholen wäre sicher (selbst in Fahrverbotsfällen) übertrieben.

Das AG Landstuhl hat das da m.E. auch ganz richtig entschieden:

 

1. Das Verfahren wird ... gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.

AG Landstuhl, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21

 

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4 Kommentare

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Tja. Was gestern noch standardisiertes Messverfahren war und damit unangreifbar, ist heute plötzlich so unzuverlässig, dass alles eingestellt werden soll. So unrecht ist das Recht von gestern.

Lösungsansatz: Section Control. Wirkt besser und sollte die Probleme bei der Messung als Momentaufnahme vollständig umgehen.

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Es ist schon ein dickes Ding: Erst werden mit der zweiten Softwaregeneration die Zusatzdaten gelöscht, dann stellt sich heraus, dass das Messgerät ungenau misst. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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Diese Fehlmessungen zeigen (ebenso wie die in seltenen Einzelfällen möglichen Fehlmessungen der eso-Einseitensensoren infolge von LED-Licht), dass trotz der vollmundigen Behauptungen der Oberlandesgerichte durch die Zulassung eines Messgeräts durch die PTB mitnichten sichergestellt ist, dass dieses unter gleichen Bedingungen gleiche Messwerte erzeugt. Es fehlt bereits an der grundlegensten Grundlage des standardisierten Messverfahrens: der Einhaltung der Fehlergrenzen. Messgeräte können somit zugelassen sein, ohne zulassungsfähig zu sein.

Wenn die Zulassungsverfahren mit solch geringer Qualität durchgeführt werden, dass korrekte Messungen nicht einmal für die absoluten Standardmesssituationen sichergestellt werden können, wundert es nicht, dass die PTB begonnen hat, jegliche Transparenz zu der Messgeräte zu unterbinden.

Genau das Gegenteil müsste aber die Konsequenz der Fehlmessungen sein: auch ein standardisiertes Messverfahren müsste durch Integration der Rohmessdaten transparent gestaltet werden, um eventuelle Fehler bei der Zulassung aufdecken zu können. Erstaunlich, dass gerade die Justiz und auch die Politik kein Interesse an der Transparenz haben. 

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