BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 07.04.2021

Mit heute vollständig veröffentlichtem Beschluss vom 10.3.2021 (VII ZB 24/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die "Corona-Soforthilfen" gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien. Die Leitsätze des Urteils lauten:

a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. 

Der Volltext der Entscheidung ist bisher nur auf der BGH-Homepage verfügbar.

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