OLG Hamburg: Zu den Voraussetzungen eines faktischen Bezugszwangs in der Kapitalerhöhung einer börsennotierten AG

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 07.04.2021

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 12. Februar 2021 (11 AktG 1/20; BeckRS 2021, 4636) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Kapitalerhöhung einer börsennotierten AG wegen faktischen Bezugszwangs angefochten werden kann. Gegenstand der Entscheidung ist ein Hauptversammlungsbeschluss, nach dem die Kapitalerhöhung zu einem deutlich unter dem Börsenkurs und dem inneren Wert der Aktie liegenden Ausgabepreis durchgeführt werden sollte. Ein Minderheitsaktionär erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage.

Faktischer Bezugszwang auch in der börsennotierten AG möglich

Nach Auffassung des Senats, der im Freigabeverfahren zu entscheiden hatte, ist eine Anfechtbarkeit wegen faktischen Bezugszwangs grundsätzlich auch in einer börsennotierten AG denkbar. Denn der Grund der Anfechtbarkeit in diesen Fällen – nämlich die durch einen zu niedrigen Ausgabepreis beeinträchtigte Freiheit eines Anteilsinhabers, sich gegen die Teilnahme an der Kapitalerhöhung zu entscheiden – könne auch hier einschlägig sein.

Minderheitsaktionäre grundsätzlich durch Bezugsrechte geschützt

Die Anforderungen, unter denen ein faktischer Bezugszwang bejaht werden könne, seien im Aktienrecht jedoch tendenziell höher als im GmbH-Recht. Das zeige schon § 255 Abs. 2 AktG, der einen angemessenen Ausgabepreis nur für bezugsrechtsfreie Emissionen vorschreibe. Dem Interesse eines Aktionärs am Schutz vor Verwässerung werde grundsätzlich durch das eingeräumte Bezugsrecht hinreichend Rechnung getragen.

Schutz vor wirtschaftlicher Verwässerung auf Börsenkurs bezogen

Für die Frage, ob eine drohende wirtschaftliche Verwässerung im Einzelfall durch einen Bezugsrechtshandel kompensiert werde, komme es auf den rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung an, nicht dagegen auf einen ggf. höheren inneren Wert der Aktie. Hierfür sprächen die parallelen, auf den Börsenkurs fokussierten Rechtsprechungsgrundsätze für bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhungen. Außerhalb des Spruchverfahrens habe ein Aktionär grundsätzlich keine Möglichkeit, einen über dem Börsenkurs liegenden inneren Wert der Aktie zu realisieren.

Darlegungslast liegt bei Beschlussmängelkläger

Bestünden Zweifel, ob ein eingerichteter Bezugsrechtshandel tatsächlich zu einer Kompensation führe, liege die Darlegungslast im Rahmen des Freigabeverfahrens nicht bei der Gesellschaft, sondern beim Antragsgegner. Dieser sei auch insofern damit belastet, die Gründe für die Beschlussunwirksamkeit darzulegen.

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