Minderung der Gewerberaummiete oder Störung der Geschäftsgrundlage - der BGH hat das Wort

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtCorona1|3955 Aufrufe

Nachdem nun diverse Oberlandesgerichte in den Monaten Februar und März Gelegenheit hatten, die im Gewerberaummietrecht wohl wichtigsten Rechtsfragen der letzten 12 Monate zu entscheiden, liegt das Problem der Minderung der Gewerberaummiete bzw. die Frage der Störung der Geschäftsgrundlage bei coronabedingten Schließungen nun beim Bundesgerichtshof. 

Auf die vom OLG Karlsruhe zugelassene und dann auch eingelegte Revision lautet das Aktenzeichen des XII. Zivilsenats des BGH dort XII ZR 15/21. 

Mit einer Entscheidung dort ist in einigen Monaten, vielleicht noch in diesem Jahr zu rechnen. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob eine Minderung der Gewerberaummiete möglich ist, also bei einer behördlich veranlassten Schließung ein Mangel der Mietsache vorliegt. Die h.M. (auch hier in den Blogbeiträgen) geht davon aus, dass eine Minderung der Miete nicht zulässig ist, da keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt. Eines der Argumente der h.M. ist, dass anders als nach den Vorgaben der bisherigen BGH-Entscheidungen es bei den coronabedingten Schließungen ja nicht um die Lage der Betriebe bzw. Gaststätten gehe, weil ja alle quasi flächenbrandmäßig von den Schließungen erfasst sein (Unterscheidung betriebs-/objektbezogen). Das ist allerdings angesichts der jetzigen sehr unterschiedlichen Regelungen in Bundesländern und Landkreisen abhängig von den Inzidenzwerten unrichtig. 

Ich habe mir dazu und auch zu anderen Argumenten der h.M. Gedanken gemacht - mein Beitrag wird in einem der kommenden Hefte der NZM veröffentlicht werden und ich werde den Ausführungen hier nicht vorgreifen. Klar ist m.E., dass die Ansicht, die einen Mangel ablehnt, in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig argumentiert - und leider teilweise auch ergebnisorientiert. Ob sich der BGH von dem einen oder anderen Argument beeindrucken lässt, bleibt dann abzuwarten.

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