AG Schleiden: Akteneinsicht in die Messreihe (bei eso ES 8.0)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.04.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2731 Aufrufe

"Informationsparität" ist das neue OWi-Stichwort im Rahmen des in den letzten Jahren viel disktierten Akteneinsichtsrechts. Und die Praxis tut sich damit schwer, dem BVerfG zu folgen. So etwa das BayObLG, das die Versagung von Einsicht in die Messreihe billigt. Wohltuend dagegen etwa diese Entscheidung des AG Schleiden (zu finden im Blog von RA Gratz!):

 

Die Bußgeldstelle wird angewiesen, dem Verteidiger des Betroffenen die vollständige Messreihe zu der ihn betreffenden Messung zu übersenden.

Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Betroffene steht in Verdacht am 01.11.2020 im Gemeindegebiet Dahlem auf der Bundesstraße 51 im Abschnitt 3 in Fahrtrichtung zur A 1 als Führer eines Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten zu haben.

Die Verteidigung hat mit Schreiben vom 30.11.2020 die Übersendung der gesamten Messreihe verlangt. Dies wurde durch die Polizeibehörde abgelehnt. Hierauf hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 04.01.2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Übersendung der digitalen Falldaten mit Rohmessdaten der gesamten Messreihe gestellt.

II.

Der Antrag ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Zwar ist es dem Gericht bewusst, dass es sich bei dem im vorliegenden Verfahren verwendeten Messverfahren ESO ES 8.0 um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtliehen Rechtsprechung handelt und die Messdaten des Tattages als solche nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne sind, so dass sie grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO unterfallen.

Jedoch hält das Amtsgericht Schleiden die Zurverfügungstellung der Daten an die Verteidigung für unabdinglich, um dem Betroffenen das ihm zustehende rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Messdaten sind – soweit sie den Betroffenen selbst betreffen – Grundlage und originäres unveränderliches Beweismittel des Tatvorwurfs, so dass diese in jedem Fall dem Betroffenen zugänglich zu machen sind.

Jedoch besteht nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus auch ein Einsichtsrecht in die übrigen Messdaten der Messreihe, da es dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung nur mit deren Hilfe möglich ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren auch tatsächlich vorliegen. Es ist nämlich Aufgabe der Verteidigung – im Rahmen des standardisierten Messverfahrens – dem Gericht – soweit dies nicht aus der Akte ersichtlich ist – konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen auf Grundlage derer Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Geräts geboten sind. Dies ist aber nur möglich, wenn der Verteidiger nicht nur die Daten des Betroffenen, sondern die Daten des gesamten Messvorgangs zur Prüfung erhält, da sich nur aus dem gesamten Messfilm Abweichungen ergeben können, die auf eine Fehlfunktion des Gerätes zum Zeitpunkt der Messreihe hindeuten. Der entsprechende Anspruch steht dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger auch schon gegenüber der aktenführenden Behörde zu, da der Verteidiger bereits dann entscheiden kann, ob er es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt oder nicht. Entscheidet er sich nach Einsicht in die Messreihe dafür, so ist schon vor der Hauptverhandlung dem Informationsinteresse des Betroffenen genüge getan und ein reibungsloser Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gewährleistet, da es nicht durch eine insoweit unnötige Unterbrechung zur Einsichtnahme in die Messreihe – die vor Ort durch das Gericht ohnehin nicht gewährt werden kann- verzögert wird. Vielmehr wird der Betroffene in die Lage versetzt, in der Hauptverhandlung sachdienliche Beweisanträge zu stellen und so seine Interessen zu wahren.

Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der anderen auf den anderen Daten festgehaltenen Verkehrsteilnehmer ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht gegeben da es – ebenso wie das Amtsgericht Trier (Beschluss vom 25.10.2016, Az. 35 OWi 780/16, zitiert nach juris) davon ausgeht, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren insoweit als höherrangiges Recht anzusehen ist und jedenfalls eine Rechtfertigung des Eingriffs darstellt. Desweiteren ist es zu berücksichtigen, dass eine Identifizierung der anderweitig abgebildeten Fahrer ohne weitere Ermittlungen kaum möglich ist. Eine Veröffentlichung der Messreihe würde – jedenfalls für einen Verteidiger als Organ der Rechtspflege – einen derart schweren Verstoß gegen Standesrecht darstellen, dass ein solches Vorgehen kaum zu befürchten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

 

Weiteres hierzu:

 Staub/Lerch/Krumm: Informationsparität bei „Rohmessdaten und Co“ – eine Handreichung für die Praxis, DAR 2021, 125.

 

 

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