Formalien des Protokollurteils: was ist zu beachten?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 16.04.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2527 Aufrufe

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Hier ist aber, wie der BGH jüngst nochmals ausführte, aufzupassen!

  • Ein Protokollurteil kann in der Weise prozessordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 I Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll „ausgelagerten“ Darlegungen herzustellen. Ein bloßer Hinweis auf das Sitzungsprotokoll genügt dagegen nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn die nach § 311 II ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird. Denn das - aus mehreren Teilen bestehende - Protokollurteil muss schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein.
  • Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass ein Sitzungsprotokoll erstellt wird, das neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 I 1 ZPO zugleich auch sämtliche nach § 313 I Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO gebotenen Angaben enthält und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. In diesem Fall stellt die betreffende Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das Urteil dar.

 

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