Doch noch eine weitere Regulierung befristeter Arbeitsverträge in dieser Legislaturperiode?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4102 Aufrufe

Im Koalitionsvertrag hatten CDU/CSU und SPD vereinbart, die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge weiter einzuschränken. Ein konkreter Gesetzentwurf für dieses (eher SPD-getriebene) Projekt war dem Vernehmen nach bislang daran gescheitert, dass die Union darauf bestanden hat, die im Koalitionsvertrag ebenfalls vereinbarte Flexibilisierung der Arbeitszeit parallel in Angriff zu nehmen. Dieses Hindernis scheint nun überwunden zu sein. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat jedenfalls angekündigt, noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des § 14 TzBfG anzustreben. Seine Eckpunkte formuliert er wie folgt:

  • Für Befristungen mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) soll eine zeitliche Höchstgrenze normiert werden. Bislang ergibt sich eine solche aus dem TzBfG nicht, sondern allein aus dem Verbot des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Dazu hat das BAG ein im Detail sehr kompliziertes "Ampelmodell" entwickelt (vgl. BAG 26.10.2016, NZA 2017, 382). Dieses lässt Kettenbefristungen mit Sachgrund jedenfalls bis zur Dauer von sechs bis acht Jahren, u.U. sogar deutlich länger, zu.
  • Für sachgrundlose Befristungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG) soll die Höchstdauer von derzeit zwei Jahren reduziert werden. Zugleich soll erstmals eine feste zahlenmäßige Obergrenze für jedes Unternehmen eingeführt werden, sodass sichergestellt ist, dass jeder Arbeitgeber die ganz überwiegende Zahl seiner Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt.

Die Novelle soll sowohl für den öffentlichen Dienst als auch für die Privatwirtschaft gelten. Einen konkreten Gesetzentwurf sucht man auf den Seiten des BMAS bislang vergebens.

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