Kurzer Trip ins allgemeine Strafrecht: Entnahme von Geld aus dem Geldautomaten nach ordnungsgemäßer Bedienung durch den Bankkunden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2379 Aufrufe

Gerade bin ich auf diese Entscheidung des BGH aufmerksam geworden, die aus Vollständigkeitsgründen hier in das Blog sollte. Es geht um Fälle des Bedrängens von Bankautomatenkunden beim Abheben von Geld. Stellt es einen Diebstahl dar, wenn im letzten Augenblick das Geld von einem Dritten entnommen wird? "Ja", so der BGH:

 

 

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 2021 gemäß § 349
Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 31. März 2020 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und B. R.
wegen „Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen, in einem Fall
in Tateinheit mit versuchter Nötigung“, den Angeklagten T. wegen besonders
schweren räuberischen Diebstahls sowie „Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ und den Angeklagten D. R. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung der Angeklagten wegen der
Diebstahlstaten.

1. Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stellten sich
die Angeklagten L. und B. R. jeweils neben die Geschädigten, nachdem diese in der Absicht, Bargeld abzuheben, ihre „EC-Karte“ in einen
Geldautomaten eingeführt und ihre PIN-Nummer eingegeben hatten. Sodann
verdeckten sie das Bedienfeld mit Zeitungen und gaben als auszuzahlende Geldsumme jeweils Beträge von 500,00 bzw. 800,00 € ein. Das anforderungsgemäß
ausgegebene Bargeld entnahmen sie dem Automaten und entfernten sich. In
einem Fall bedrängten sie hierbei die Geschädigte, nachdem diese ihre PINNummer eingegeben hatte, indem sie sie schubsten, woraufhin die Geschädigte
erfolglos versuchte, den Vorgang abzubrechen. Die Angeklagten T. und
D. R. wirkten bei einigen Fällen mit, indem sie absprachegemäß die
Flucht der beiden anderen Angeklagten unterstützten, wobei der Angeklagte
T. in einem Fall Verfolger mit einem Radschlüssel bedrohte.
2. Das Landgericht hat das Ansichnehmen des von den Geldautomaten
ausgegebenen Bargelds zutreffend als Diebstahl gewertet. Es hat insbesondere
zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es
sich um für sie fremde Sachen handelte (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019
– 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17,
NStZ 2018, 604, 605 mwN), wegnahmen.

a) Wegnahme im Sinne des § 242 StGB ist der Bruch fremden und die
Begründung neuen Gewahrsams. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor,
wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben
wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726,
727; vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158). Dies hat das Landgericht
hier im Ergebnis zu Recht angenommen.

aa) Allerdings ist die Frage, ob die Herausnahme von Bargeld, das ein
Geldautomat nach äußerlich ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, den Bruch
des (gelockert fortbestehenden) Gewahrsams des den Automaten betreibenden
Geldinstituts bzw. der für dieses handelnden natürlichen Personen (vgl. Vogel in
LK-StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 57 mwN) darstellt oder ob die Freigabe des Geldes
als willentliche Aufgabe des Gewahrsams zu werten ist, umstritten. Die Frage ist
auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden. Der 2. Strafsenat hat in einem Fall, in dem ein Geldautomat durch
Eingabe einer Bankkarte nebst zugehöriger PIN-Nummer äußerlich ordnungsgemäß bedient worden ist, angenommen, dass der Gewahrsam an dem Bargeld
mit der Ausgabe durch das Geldinstitut preisgegeben wird und daher dessen Gewahrsam nicht mehr gebrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; krit. dazu El-Ghazi, jurisPRStrafR 6/2018 Anm. 1; zust. hingegen Brand, ZWH 2020, 125, 129). Demgegenüber hat der 3. Strafsenat in einem Anfrageverfahren nach § 132 GVG die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Fallkonstellation der Gewahrsam des
Geldinstituts gebrochen werde, weil dieser noch fortbestand, als die Geldscheine
im Ausgabefach bereitlagen und nach dem maßgeblichen Willen des Instituts der
Gewahrsam nur an denjenigen übertragen werden sollte, der den Geldautomaten
durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer ordnungsgemäß bedient
hatte, nicht aber an einen erst später in den Vorgang eingreifenden Täter (BGH,
Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727).
bb) Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden, denn vorliegend war in sämtlichen Fällen im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes durch
die Angeklagten bereits ein (Mit-)Gewahrsam der Geschädigten, also des jeweiligen Nutzers der Bankkarte, an dem Geld begründet worden. Die Angeklagten
verwirklichten das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme jedenfalls dadurch, dass
sie diesen Gewahrsam brachen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Gewahrsam die
von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Diese liegt
vor, wenn jemand auf eine Sache unter normalen Umständen einwirken kann
und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Wer die tatsächliche
Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und
den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23; vom 17. Dezember 1986 – 2 StR
537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 – 1 StR
45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 – 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180,
182 f.; vom 28. Oktober 1955 – 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse
vom 28. Juli 2020 – 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 – 5 StR
10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727;
vom 9. Januar 2019 – 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 – 2 StR
289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.). Hiernach kommt es für die Sachherrschaft zwar
nicht auf eine Berechtigung an der Sache an, denn sonst könnte ein deliktischer
Gewahrsam niemals erlangt werden (vgl. Bosch in Schönke/Schröder, StGB,
30. Aufl., § 242 Rn. 25); vielmehr ist der Gewahrsam ein faktisches Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Dessen Bestehen oder Nichtbestehen beurteilt sich
auch danach, ob Regeln der sozialen Anschauung bestehen, nach denen die
Sache einer bestimmten, ihr nicht unbedingt körperlich am nächsten stehenden
Person zugeordnet wird (vgl. Schmitz in MK-StGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 70). Infolgedessen hat die Rechtsprechung etwa angenommen, dass ein Landwirt Gewahrsam an seinem auf dem Feld zurückgelassenen Pflug behält, mag dieser
auch dem leichteren Zugriff einer anderen Person offenstehen (BGH, Beschluss
vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273); ebenfalls mit den
Anschauungen des täglichen Lebens ist es begründet worden, dass ein Ladeninhaber Gewahrsam an Waren hat, die mit seinem Einverständnis vor seiner
noch verschlossenen Ladentür abgestellt worden sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 – 4 StR 516/67, NJW 1968, 662).
Der in subjektiver Hinsicht erforderliche Herrschaftswille wird ebenfalls
durch die Verkehrsanschauung geprägt. Es genügt daher ein genereller, auf
sämtliche in der eigenen Herrschaftssphäre befindlichen Sachen bezogener
Wille ebenso wie der nur potentielle Beherrschungswille des schlafenden Gewahrsamsinhabers und ein antizipierter Erlangungswille in Bezug auf Sachen,
die erst noch in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden (vgl. zum
Ganzen: Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 29 mwN).

(2) Nach diesem Maßstab steht Bargeld, das ein Geldautomat am Ende
eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im
Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch)
im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte
und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat (aA ohne Begründung KG, Beschluss
vom 16. Januar 2015 – (4) 161 Ss 240/14 (280/14), wie hier LG Duisburg, Urteil
vom 31. Januar 2018 – 33 KLs – 722 Js 115/17 – 24/17, juris Rn. 153). Der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person als das
„ihre“ zu, wie sich auch daran zeigt, dass es sozial üblich ist und teils auch durch
entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass
Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zu dem Automaten und dem an
ihm tätigen Kunden halten. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Karteninhaber vor der Bereitstellung des Geldes im Ausgabefach durch Gewalt oder Androhung von Gewalt von der Ausübung seines Gewahrsams ausgeschlossen
wird (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn derartiges hat das Landgericht in keinem Fall festgestellt.
In subjektiver Hinsicht wird der Gewahrsam des Karteninhabers auch von
dem erforderlichen Herrschaftswillen getragen (vgl. hierzu Schmitz in MK-StGB,
aaO, Rn. 54 mwN). Dieser besteht jedenfalls in Gestalt eines antizipierten
Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit
dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt.
Dabei bezieht sich der antizipierte Herrschaftswille jedenfalls dann, wenn es sich
– wie hier – bei dem Kartennutzer um den Kontoinhaber handelt, auf sämtliches
Bargeld, das infolge des von ihm ausgelösten Vorgangs durch den Automaten
ausgegeben wird. Denn das Bargeld wird – wie ihm bewusst ist – gerade unter
entsprechender Belastung seines Bankkontos freigegeben. Für die Frage des
Herrschaftswillens ist es deshalb unerheblich, dass im vorliegenden Fall jeweils
nicht die Geschädigten, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Ansichnehmen des im Ausgabefach
liegenden Geldes durch die Angeklagten von den Geschädigten wahrgenommen
wurde oder ob dies heimlich geschah. Denn auch ein vom Bankkunden unbemerktes Ansichnehmen des Geldes änderte nichts an dessen Willen, an dem
infolge seiner Eingabe bereitgestellten Geld die Sachherrschaft auszuüben.

b) Den somit begründeten Gewahrsam der jeweils geschädigten Karteninhaber an dem Geld brachen die Angeklagten, indem sie dieses dem Geldautomaten entnahmen.

BGH, Beschl. v. 3.3.2021 - 4 StR 338/20

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Mal eine unbedarfte Frage. Für den Tatbestand des Diebstahls ist es doch unerheblich, ob der Gewahrsam des Kreditinstituts oder des Kontoinhabers gebrochen wird? Lediglich das Opfer wäre ein anderes, oder übersehe ich etwas? Dankeschön. 

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