LG Köln: Virtuelle Hauptversammlungen sind verfassungs- und europarechtskonform

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 23.04.2021

Das LG Köln hat in einem Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2021 (82 O 53/20; BeckRS 2021, 7073) die Vereinbarkeit der Regeln zur virtuellen Hauptversammlung mit Verfassungs- und Europarecht bekräftigt. Es liegt damit auf einer Linie mit einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 23. Februar 2021 (hierzu mein Beitrag vom 16. April 2021).

Kein Zwang zur Zwei-Wege-Kommunikation

Im Beschluss nimmt die Kammer Bezug auf selbst geäußerte Zweifel an der Vereinbarkeit. Diese hätten auf der Annahme beruht, dass eine Zwei-Wege-Kommunikation für Online-Hauptversammlungen im Grundsatz technisch möglich sei. Tatsächlich fehle es jedoch noch an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für größere Online-Hauptversammlungen. Erst recht hätten im Jahr 2020 nicht ausreichend Kapazitäten hierfür bereitgestanden. Der Gesetzgeber habe daher davon absehen können, ein der Präsenzversammlung nachgebildetes Online-Format mit elektronischer Teilnahme der Aktionäre vorzuschreiben.

Keine unverhältnismäßige Einschränkung von Aktionärsrechten

Das vom Gesetzgeber vorübergehend gewählte virtuelle Format mit einfacher Bild- und Tonübertragung sei auch nicht unverhältnismäßig. Es schränke zwar die Rede-, Frage- und Antragsrechte ein, biete den Gesellschaften aber eine rechtssichere Möglichkeit, um in der pandemiebedingten Notlage wichtige Beschlüsse zu fassen. Die Regelung diene dem Infektionsschutz, bewahre die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und liege damit auch im Interesse der Aktionäre.

Berücksichtigung der Aktionärsrechterichtlinie beim Fragerecht

In Bezug auf die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) in ihrer vor dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung, nach der der Vorstand nach pflichtgemäßem freien Ermessen entscheide, welche Fragen er wie beantworte, sei Art. 9 Abs. 1 S. 2 der EU-Aktionärsrechterichtlinie zu berücksichtigen. Danach beantwortet die Gesellschaft die an sie gestellten Fragen der Aktionäre. Um dies zu gewährleisten, so die Kammer, sei der Vorstand zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, soweit die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung nicht beeinträchtigt werde.

 

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