OLG Oldenburg: "Leivtec XV 3 ist noch immer nix"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.05.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2531 Aufrufe

Leivtec XV3 hat derzeit ein Problem. Die Messungen sind fehleranfällig. Das haben nicht nur Sachverständige festgestellt, sondern auch das PTB nachvollziehen können. Das OLG Oldenburg hat sich zum zweiten Mal hiermit auseinandergesetzt. Und es hat das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt. 

 

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, eingestellt.

 Gründe: 

 Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden.

 Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist festgestellt worden mit dem Messgerät Leivtec XV 3. Im Messung-Start-Foto ist das Kennzeichen vom Messfeldrahmen vollständig umfasst, allerdings wegen Dunkelheit nicht erkennbar (erkennbar sind aber beide Scheinwerfer).

 Der Senat verweist hinsichtlich der Problemstellung zunächst auf seinen bei juris veröffentlichten Beschluss vom 16. März 2021, 2 Ss (OWi) 67/21.

 Die PTB hat mittlerweile umfangreiche eigene Untersuchungen angestellt. Sie hat dabei unzulässige Messwertabweichungen auch in den Fällen festgestellt, bei denen die Abbildung des Kennzeichens auf dem Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt (nachzulesen unter: https://doi.org/10.7795/520.20210406). Das betrifft -entgegen der ursprünglichen Annahmeauch Konstellationen, in denen das Kennzeichen vollständig vom Messfeldrahmen erfasst ist, wie die PTB am 9.4.2021 auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat.

 Allerdings hat die PTB in den Fällen, in denen das Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt, bei ihren Messungen Messwertabweichungen nur zugunsten Betroffener ermitteln können.

 Gleichwohl sieht der Senat die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht mehr als gegeben an, so dass ihm die Einstellung des Verfahrens - von besonderen Konstellationen, wie Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen - auch in Fällen, in denen sich das Kennzeichen vollständig im Messfeldrahmen des Messung-Start-Fotos befindet, geboten erscheint. Ansonsten käme nämlich nur der Versuch einer Aufklärung im Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht.

 Die Kundeninformation der Leivtec Verkehrstechnik GmbH vom 12.3.2021, mit der sie ihre Kunden bittet, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen, ist auf deren Webseite abrufbar.

OLG Oldenburg Beschl. v. 20.4.2021 – 2 Ss(OWi) 92/21, BeckRS 2021, 7922 

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Es ist schon bemerkenswert, dass das OLG hinsichtlich der Einstufung des LEIVTEC XV3-Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren einen Interpretationsspielraum sieht.

Das Messgerät erfüllt nicht die nach § 6 MessEG für das standardisierte Messverfahren grundsätzliche Voraussetzung, nämlich die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen. Hätte die PTB bei ihren “umfangreichen“ Versuchen im Zuge der Zulassung auch nur in einem einzigen Fall das festgestellt, was die Sachverständigen im Zuge weniger Versuche mehrfach reproduzieren konnten, hätte das Messgerät überhaupt nicht zugelassen werden können.

Dabei ist es im Übrigen ohne Bedeutung, ob sich die außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegenden Messwerte zugunsten oder zuungunsten der Betroffenen auswirken. Außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ist außerhalb der Verkehrsfehlergrenze! Vor diesem Hintergrund muss schon ein bemerkenswerter Grad an Unkenntnis beim OLG vorliegen, wenn in dem Urteil explizit darauf hingewiesen wird, dass die PTB bei ihren Messungen Messwertabweichungen genug zugunsten der Betroffenen ermittelt hatte.

Das Messgerät ist zwar - nur durch unzureichende Versuche im Rahmen der Zulassung erklärbar - zugelassen worden, aufgrund der in vielen Fällen nachgewiesenen Messwerte außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen aber nicht zulassungsfähig. Auf welcher Basis mit solchen Messgerät überhaupt eine Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens möglich sein könnte, erschließt sich selbst bei viel gutem Willen nicht.

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