AG Schwelm: Fußballprofi kann Bußgeldhöchstsatz zahlen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|27347 Aufrufe

Ja - das lässt sich ganz gut hören. Das AG Schwelm hatte einen Fußballprofi zu verarzten, der einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Und es hat da ganz richtig besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse feststellen können. Die Regelgeldbuße von 160 Euro war allein schon wegen Vorsatzes zu verdoppeln. Und dann hat das AG Schwelm eine kräftigen Aufschlag wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen. Nachvollziehbar, wie ich meine:

 

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2.000,00 EUR verurteilt.

 Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

 Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

 Angewandte Vorschriften: §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG; 3 Abs. 4a BkatV; 17 OWiG.

 Gründe: 

 I.

 Der am XX geborene Betroffene ist als Fussballprofi bei der C GmbH & Co. KGaA beschäftigt und erhält als solcher ausweislich allgemein zugänglicher Quellen ein jährliches Einkommen im mittleren siebenstelligen Bereich. Verkehrsrechtlich ist er bereits einmal in Erscheinung getreten: Am 09.07.2018, rechtskräftig am 26.07.2018 wurde gegen ihn wegen einer am 16.04.2018 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70,00 EUR verhängt.

 II.

 Am 11.07.2019 gegen 23:57 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX die BAB 1 in Höhe Wetter in Fahrtrichtung Bremen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort wie folgt geregelt:

 km 353,100

 ---

 VZ 123 Baustelle in 800m

 VZ 274 100 km/h beidseitig

 km 352,800

 ---

 VZ 274 StVO, 80 km/h beidseitig

 km 352,600

 ---

 VZ 274 StVO, 80 km/h beidseitig

 km 352,400

 ---

 VZ 274 StVO, 60 km/h beidseitig mit Zusatzschild: Straßenschäden

 km 352,100

 ---

 VZ 274 StVO, 60 km/h beidseitig

 In Höhe Kilometer 352,000 wurde der Betroffene mittels eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes des Herstellers V. Bildverarbeitungssysteme GmbH des Typs Poliscan Speed mit der Gerätenummer 623732 und der Softwareversion 3.7.4, welches der Zeuge T aufgestellt hatte, mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 4 km/h ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 102 km/h. Der Betroffene nahm die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls billigend in Kauf.

 III.

 Der Betroffene hat über seinen Verteidiger eingeräumt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Er bestreitet jedoch die Höhe der Überschreitung und trägt Zweifel an der Geeignetheit des Messverfahrens vor, auf die in der Folge eingegangen wird.

 Die Geschwindigkeitsüberschreitung steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Die gemessene Geschwindigkeit folgt aus der im Hauptverhandlungstermin auszugsweise verlesenen Bildoberzeile auf dem Beweisfoto mit Fallprotokoll. Auf dem Beweisfoto, welches im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen wurde, lässt sich die Zuordnung des Fahrzeuges erkennen. Voraussetzung für eine korrekte Zuordnung des abgebildeten Fahrzeuges ist, dass sich der rechteckige Messrahmen auf dem Fahrzeug befindet, zumindest ein Teil des Kennzeichens oder ein Teil eines der Vorderräder im Messrahmen enthalten sind, die Unterkante des Messrahmens erkennbar unter der Radaufstandsfläche liegt und sich in gleicher Fahrtrichtung kein weiteres Fahrzeug innerhalb des Auswerterahmens befindet. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Schließlich weist die horizontale Prüflinie eine Breite auf, welche in etwa der Breite des Kennzeichens entspricht. Auf das Messbild, welches den Auswerterahmen zeigt, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

 Die Messung ist vorliegend auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies folgt aus dem im Hauptverhandlungstermin als Ersetzung der Aussage des Zeugen gemäß § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG trotz Widerspruchs des Betroffenen verlesbaren und verlesenen Messprotokoll. Der Zeuge führte demnach eine Rechtsmessung des ankommenden Verkehrs durch. Das Messgerät wurde nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgebaut und bedient, ein fehlerfreier Selbsttest wurde durchgeführt. Der Standort der Verkehrszeichen folgt aus der Dienstanweisung und ist zudem - worauf in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde - gerichtsbekannt. Ausweislich des Messprotokolls wurden der Standort wie auch die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen vor und nach der Messung durch den Messbeamten kontrolliert. Anhaltspunkte dafür, dass eine zeugenschaftliche Vernehmung des Messbeamten ergänzende Erkenntnisse gebracht hätte, sind nicht ersichtlich.

 Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem durch den Verteidiger eingereichten und in Bezug genommenen Gutachten des Privatgutachters S. Insbesondere lassen sich diesem keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall entnehmen.

 Der Privatgutachter stellt zunächst fest, dass die Herstellervorgaben zur Messung eingehalten wurden und Bedienfehler gerade nicht erkennbar sind. Sodann führt der Sachverständige eine durch den Hersteller und die Zulassungsstelle PTB nicht zugelassene Auswertung anhand einzelner gespeicherter Messwerte durch, die schon deshalb unbeachtlich ist, weil den Messwerten überhaupt nicht zu entnehmen ist, an welcher Stelle der Fahrzeugkarosserie sie abgenommen werden, mutmaßt Stufenprofilmessungen, deren Möglichkeit durch die PTB explizit ausgeschlossen wird, und ermittelt bei dieser Auswertung einen um 1 km/h abweichenden Wert. Von diesem zieht er einen Wert von weiteren 4 km/h ab, den er allein mit Zweifeln an der Funktionsweise des Messgerätes hinsichtlich der Tiefenauflösung begründet, die indes wiederum auf reinen Vermutungen hinsichtlich der Funktionsweise des Messgerätes beruhen und von der PTB in Abrede gestellt werden. Schließlich führt der Sachverständige noch aus, dass das Messgerät den Mindestmessabstand unterschritten hätte, erklärt diesbezüglich, die Unterschreitung habe keine Auswirkungen auf die technische Korrektheit der Messung, zieht aber gleichwohl einen weiteren km/h ab, weil er nicht ausschließen könne, dass, was irrelevant wäre, die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit auf einer fiktiven kürzeren Messstrecke langsamer gewesen sei. Alle diese Werte zusammengenommen kommt der Privatgutachter auf einen Wert, der lediglich 19 (gemeint: 39) km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.

 Obgleich der Privatgutachter am Ende seines Gutachtens erklärt, diesen „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstattet zu haben, legt der Inhalt des Gutachtens, an welchem an mehreren Stellen aufgrund bloßer Vermutungen Abzüge zu Gunsten des Betroffenen vorgenommen werden, nahe, dass das Gutachten mit dem Ziel erstattet wurde, am Ende einen Wert als „nachweisbar“ auszugeben, welcher gerade unterhalb der Grenze eines Fahrverbots anzusiedeln ist. Tatsächlich ist das Gutachten für die Darlegung von Anhaltspunkten für Messfehler im Einzelfall aber gänzlich ungeeignet, da der Sachverständige alleine unbelegte Mutmaßungen anstellt, welche zudem im Widerspruch zu den im Internet veröffentlichten, mithin allgemeinbekannten Stellungnahme der PTB stehen. Das Gutachten ist daher als rein interessengeleitet anzusehen.

 Aus diesem Grund war das Gericht auch nicht gehalten, selbst ein Gutachten zur Messung einzuholen oder ergänzend den Messbeamten zu hören, und hat den entsprechenden Antrag der Verteidigung in der Verhandlung zurückgewiesen.

 Schließlich steht auch die vorsätzliche Begehungsweise zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hält es vorliegend für ausgeschlossen, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat.

 Im Hinblick darauf, dass im Vorfeld die zulässige Höchstgeschwindigkeit, nachdem bereits auf einen erkennbaren Baustellenbereich hingewiesen wurde. durch zwei aufeinander folgende Verkehrszeichenpaare auf 80 km/h und sodann durch zwei weitere auf 60 km/h reduziert wurde und zudem der Messbereich durch Warnbarken eindeutig als Baustellenbereich erkennbar war, was sich bereits aus dem Messfoto ergibt, erscheint es schlechterdings unmöglich, dass der Betroffene eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung in Gänze nicht wahrgenommen hat, sofern er diese nicht ganz bewusst, mithin absichtlich übersehen, die Überschreitung also billigend in Kauf genommen hätte. Ebenfalls ausgeschlossen ist, dass der Betroffene sich seiner gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war. Dies folgt daraus, dass bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Vergleich zu gefahrenen 60 km/h zum einen erheblich höhere Fahrgeräusche auftreten, zum anderen sich die Landschaft mit erheblich höherer Geschwindigkeit verändert. Dies gilt insbesondere auch für die erhebliche Anzahl von nahe am Fahrbahnrand angebrachten Verkehrszeichen.

 IV.

 Mit der unter Ziffer II. genannten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG verwirklicht. Gemäß § 17 OWiG i.V.m. § 3 BKatV sowie der Tatbestandsnummer 141724 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs ist diese Ordnungswidrigkeit mit einer Regelbuße von 160,00 EUR zu ahnden, die im Falle vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig auf 320,00 EUR zu verdoppeln ist. Das Gericht schätzt, dass das jährliche Einkommen des Betroffenen das Durchschnittseinkommen der Bevölkerung im gleichen Zeitraum um mindestens das fünfzig- bis einhundertfache übersteigt. Aus diesem Grund hat das Gericht von der Möglichkeit des § 17 OWiG Gebrauch gemacht und die Geldbuße auf den maximal zulässigen Wert von 2.000,00 EUR angehoben.

 Neben der Geldbuße ist die verwirklichte Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BKatV regelmäßig mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden. Insoweit hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob der durch das Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch anders, etwa durch Erhöhung der Geldbuße, erreicht werden kann. Ein Absehen vom Fahrverbot käme insbesondere auch dann in Betracht, wenn entweder sich die Tat als derart von dem gesetzlichen Regelfall abweichend darstellte, dass sie sich letztlich nicht mehr als grobe Pflichtverletzung erweist, oder aber, wenn wesentliche Besonderheiten sachlicher oder persönlicher Art, erhebliche Härten oder eine Vielzahl an sich gewöhnlicher, durchschnittlicher Milderungsgründe zugunsten des Betroffenen vorliegen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - trotz tatbestandlichen Vorliegens eines Regelfalles zu der Beurteilung führen, dass das Fahrverbot eine unangemessene, unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unverhältnismäßig härter als den Durchschnitt treffen würde (vgl. BHJJ/Burmann StVG § 25 Rn. 20).

 Das Gericht hat jedoch vorliegend keine Umstände erkennen können, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot erforderlich oder geboten erscheinen ließen. Zum einen stellt die Tat an sich nicht eine derart vom Regelfall abweichende Tat dar, dass das Gericht ausnahmsweise von der Festsetzung des Regelfahrverbotes abzusehen hätte. Auch sind Umstände, die den vorliegenden Fall als vom Regelfall abweichend darstellten, weder vorgetragen, noch ersichtlich. Es handelt sich um einen Standardfall einer (vorsätzlichen) Geschwindigkeitsüberschreitung. Zum anderen stellen sich auch die mit dem Fahrverbot einhergehenden Folgen nicht als unangemessen dar. Der Betroffene ist zudem ob seiner beruflichen Stellung erkennbar nicht existenziell auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.

AG Schwelm Urt. v. 14.8.2020 – 60 OWi 185/20, BeckRS 2020, 43461 

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4 Kommentare

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Nun ja:

"ganz bewusst, mithin absichtlich übersehen, die Überschreitung also billigend in Kauf genommen" - begriffliche Klarheit sieht anders aus.

Und mal sehn, wie absichtlich:

Angenommen, er fuhr ursprünglich 150 km/h. Was moderat wäre. Dann kommen innerhalb 200m zwei 80-Schilder. Die 200m macht er mit 150 km/h in unter 5 Sekunden. Schulterblick->Spiegel oä, da kann er die leicht übersehen haben. Und wenn er eins davon sieht: soll er ne Vollbremsung machen? Nach weiteren 300m das 60-Schild. Und 100m drauf der Blitzer. Dass er da noch 100km/h Resttempo drauf hat ist verständlich, da hätte die große Keule nict sein müssen. Und den Trichter hätte man etwas ausdehnen sollen.

Fahrgeräusch bei 100 und bei 60? Das mag im Polo der Richterin nen Unterschied machen. In einer Oberklasselimo kaum (was fuhr er?). Dann noch etwas Musik an - das hat man schnell übersehen.

0

M.E. ist die Rechtsbschwerde ein Selbstläufer. Der Messbeamte wurde trotz Antrags nicht persönlich vernommen, sondern auf Aktenbestandteile zurückgegriffen. 

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