LG Freiburg: Keine Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags wegen Corona-bedingter Schließung

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 29.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona11|13428 Aufrufe

Mit Urteil vom 27.4.2021 hat das LG Freiburg entschieden, dass ein Nutzer eines Fitnessstudios kein Recht zur außerordentlichen Kündigung seines Nutzungsvertrags (weder aus § 313 BGB noch aus § 314 BGB) hat, wenn das Studio infolge der Corona-bedingten behördlichen Anordnungen vorübergehend nicht nutzbar war (Urt. v. 27.4.2021 - 9 S 41/20, BeckRS 2021, 8727).

Sachverhalt

Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung des von der Beklagten betriebenen Fitnesstudios abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate und verlängerte sich um zwölf weitere Monate, falls sie nicht einen Monat vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wird. 

Nach § 4 Nummer 5 der baden-württembergischen Corona-Verordnung vom 16.03.2020 wurde der Betrieb von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten in geschlossenen Räumen zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 in Baden-Württemberg untersagt. Die Beklagte schloss daraufhin ihre Einrichtung ab dem 16.03.2020.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 313 BGB die außerordentliche Kündigung des Vertrages und widerrief die Einzugsermächtigung. Vorsorglich verlangte der Kläger „die Vertragsanpassung dergestalt, dass der Fitnesstudiovertrag zum 16.03.2020“ ende. Die Beklagte wies die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte dem Kläger lediglich die ordentliche Kündigung zum 5.2.2021; darüberhinaus bot sie dem Kläger ein "Trainingsguthaben" an und gewährte "Ruhezeiten" vom 16.3.-15.6. unter Freistellung von den Beiträgen.

Entscheidung des LG Freiburg

Das LG hat die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht hinsichtlich der Beiträge für die Nutzung des Fitnesstudios seit 17.3.2020 sowie auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung vom 17.3.2020 abgewiesen.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB bestehe nicht. Zwar sei infolge der Corona-Verordnung die Leistung der Beklagten (Ermöglichung der Nutzung des Fitnessstudios) zeitweilig unmöglich geworden (§ 275 I BGB - absolutes Fixgeschäft). Infolgedessen sei während der Unmöglichkeit zugleich die Zahlungspflicht des Klägers entfallen (§ 326 I 1 BGB). Daraus ergebe sich aber kein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrags, weil angesichts der nur vorübergehenden Unmöglichkeit dem Kläger das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar gewesen sei - auch wenn die letztlich begrenzte Dauer der Schließung am 17.3.2020 noch nicht absehbar war. In diesem Zusammenhang hat der LG bei seiner Interessenabwägung auch die sog. "Gutscheinlösung" des Art. 240 § 5 EGBGB berücksichtigt, der es die Wertung entnimmt, dass Betreiber von Sportstudios vor wirtschaftlichen Härten geschützt werden sollten.

Diese Regelung, wonach die Studiobetreiber ihren Kunden anstelle der Rückzahlung der bezahlten Beiträge (§ 326 I 1, IV BGB) Gutscheine für die Zeit der fehlenden Nutzungsmöglichkeit ausstellen durften, wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nach Auffassung des Gesetzgeber ein Recht der Kunden zur außerordentlichen Kündigung bestanden hätte.

Auch eine Kündigung nach § 313 III BGB sei ausgeschlossen, weil zum einen das Unmöglichkeitsrecht auch hier vorrangig sei und zum anderen die ebenfalls erforderliche Interessenabwägung wiederum zum Nachteil des Klägers ausgehe.

Würdigung

Die Entscheidung des LG Feiburg überzeugt im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung. Kunden von Fitnessstudios sind durch die Regeln des Unmöglichkeitsrechts, die sie von der Beitragszahlungspflicht während Corona-bedingter Schließungen ipso iure befreien (§§ 275 I, 326 I 1, IV BGB) grundsätzlich hinreichend geschützt. Eines darüber hinausgehenden Kündigungsrechts bedarf es m.E. nicht.

Ob das auch für die "Gutscheinlösung" gilt, die den Kunden das Insolvenzrisiko für die bereits zu viel entrichteten Beiträge aufbürdet, steht freilich auf einem anderen Blatt (s. dazu die Vorlage des AG Frankfurt a.M. an das BVerfG). Allerdings wird der Nutzer des Fitnessstudios idR den Gutschein sogleich für die nächsten fälligen Beiträge nach Wiedereröffnung des Studios nutzen können, sodass das Insolvenzrisiko im Hinblick auf den Gutschein nicht nennenswert höher sein wird als für die "eigentlich" bestehende Rückzahlungsforderung aus § 326 IV BGB, sodass die Bedenken gegen Art. 240 § 5 EGBGB sich hier kaum auswirken dürften.

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11 Kommentare

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Kunden von Fitnessstudios sind durch die Regeln des Unmöglichkeitsrechts, die sie von der Beitragszahlungspflicht während Coronabedingter Schließungen ipso iure befreien (§§ 275 I, 326 I 1, IV BGB) grundsätzlich hinreichend geschützt

Stimmt! Das sehe ich auch so. Hierzu gehört aber auch, dass die Monatsbeträge für die Kunden in der Zeit der Schließung des Studios einfach ersatzlos entfallen. Die Methode der Studios, die Zeit der Studio-Schließung einfach an die Vertragslaufzeit anzuhängen und die Laufzeit um diesen Zeitraum zu verlängern, geht nicht:

(1) Die gesetzliche Regelung des § 326 BGB ist zunächst eindeutig.
(2) Aus EGBGB 240 § 5 ist kein Rückschluss zulässig, dass bei laufenden Dauerschuldverhältnissen auch laufend eine Anpassung über § 313 BGB geboten ist. Die Regelung des EGBGB 240 § 5 will einzig verhindern, dass es durch so nicht zu erwartende Rückzahlungspflichten zu einem erhöhten kurzfristigen Insolvenzrisiko kommt. Die Rückzahlung ist aber etwas anderes als die ausfallende laufende Zahlung. Über EGBGB 240 § 5 Abs 5 ist auch ersichtlich, dass nur eine vorübergehende Erleichterung geregelt wird.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen gibt es vernünftige Gründe dafür, dass diese etwa für 1 Kalenderjahr geschlossen werden. Dies hat gerade bei Fitnessverträgen seine naheliegende Begründung, dass im Winter das Interesse an der Leistung höher ist als im Sommer. Nachdem es bei Dauerschuldverhältnissen die Möglichkeit gibt, welche auch hier genutzt wurde, dass eine automatische Verlängerung geregelt wird, wenn dieser nicht (rechtzeitig) widersprochen wird bzw. der Vertrag gekündigt wird ist klar, dass die zunächst festgelegte Laufzeit keineswegs zwingend zu einer Beendigung des Vertrages führt. Bereits damit ist kein ausreichend relevanter Belang i.S.d. § 313 BGB für eine Vertragsverschiebung, dass die Grundlaufzeit exakt 12 oder 24 zu zahlende Monate betragen muss.
Bei sämtlichen Kunden, welche eine Fortsetzung wollen spielt letztlich keine entscheidende Rolle mehr, ob das Vertragsverhältnis zunächst wegen einer Verschiebung fortgesetzt wird, oder wegen Fortsetzung in Ermangelung von Widerspruch/Kündigung.
Relevant wird dies einzig bei den Kunden, welche sicher das Vertragsverhältnis beenden wollen, und dies einzig wegen der fest geregelten Laufzeit erst zum Ablauf dieser Laufzeit dürfen. Selbstverständlich besteht über § 313 BGB kein Anspruch der Antragsgegnerin, dass sie während sie ihre Leistung nicht erbringen kann (weil sie dies nicht darf) dennoch die Vergütung weiter verlangen darf, um die Kunden auf eine Gegenleistung in der Zukunft zu verweisen. Dies ist auch vom Insolvenzrisiko eine andere Situation als die Stundung nur des bereits entstandenen Rückzahlungsanspruchs.
Damit gibt es keinen ausreichenden Grund für eine Vertragsanpassung derart, dass sich die Vertragslaufzeit um die Monate der Nutzungsuntersagung verlängern muss. Hiergegen spricht auch die Wertung, dass dies im Ergebnis im vorliegenden Fall beispielsweise zu einer anfänglichen Laufzeit von mehr als 2 Jahren führte.

AG Regensburg, Hinweis des Gerichts vom 14.4.2021 - 10 C 548/21

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Wenn entgegen der vertraglichen Öffnungszeiten das Studio dauerhaft geschlossen ist, dürfte der Kunde wohl bis zur Wiedereröffnung ein Zurückbehaltungsrecht haben, also die Kontoeinzugserächtigung bis auf Weiteres aussetzen.

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Nein, kein Zurückbehaltungsrecht. Seine Zahlungspflicht entfällt schlicht und einfach und nicht erst auf Einrede. Ja, Er kann die Kontoeinzugsermächtigung bis auf Weiteres aussetzen. Die Frage ist, ob sich der Studiobetreiber vielleicht sogar iS eines Eigentumsdelikts strafbar macht, wenn er ohne dementsprechende Forderung aufgrund der Kontoeinzugsermächtigung auf das Konto seines Kunden zugreift. Aber immerhin kann der Kunde ja bekanntlich binnen acht Wochen bei seiner Bank sein Geld zurückholen.

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Zur Volksgesundheit tragen nicht nur Hausärzte, Fachärzte, Psychologen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Krankengymnastik, und Schulsport sowie Turnvereine bei, sondern auch Reha- und Fitnessstudios.

Es wäre also auch aus Sicht des Gemeinwohls nicht wünschenswert, wenn die Lockdownmaßnahmen die Fitnessstudios in die Insolvenz treiben.

Die finanziellen Einbußen ausgleichen sollte dann aber doch wohl eher der Bund oder das Bundesland, welches den Lockdown angeordnet hat, denn weder der Studio-Inhaber noch dessen Kunden trifft eine Verantwortung oder Schuld.

Das "Sonderopfer", das der Staat von den Fitnesstudiounternehmern verlangt, muss nach allgemeinen Aufoperferungsrecht doch wohl der Staat ausgleichen, und etwaige abweichende Sonderregelungen wären doch wohl gesetzessystemwidrig und unbillig.

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Für Einnahmeverluste aufgrund der staatlichen Corona-Maßnahmen bestehen neben den Corona-Soforthilfen keine weiteren Ansprüche auf Entschädigung gegen den Staat (beck-aktuell vom 28.4.2021 zu LG München I, U. v. 28.4.2021 – 15 O 7232/20; 15 O 10858/20).

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Das Urteil des LG ist nicht unvertretbar, sondern vertretbar, und auch die Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht unvertretbar, sondern vertretbar, aber es bleiben die Probleme der Systemwidrigkeit solch einer Sonderregelung im allgemeinen Aufopferungsrecht sowie die Unbilligkeit einer solchen Sonderregelung, die sowohl gegenüber den Unternehmern als auch gegenüber deren Kunden unbillig erscheint. Freilich führt nicht jede Systemwidrigkeit oder jede Unbilligkeit nicht gleich automatisch und zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit, aber bedenklich ist das durchaus, denn wo es jeweils möglich ist sollten Gesetzgeber und Gerichte Systemwidrigeiten und Unbiligkeiten vermeiden. Der Gesetzgeber und das Landgericht scheinen jedoch wohl, auch wenn es so nicht ausgesprochen wurde, wohl intern jeweils zu der Aufassung gekommen zu sein, daß diese Probleme in der Ausnahmesituation der akut grassierenden Pandemie nicht vermeidbar seien.

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Der Gesetzgeber und das Landgericht scheinen jedoch wohl, auch wenn es so nicht ausgesprochen wurde, wohl intern jeweils zu der Aufassung gekommen zu sein...

Ich denke, dass sich der Gesetzgeber und das Landgericht mit einiger Sicherheit nicht abgesprochen haben. Solche Kaffekränzchen sind eine Unterstellung.

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