BAG zum Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.05.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|2037 Aufrufe

Es war ein bemerkenswertes Verfahren, über das auch in der Tagespresse ausführlich berichtet worden ist. Das dürfte vor allem an der Klageforderung gelegen haben, mit der ein erstaunlich weit gefasster datenschutzrechtlicher Anspruch geltend gemacht worden war. In Sachen Datenschutz ist die Unsicherheit immer noch spürbar und so war man gespannt, wie sich das BAG (Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -, PM 8/21) aus der Affäre ziehen würde.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Anhängig war daher nur noch die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Das BAG konnte in seiner Revisionsentscheidung offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls müsse ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Das Urteil des BAG lässt letztlich offen, ob beziehungsweise inwieweit Arbeitgeber verpflichtet sind, gekündigten Arbeitnehmern Kopien des E-Mail-Verkehrs herauszugeben. Hier endgültige Klarheit zu schaffen, wird wohl weiteren Urteilen vorbehalten bleiben. Für die Praxis wird indes mit einer gewissen Erleichterung zur Kenntnis nehmen, dass der datenschutzrechtliches Auskunftsanspruch vom BAG auf ein handhabbares Maß begrenzt wird, indem der Arbeitnehmer die gewünschten Unterlagen genau bezeichnen muss. Als Druckmittel im Abfindungspoker taugt der Anspruch mithin nur sehr bedingt.

 

 

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"Für die Praxis wird indes mit einer gewissen Erleichterung zur Kenntnis nehmen, dass der datenschutzrechtliches Auskunftsanspruch vom BAG auf ein handhabbares Maß begrenzt wird, indem der Arbeitnehmer die gewünschten Unterlagen genau bezeichnen muss."

Mag sein, dass darüber jemand erleichtert ist, aber das wäre m. E. unbegründet: Das BAG hat nur gesagt, dass Stufenklage einzureichen ist. Der Arbeitgeber hat jetzt zwei Verfahren durchzustehen statt nur einem.

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