Artikel 316k EGStGB: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 05.05.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht5|5647 Aufrufe

Wenn Ihnen auf den ersten Blick bei der Überschrift zum neuen Art. 316k EGStGB  nichts auffällt, dann geht es Ihnen wie allen am Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche" vom 17.03.2021 (BGBl I 327) Beteiligten! Aber spätestens dann muss man schmunzeln. Wo gearbeitet wird, passieren Fehler!

Besten Dank an meinen geschätzten Kollegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Heuchemer, Bendorf, der mich anläßlich der anstehenden 50. Edition des BeckOK StGB (diese Werbung in eigener Sache sehen Sie mir hoffentlich nach) auf diesen gesetzgeberischen Sorgfaltsverstoß aufmerksam gemacht hat!

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5 Kommentare

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Ob man es als beruhigend oder beunruhigend finden mag, dass der Gesetzgeber ausweislich dieser Überschrift die verbesserte Bekämpfung der eigenen Gesetze als nötig erachtet-darüber muss man vielleicht noch nachdenken :) . Mir fällt noch das Bismarck zugeschriebene Bonmot ein: "Gesetze sind wie Würste-man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden." Hier haben wohl alle, Bundestag, Fachausschuss, Bundesrat und Bundespräsident "geschlafen".

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Sehr gut beobachtet. Es erweist sich also als gut, dass ein neuer Phänomenbereich mit der Bezeichnung "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" geschaffen wurde. "Bekämpfung von Gesetzen" dürfte dazu gehören. 

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, das ist selbstverständlich richtig, aber das sollte nichts beschönigen, denn der Bundestag als Volksvertretung und Legislative arbeitet in der Praxis halt doch sehr viel anders, als es das Grundgesetz vorsieht.

Abgeordnete sollten Gesetze die sie nicht gelesen haben eigentlich nicht zu beschließen.

Der vorliegende Fehler ist von seiner Auswirkung her zwar nicht gravierend, aber eine solche Praxis kann je nach Einzelfall durchaus auch zu gravierenden Auswirkungen führen. 

Ein Vergleich zur Judikativen: Ein Richter wird ein Urteil, das ein Referendar geschrieben hat, ja wohl hoffentlich stets vor Verkündung lesen und prüfen.

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Sehr verehrte Gast-#'*/In 05-06   11:03, Sie sind guter Hoffnung? Nun verliest ein Richter nur den Tenor, allerdings habn suie Recht: das sollte aus einer ggf.von einem Referandar vorgelegten Begrpmndung sinnhaftabgeleitet sein. Nn nhoffentlich. Realiter berichte ich freilich von einm Folgevorgang: LG, Urteil, auf Zahlung ca. 240.000 €; Titel, Klausel, Zustellung, Vollstreckend auf grund vollsteckbarer Ausfertigung Eintragung Zwangshypothek in ein Grundbuch. Berufung zum OLG, Monat, weiterer Monat zur Begründung, Bitte um einen Monat (reguläre) Fristverlängerung. Da kommt ein fast demütig wirkender Brief des LG: Leider, leider sei bisher ein Papier zugestellt worden, das NICHT das erlassene (und unterschriebene ?)   Urteil sei. Der "richtige" Text werde nunmehr zugestellt. Kontrolle: maßvolle Tenordivergenz, in der Begründung: da muss wohl der Rotstift des Kammervorsitzenden gegenüber dem Entwürflein eines Proberichterleins gewütet und getobt haben. Ca. 20 Änderungen pro Seite. - Von außen her kann man nur ahnen, was da wo und für wen abrufbar eventuell in einer EDV als "das Urteil" gespeichert war. Was und ob dem Urkundsbeamten bei AUSFERTIGUNG, erst recht VOLSTRECKBARER AUSFERTIGUNG vor Augen war, ob und mit welchen Unterschriften ( von Richtern, EDV-Fuzzis oder Putzfrauen?), habe ich  nicht mehr erforscht. Erheiternd lustig dann der Senat: auf die bittende Anfrage, ab wann denn nun die Berufungs- und, nach vorsorglicher Wiederholung die Begründungsfrist ablaufe, kam - keine Antwort. Daher -  ferienzeitluststeigernd - die Begründung auch mit Blick auf das zweite Weistum binnen der 1+2 Monate nach der ersten Zustellung.

 

 

Wie Sie bei mir sehen oben, passieren auch dann Fehler, wenn nicht gearbeitet wird, sondern hier Beiträge eigestelt werden. Mir jedenfalls.

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