Keine Dokumentenpauschale für „sicherheitshalber“ nachgereichtes Telefax

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.05.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2033 Aufrufe

Um sicher zu gehen wurde eine Berufungsbegründung nicht nur elektronisch über das besondere Anwaltspostfach bei Gericht gereicht, sondern zusätzlich noch zweimal per Telefax an das Gericht übersandt. Das OLG Nürnberg hat im Beschluss vom 25.3.2021 – 2 U 3607/20 – sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass in einer solchen Konstellation vom Anwalt nicht eine Dokumentenpauschale nach KV  9000 Ziff. 1 Buchstabe b Halbsatz 2 GKG gefordert werden kann. Eine Partei, die einen Schriftsatz gemäß § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument eingereicht habe, sei nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund könne die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall der Dokumentenpauschale nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift stehe das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

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