Zeitarbeitsbranche legt Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in der Fleischindustrie ein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.05.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2768 Aufrufe

Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 12.5.2021 wird das durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz, eingeführte Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern in der Schlachtung und Zerlegung Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung werden. Vier Zeitarbeitsfirmen haben demnach in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die verschärften Vorschriften für die Fleischbranche eingereicht. Wesentliche Bestimmungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes seien mit der Berufsfreiheit des Grundgesetzes unvereinbar, teilten die Unternehmen am Mittwoch gemeinsam mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit.

Nachdem es im vergangenen Jahr in einer Reihe von Schlachtbetrieben zu größeren Corona-Ausbrüchen gekommen war, verabschiedete die schwarz-rote Koalition das von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegte Arbeitsschutzkontrollgesetz. Seit Januar dieses Jahres dürfen im Kerngeschäft der Schlachtung und Zerlegung in Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern nur noch fest angestellte Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Es ist nicht mehr möglich, über Werkverträge mit Subunternehmern Fremdpersonal für diese Tätigkeiten einzusetzen. Der Einsatz von Zeitarbeitern war noch bis Ende März erlaubt. Eine Verlängerung, die in engen Grenzen für weitere drei Jahre Zeitarbeit in der Fleischverarbeitung möglich gemacht hätte, hatte die Bundesregierung an einen Tarifvertrag geknüpft, der aber nicht zustande kam.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Dezember vergangenen Jahres Eilanträge gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz abgewiesen. Aber vor allem, weil die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hatten, dass ihnen schwere oder irreversible Nachteile entstehen, wenn sie ein eventuelles Hauptsacheverfahren abwarten müssten. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, seien mit der Ablehnung der Eilanträge noch nicht geklärt. Sie „bedürfen jedenfalls sorgfältiger Prüfung, deren Ausgang offen ist“, führten die Karlsruher Richter aus.

In der NZA (2020, 1160) hatte vor kurzem eine Reihe namhafter Arbeitsrechtler ebenfalls erhebliche Einwände gegen das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie formuliert. Arbeitsminister Heil sieht dem verfassungsgerichtlichen Verfahren offenbar gelassen entgegen. Dem Handelsblatt sagte er, das Gesetz sei gut begründet. „Das Arbeitsschutzkontrollgesetz war notwendig, um mit den unwürdigen Verhältnissen in der Fleischindustrie aufzuräumen.“ Er gehe davon aus, dass die Klage wahrscheinlich ebenso scheitern werde wie der vor Weihnachten unternommene Versuch, das Gesetz mit Eilanträgen zu stoppen.

 

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