150 Jahre Strafgesetzbuch - was hat "überlebt"?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 21.05.2021
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Das Strafgesetzbuch ist seit fast 40 Jahren mein Hauptarbeitsmittel und ist Hauptgegenstand meiner wissenschaftlichen Tätigkeit. Es hat dieses Jahr Geburtstag, genauer: Es hatte vergangene Woche Geburtstag, vom Kaiser mit "höchsteigenhändiger" Unterschrift verkündet am 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 S. 127). Am 1. Januar 1872 ist es in Kraft getreten.

Das StGB hat also das Kaiserreich, die Weimarer Republik, das "Dritte Reich" der Nazis und die Bundesrepublik erlebt bzw. überlebt. Wir wissen, dass es neben den größeren Reformen vor und nach 1949 etliche kleinere Änderungen am Wortlaut einzelner Normen, Neukriminalisierungen, insbesondere neue Qualifikationstatbestände, aber auch Entkriminalisierungen gegeben hat.

Aber was genau hat eigentlich überlebt?

Hier eine Liste der Normen, die gleich geblieben sind, auch wenn sie sich jetzt (selten) an anderer Stelle im StGB befinden und der Text leicht abweicht. Ein bisschen Ermessen bei der Frage, was "leicht abweicht" bedeutet, habe ich mir zugestanden, denn wortwörtlich werden ganze Sätze oder Absätze des RStGB vom StGB nur noch selten wiedergegeben. Die Strafdrohungen haben sich natürlich durchgehend geändert.

Einleitender und erster Teil des RStGB, heute AT des StGB

§ 2 S.1 RStGB (jetzt § 1 StGB)

§ 47 RStGB (jetzt § 25 Abs.2 StGB)
§ 49 RStGB (jetzt § 27 StGB) 

§ 53 S.2 RStGB (jetzt § 32 Abs.2 StGB)

Zweiter Teil des RStGB, heute BT des StGB (in Klammern zur Orientierung jeweils die heutige Überschrift im StGB)

§ 123 RStGB (Hausfriedensbruch)
§ 132 RStGB (Amtsanmaßung)

§ 156 RStGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)
§ 160 S.1 1. Hs RStGB (Verleitung zur Falschaussage)
§ 163 RStGB (jetzt § 161 StGB, Fahrlässiger Falscheid)

§ 185 RStGB (Beleidigung),
§ 186 RStGB (Üble Nachrede)
§ 187 RStGB (Verleumdung)
§ 190 RStGB (Wahrheitsbeweis durch Strafurteil)
§ 192 RStGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)
§ 193 RStGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
§ 199 RStGB (Wechselseitig begangene Beleidigungen)

§ 213 RStGB (minder schw. Fall des Totschlags),
§ 216 RStGB (Tötung auf Verlangen)
§ 222 RStGB (Fahrlässige Tötung)

§ 224 RStGB (schwere Körperverletzung, jetzt § 226 StGB und etwas umgestellt)
§ 230 RStGB (fahrlässige Körperverletzung, jetzt § 229 StGB)

§ 242 Abs.1 Hs.1 RStGB (Diebstahl)
§ 249 RStGB (Raub)
§ 252 RStGB (Räuberischer Diebstahl)
§ 255 RStGB (Räuberische Erpressung)
§ 263 RStGB (Betrug)

§ 271 RStGB (Mittelbare Falschbeurkundung)
§ 277 RStGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen)
§ 278 RStGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse)
§ 279 RStGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheistzeugnisse)

§ 288 RStGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung)
§ 289 RStGB (Pfandkehr)
§ 290 RStGB (Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen)

§ 303 RStGB (Sachbeschädigung)
§ 304 RStGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
§ 305 RStGB (Zerstörung von Bauwerken)

§ 348 RStGB (Falschbeurkundung im Amt)
§ 352 RStGB (Gebührenüberhebung)
§ 357 RStGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat)

Ich finde es durchaus bemerkenswert, dass nicht nur große Teile der Beleidigungsdelikte, sondern auch die "Kernstraftaten" Diebstahl, Raub und Betrug nahezu denselben Wortlaut behielten.

 

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20 Kommentare

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Wie die Staatsanwaltschaft erklärt, erfolgt der Antrag wegen des Ausstellens von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht ohne medizinische Notwendigkeit.

Badische Zeitung, 21.5.2021

Um welche "eine der ältesten Normen des Strafgesetzbuchs" handelt es sich?

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Man muss nicht nur auf die Buchstaben schauen. Was wissen wir heute noch vom Diebstahl? Eine Drittzueignung soll möglich sein. Davor stand die Sachwerttheorie. Dann kam die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tanken ohne zu Zahlen. Welzel traute sich nicht mehr, auf den Zueignungswillen abzustellen, sein böses Willensstrafrecht, und erfand die Theorie der Gewahrsamsexklaven. Die passte in die Zeit. Weil wir Dich lieben. Kurz gesagt, vom Recht zum Rechtsgefühl. Ohne Rücksicht auf die Konsequenzen. Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte sind verboten. Weil wir immer Recht haben.

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Natürlich, "muss" man nicht "nur" auf die Buchstaben schauen. Deshalb befasse ich mich hier und anderswo natürlich nicht nur mit dem Wortlaut des StGB. Aber ich fand es angesichts der 150 Jahre und der vielen Änderungen des StGB-Wortlauts einmal interessant, welche Normen die Zeit mit (fast) demselben Wortlaut überdauert haben.

Ihre Kritik "vom Recht zum Rechtsgefühl" kann man sicherlich vielfach erheben, aber gerade zu diesen "jung gebliebenen" Normen ist sie m.E. unangebracht: Eine nachvollziehbare Rechtsentwicklung, die auf tatsächliche Entwicklungen reagiert, indem derselbe - abstrakte - Wortlaut von vor 150 Jahren interpretiert wird, ist sicherlich nicht zu beklagen, sondern eine kulturelle Leistung ("Drittzueignung" wurde ja in § 242 StGB ausdrücklich ergänzt).

Vor 150 Jahren gab es noch keine Supermärkte, keine Kaufhäuser mit Selbstbedienung, keine Selbstbedienungstankstellen (höchstens Pferdefutter-Stationen). Dass man trotzdem viele  Normen nach wie vor anwednen kann, halte ich für durchaus erwähnenswert.

Abgesehen davon halte ich die BGH-Rechtsprechung zum Tanken ohne Bezahlung (als Betrugsversuch) für falsch; es ist nur Unterschlagung.

Ich weiß nicht, wen Sie mit "wir" meinen.

Es ist ein Diebstahl. Aber wenn man eine Drittzueignung für möglich hält, ist alles möglich. Gesetzgebung heisst garnichts. Was ist denn eine Zueignung? Sorry. Danke für das schöne Thema. Der Diebstahl einer Pistole, um sich zu erschiessen.

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Nehmen wir doch mal die Schweiz:

1. Strafbare Handlungen ge­gen das Vermögen.

 

Unrechtmässige Aneignung

Art. 137

1.  Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (...).

Finde ich schöner gesagt. Und das Containern steckt darin vielleicht schon mit drin. Der Diebstahl als Bereicherungsdelikt. Seit alters allgemeine Meinung. Dann kamen die Preussen und der Fall mit der Pistole.

So long..

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Werde auch nie verstehen, warum die Stasi in den Stasifaellen keine Zueignubgsabsicht hatte. Nemo plus tranfere potest quam ipse habet (Rudolphi und so auch Huber in Las Palmas Fall). So gut wie ein Briefkasten war die Post allemal und die einschlaegigen Postler, die in einer kleinen Grosstadt in Brandenburg eine ganze Etage hatten, waren entweder Mittaeter oder Beihelfer.

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Ja, Diebstahl kann man auch anders regeln, also so wie in der Schweiz, statt Wegnahme in Zueignungsabsicht schlicht nur das "Aneignen" einer fremden Sache. Und man kann auch vertreten, dass § 242 StGB entsprechend umformuliert werden sollte. Ob das "seit alters allgemeine Meinung" ist, ist mir nicht bekannt.

Aber das ist ja nicht mein Thema, sondern die Formulierung des StGB in 1871, die sich als erstaunlich stabil erwiesen hat. Phänomenologisch/kriminologisch ist es zudem durchaus ein Unterschied, ob jemand Gewahrsam bricht, ob er sich durch Täuschung bereichert oder ob er sich eine fremde Sache, die in seinem Gewahrsam ist, zueignet. Diese Unterschiede bilden die Normen §§ 242, 246 und 263 m. E. besser ab als eine Pauschalnorm.

Man koennte auch genau dagegen argumentieren. Weil es nichts Neues gibt. Wir muessen nur das Alte im Neuen entdecken. Im Supermarkt ist der Käufer bis zur Zahlung ein Sklave des Verkäufers. Das ist der Kern der sogenannten Selbstbedienung. Und das gilt ganz selbstverständlich auch an der Selbstbedienungstankstelle.

Ob die Ware vom Kunden selber vom Regal genommen oder durch Verkaufspersonal abgeschnitten und eingepackt (z.B. Fleisch, Kaese) bzw. eingefuellt (Benzin) wird, kann fuer die Frage des Fortbestandes von Mitgewahrsam des Verkaeufers bis zur ordnungsgemaessen Bezahlung des Preises nicht massgebend sein" (BGE 110 IV 12).

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"Wir" sind sozusagen die Akteure in der geistigen Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft 150 Jahre danach. Vielleicht muessen wir uns mit dem 19. Jahrhundert neu befassen

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Oh, das ist ein schöner Beitrag. Ich selbst bin ja - wie die meisten Jurist*innen in der Praxis - kein Freund dauernder Änderungen. Ich meine, die machen die Rechtsanwendung nicht immer unbedingt besser. Natürlich muss modernisiert werden, aber bitte mit Augenmaß. Aber ich bin auch der Ansicht, dass man mutig bei jeder Einführung einer neuen Strafnorm gleichzeitig eine andere gleichwertige Vorschrift abschaffen müsste. So etwas sind immer nette Diskussionen, vor allem mit Referendar*innen oder jüngeren Jurist*innen, die noch nicht zig Gesetzesänderungen erlebt haben und dann logischerweise glauben, jede derzeit existierende Norm wäre unerlässlich für den Rechtsstaat. Tatsächlich sieht man: Vieles im StGB ist auch Zeittrend....

 

Ach so: Widerspruch ist erlaubt und gewünscht!

...keine Ahnung...ich denke da nicht so groß drüber nach. Hier fand ich das ganz passend. Und irgendwie will ich mich dem Zeittrend nicht komplett verschließen. Aber ich gebe es zu: Ich finde das sehr mühsam und nicht immer zielführend

irgendwie will ich mich dem Zeittrend nicht komplett verschließen

Es gibt "Trends", denen man sich aufgrund heiliger Pflicht entgegenstemmen muß.

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Neben dem StGB wäre auch ein Blick auf die STPO interessant, bei der eine Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Freigesprochenen sehr schwer nur möglich ist.

Neben der StPO wäre da auch noch das GG zu ändern, im Koalitionsvertrag von 2019 war das ja noch so vorgesehen.

Dort hieß es: "Wir erweitern die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten der oder des freigesprochenen Angeklagten in Bezug auf die nicht verjährbaren Straftaten".

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