LSG Baden-Württemberg: kein Arbeitsunfall bei Sturz auf „Firmenskitag“

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.05.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|9741 Aufrufe

Ein Fall, der sich noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie ereignete: in einer Zeit, in der Arbeitgeber noch Events für ihre Mitarbeiter organisierten. In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Frage aktuell, ob die teilnehmenden Arbeitnehmer den Schutz der Unfallversicherung genießen. Lehrreich hierzu ist eine neuere Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.05.2021, Az.: L 3 U 1001/20, PM vom 26.5.2021).

Der 1966 geborene K nahm im März 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teil. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Beschäftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, zu Recht wie das LSG Baden-Württemberg jetzt befand. Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Außerdem hätten Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke sowie teilweise für die Zugtickets übernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

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2 Kommentare

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Ich bin ganz allgemein der Ansicht, dass Unfälle bei Risiko-Sportarten nicht versichert sein sollten, und zwar weder in der (gesetzlichen) Unfallversicherung, noch in den Krankenversicherungen etc. Wer sich derartigen Risiken aussetzt, ist selbst verantwortlich und muss sich außerhalb der Versichertengemeinschaft speziell versichern.

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Das ist blanker Unsinn. Solange Selbstgefährdung durch Rauchen, Saufen, ungesundes Essen und Bewegungsmangel noch versichert sind, solange gibt es keinen Grund, eine erhöhtes Verletzungsrisiko bei manchen Sportarten von der Solidargemeinschaft auszunehmen.
Als „Risikosportart“ mit den höchsten Kosten müsste übrigens als erstes Fußball vom Versicherungsschutz ausgenommen werden ...

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