Herausgehobene Stellung des Arbeitnehmers rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrages

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|50613 Aufrufe

Die herausgehobene Position eines Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation eines Unternehmens und die sich daraus ergebenden Befugnisse können nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen.

Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger ist bei dem beklagten Klinikum - einer Anstalt des öffentlichen Rechts - als geschäftsführender Direktor des campusübergreifenden Diagnostikzentrums und des campusübergreifenden Radiologiezentrums beschäftigt. 2015 wurde er vom Vorstand des Klinikums für dieses Amt mit einem Fünf-Jahres-Vertrag bestellt, 2020 wurde der Vertrag nicht verlängert. Der Kläger hat Befristungskontrollklage erhoben, die das ArbG Kiel erstinstanzlich abgewiesen hat. Seine Berufung hatte beim Landesarbeitsgericht Erfolg:

(Das Arbeitsverhältnis des Klägers weist) keine Besonderheiten auf, die dessen Befristung rechtfertigen können. Die insoweit erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten des Klägers am unbefristeten Bestand seines Arbeitsverhältnisses aus. Herausgehobene Tätigkeiten, wie sie der Kläger wahrnimmt, fallen in jedem größeren Unternehmen an. Sie sind keine Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers oder lassen sich mit Besonderheiten der Branche begründen, in der das beklagte Klinikum tätig ist. Mitarbeiter mit derart herausgehobener Stellung gibt es nach Einschätzung der Kammer in allen Branchen in großen Unternehmen mit - wie das beklagte Klinikum - ca. 12.000 Mitarbeitern.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.1.2021 - 1 Sa 241 öD/20, BeckRS 2021, 6174

 

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