Wettbewerbsregister: Bundeskartellamt konsultiert Leitlinien zur „Selbstreinigung“

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 18.06.2021

Das Bundeskartellamt hat am 8. Juni 2021 den Entwurf der Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung im Wettbewerbsregister wegen „Selbstreinigung“ sowie praktische Hinweise für einen entsprechenden Antrag veröffentlicht. Enthalten sind auch Hinweise zu den Standards effektiver Compliance.

Selbstreinigung eines Eintrags im Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Im Fall einer sog. Selbstreinigung können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Das Wettbewerbsregister hat Ende März 2021 den Betrieb aufgenommen, die Wettbewerbsregisterverordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Konsultation der Leitlinien und der Hinweise

Die Leitlinien konkretisieren, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Compliance-Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. In der ebenfalls veröffentlichten Entwurfsfassung der praktischen Hinweise zur Antragstellung sind zudem Hinweise zu den Standards effektiver Compliance enthalten. Unternehmen können anhand von konkreten Fragen zur Risikoanalyse bewerten, inwieweit technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens erforderlich sind.

Interessierte Personen können bis zum 20. Juli 2021 zum Entwurf der Leitlinien und der Hinweise Stellung nehmen.

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