„We call it a Klassiker!“: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme beim Handeltreiben eines Drogenkuriers

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 20.06.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5840 Aufrufe

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der 4. Strafsenat des BGH (mal wieder) mit der Frage, ob ein Drogenkurier, der Betäubungsmittel im Auftrag eines anderen gegen Entlohnung von A nach B transportiert, als Mittäter am Drogenhandel beteiligt ist oder „nur“ als Gehilfe (mit einer zwingenden Strafmilderung über § 27 StGB i.V.m. § 49 StGB bzw. über die Annahme eines minder schweren Falles). Diese Abgrenzung treibt die Strafgerichte schon lange um, weshalb man hier passend zur EURO 2020 frei nach Franz Beckenbauer davon sprechen kann: „We call it a Klassiker!“.

Bereits im Jahr 2007 hat der 2. Strafsenat richtungsweisend entschieden, dass es bei Drogenkurieren nicht allein auf den Transport ankommt, sondern darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGHSt. 51, 219 = NJW 2007, 1220). Beihilfe liege vor, wenn sich die Tathandlung auf den Transport zwischen Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Kurier nicht in der Lage ist, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten. Täterschaft ist anzunehmen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Dies ist seitdem ständige Rechtsprechung.

Daher verwundert es, dass Tatgerichte immer wieder Mittäterschaft hinsichtlich des Handeltreibens annehmen, auch wenn sich die Tätigkeit des Kuriers - so wie im vorliegenden Fall - auf den bloßen Transport beschränkt. In dem aktuellen Fall erhielt der Drogenkurier nach den Urteilsfeststellungen für den Transport von 3.494,4 Gramm Marihuana aus der Tschechischen Republik nach Deutschland von seinen Hintermännern Anweisungen zur Fahrtroute und Übergabe der Betäubungsmittel an die Empfänger sowie Hinweise zur Funktion des Betäubungsmittelverstecks im Fahrzeug, war selbst aber in den Absatz der Betäubungsmittel nicht eingebunden. Dem 4. Strafsenat blieb also nichts anderes übrig, also den Schuldspruch mit folgender Begründung auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern und die Sache zu neuer Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (BGH Beschl. v. 13.4.2021 – 4 StR 506/20, BeckRS 2021, 12427):

„Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden ist. Die Annahme täterschaftlichen Handelns ist insoweit nicht belegt.

Tragfähig begründet ist lediglich eine Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

aa) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, vom 28. Februar 2007 ‒ 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221; Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 StR 74/19; Beschluss vom 10. März 2021 - 6 StR 317/20). Ein Kurier ist danach als Gehilfe einzuordnen, wenn sich die Tathandlung auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Als mittäterschaftliches Handeltreiben kann eine Kuriertätigkeit demgegenüber einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 ‒ 1 StR 508/11), bei einer Tätigkeit als Zwischenhändler (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16) oder bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246) gegeben sein.

bb) Hieran gemessen ist eine (mit-)täterschaftliche Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten nicht beweiswürdigend unterlegt. Weder das vom Landgericht zur Begründung mittäterschaftlichen Handelns herangezogene Interesse des Angeklagten an einer Gewinnerzielung, noch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch die Investition von Zeit und Fahrtgeld vermögen über die Einfuhr hinaus eine Einbindung des Angeklagten in das Handelsgeschäft zu belegen. Auch das vom Landgericht angeführte überwachte Telefongespräch gibt lediglich Hinweise darauf, dass der Angeklagte von seinen Hintermännern Anweisungen zur Fahrtroute und Übergabe der Betäubungsmittel an die Empfänger sowie Hinweise zur Funktion des Betäubungsmittelverstecks im Fahrzeug erhielt. Anhaltspunkte für eine Einbindung des Angeklagten in Entscheidungen beim Absatz der Betäubungsmittel hat das Landgericht auch durch dieses Gespräch nicht aufgezeigt.

cc) Da im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ergänzende Feststellungen, die die Annahme eines (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens des Angeklagten belegen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52 StGB ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Der Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, dass sich der fehlerhafte Schuldspruch auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Beachte: Es geht hier nur um die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die Einfuhr des Betäubungsmittel wird in diesen Fällen vom Kurier in der Regel unproblematisch eigenhändig oder mittäterschaftlich begangen.

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