DHV nicht tariffähig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2485 Aufrufe

DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) ist nicht tariffähig. Das hat das BAG heute entschieden.

Die DHV ist eine im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland (CGB) organisierte Arbeitnehmervereinigung. Sie wurde nach ihrer Gründung 1893 im Jahr 1950 als Deutscher Handlungsgehilfen-Verband e.V., Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründet. Nach ihrer 1972 geltenden Satzung verstand sie sich als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich, seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Ihr gehören nach eigenem Bekunden über 65.000 Mitglieder an, die in ihrem satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind.

1956 hatte das ArbG Hamburg durch rechtskräftig gewordenen Beschluss festgestellt, dass die DHV tariffähig ist (ArbG Hamburg, Beschl. vom 10.12.1956 - 2 BV 366/56). Verschiedene Versuche anderer Gewerkschaften in den 1970er-, 80er- und 90er-Jahren, das Gegenteil feststellen zu lassen, scheiterten an der Rechtskraft dieses Beschlusses. Nachdem die DHV als Reaktion auf sinkende Mitgliederzahlen ihren Zuständigkeitsbereich mehrfach erweitert bzw. zu erweitern versucht hatte (vgl. BAG, Beschl. vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08, NZA 2009, 908; Beschl. vom 17.4.2012 - 1 ABR 5/11, NZA 2012, 1104; Beschl. vom 11.6.2013 - 1 ABR 32/12, NZA 2013, 1363) haben die IG Metall, ver.di, die Gewerkschaft NGG sowie die Länder Berlin und NRW 2013 einen erneuten Versuch unternommen, feststellen zu lassen, dass die DHV nicht tariffähig ist.

Nach einer längeren Prozessgeschichte und einer ersten Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das BAG an das LAG Hamburg (BAG, Beschl. vom 26.6.2018 - 1 ABR 37/16, NZA 2019, 188) hat dieses im Mai 2020 festgestellt, dass die DHV mangels sozialer Mächtigkeit seit dem 21.4.2015 nicht mehr tariffähig ist. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb beim BAG nun ohne Erfolg:

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Das setzt voraus, dass die Vereinigung über eine Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Diese soziale Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt. ... Die DHV verfügt - nach eigenem Bekunden - über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe). ... Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten.

BAG, Beschl. vom 22.6.2021 - 1 ABR 28/20, Zitat aus der Pressemitteilung

Es ist damit zu rechnen, dass die DHV Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einlegen und eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG rügen wird.

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