BAG: Mindestlohn für Pflegekräfte im Haushalt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3214 Aufrufe

Pflegekräfte aus Osteuropa erfreuen sich bei Familienangehörigen, die einen pflegebedürftigen Menschen in dessen eigenem Haushalt gepflegt und betreut wissen wollen, einiger Beliebtheit. Spezialisierte Agenturen in Deutschland vermitteln unter Beteiligung zumeist osteuropäischer Arbeitgeber entsprechende Personen (fast ausschließlich Frauen), die die pflegebedürftige Person betreuen, haushälterische und einfache pflegerische Aufgaben übernehmen und dafür neben dem (aus deutscher Sicht bescheiden anmutenden) Arbeitsentgelt typischerweise freie Kost und Logis im Haushalt des zu Pflegenden erhalten. Den deutschen Gewerkschaften ist diese Praxis seit langer Zeit ein Dorn im Auge. Die Politik hat sich bislang nicht veranlasst gesehen, einzugreifen. Wegen des verfassungsrechtlich durch Art. 13 GG vermittelten Schutzes der Wohnung wären Kontrollen allerdings auch schwierig.

Für beachtliche Aufmerksamkeit gesorgt hat daher ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (hier im BeckBlog), das einer bulgarischen Pflegekraft gegen ihre bulgarische Arbeitgeberin den gesetzlichen Mindestlohn für 21 Stunden pro Tag (!) zugesprochen hat. Die Klägerin habe bis auf wenige Nachtstunden rund um die Uhr zumindest Bereitschaftsdienst geleistet, und auch dieser sei mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das BAG den Anspruch auf den deutschen Mindestlohn dem Grunde nach bestätigt. Insoweit heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.

Nicht akzeptiert hat das BAG hingegen die mehr oder minder freie Schätzung des LAG, die Klägerin habe 21 Stunden am Tag - statt der vertraglich vereinbarten 30 Stunden pro Woche - gearbeitet. Der 5. Senat lässt aber ausdrücklich offen, ob die Klägerin - wie von der Beklagten mit der Revision geltend gemacht - weniger, oder nicht sogar - wie von der Klägerin in der Anschlussrevision verfolgt - noch mehr Stunden gearbeitet hat:

Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte - nach Aktenlage - nicht fernliegend sein.

Hier wird das LAG Berlin-Brandenburg noch schwierige Aufklärungsarbeit zu leisten haben.

BAG, Urt. vom 24.6.2021 - 5 AZR 505/20, Pressemitteilung hier

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2 Kommentare

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Die deutschen Gewerkschaften mit ihrem "Dorn im Auge" setzen wie immer "et pereat mundus" ihre Grundsätze durch. Dass dieses Urteil Tausenden alter Menschen die Existenzgrundlage nimmt und Tausenden bedürftiger Helfer die Lebensgrundlage entzieht, ist für diese Herrschaften völlig nebensächlich. Hauptsache, man hat Recht behalten "et pereat mundus".

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Kann man so sehen. Andererseits beendet das Urteil eine Praxis (Geschäftsmodell) das ausschließlich dem Unterlaufen deutscher Sozialvorschriften diente. Der Effekt in der Praxis dürfte aber eher in die Richtung gehen, dass die Ausgaben der Sozialhilfeträger der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfeträger, die solche Modelle in der Vergangenheit durchaus finanziert haben, deutlich ansteigen werden.

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