Einstweilige AO gegen das Fahrverbot durch das Landesverfassungsgericht? Nein....Voraussetzungen zu hoch

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1638 Aufrufe

Der Betroffene versuchte sich gegen ein Fahrverbot zu wehren, zuletzt vor dem Landesverfasungsgericht. Und da hätte er gerne eine einstweilige Anordnung bekommen, die die Fahrverbotsvollstreckung aufhält. Klappte nicht:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 Gründe: 

 A.

 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot bis zu einer Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

 I.

 1. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle (im Folgenden: Verwaltungsbehörde), verhängte gegen den Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 14. Januar 2020 eine Geldbuße in Höhe von 970,00 € und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Zur Begründung führte es an, der Antragsteller habe am 11. Oktober 2019 als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 70 km/h überschritten. Als Beweismittel sind im Bußgeldbescheid eine „Messung mit Lasergerät und [ein] Foto“ aufgeführt. Die Messung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed M1 (Seriennummer 642560) des Herstellers VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH.

 2. Der Antragsteller bestritt die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung und legte gegen den Bußgeldbescheid am 22. Januar 2020 Einspruch ein. Seinen Einspruch verband er mit einem Akteneinsichtsgesuch. Bestandteil der vorzulegenden Ermittlungsakte solle - so der Antragsteller - unter anderem „eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße“, eine „Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten nebst dem dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel (Token)“ sowie die „gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format auch inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten nebst dem dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel (Token) für die gesamte Messreihe“ sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung werde „schon jetzt“ - am 22. Januar 2020 - gestellt, falls eine Übersendung der Falldaten bis zum 5. Februar 2020 nicht erfolgen sollte.

 Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 wurde dem Antragsteller über seinen Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Unter dem 14. Februar 2020 sandte dieser die überlassene Ermittlungsakte zurück, ohne weitergehende Daten oder Unterlagen anzufordern. Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2020 hatte die Verwaltungsbehörde den Antragsteller zudem aufgefordert, eine Begründung des Einspruchs bis zum 24. Februar 2020 einzureichen, sofern er weitere Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung vorbringen wolle. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte der Antragsteller lediglich mit, er bestreite, das Fahrzeug geführt zu haben. Die Verwaltungsbehörde hielt den Bußgeldbescheid gleichwohl unter Verweis auf einen durchgeführten Passbildabgleich aufrecht und übergab den Vorgang mit Schreiben vom 5. März 2020 der Staatsanwaltschaft Trier. Diese legte die Akten gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - dem Amtsgericht Wittlich vor.

 3. Nachdem das Amtsgericht Wittlich am 6. April 2020 den Hauptverhandlungstermin auf den 1. Juli 2020 bestimmt hatte, beantragte der Antragsteller unter dem 18. Mai 2020 die Überlassung weiterer Daten und Unterlagen, namentlich „1. digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe, 2. Statistikdatei(en) mit Case-List(s), 3. vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts, 4. Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät, 5. verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung“. Hieran erinnerte er mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020. Zugleich rügte er die - seiner Auffassung nach - ohne Rechtsgrundlage erfolgte elektronische Aktenführung durch die Zentrale Bußgeldstelle.

 In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich am 1. Juli 2020 wiederholte der Antragsteller - nach Einräumung der Fahrereigenschaft - seinen Antrag auf Einsicht in die noch nicht überlassenen Messunterlagen und beantragte insoweit die Aussetzung der Hauptverhandlung. Des Weiteren beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die gestellten Anträge lehnte das Amtsgericht allesamt ab. Ferner rügte der Antragsteller das Löschen „entsprechende[r] Rohmessdaten“; dies verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

 Das Amtsgericht Wittlich verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 1. Juli 2020 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h zu einer Geldbuße von 970,00 € und untersagte ihm für die Dauer von zwei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot werde erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt sei, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 4. Die von dem Antragsteller gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 22. Februar 2021, der dem Antragsteller und seiner Verteidigerin jeweils am 2. März 2021 zuging, als offensichtlich unbegründet. Ein Verfahrenshindernis infolge der elektronischen Aktenführung der Zentralen Bußgeldstelle liege nicht vor. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Land Rheinland-Pfalz bislang - nach wie vor - keine Rechtsverordnung zu § 110a OWiG erlassen habe. Die Nichtzugänglichmachung nicht in den Akten enthaltener Unterlagen (namentlich: a) Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen/Gerätebegleitkarte; b) gesamte Messreihe und Statistikdatei; c) Konformitätserklärung und -bescheinigung; d) verkehrsrechtliche Anordnung) verletze weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch sein Recht auf ein faires Verfahren. Letzteres gelte auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege auch nicht darin, dass nicht sämtliche Rohmessdaten betreffend das Messergebnis des Beschwerdeführers durch das verwendete Messgerät gespeichert würden und der Messvorgang dadurch letztlich nicht vollständig rekonstruierbar sei. Der gegenteiligen Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in dessen Urteil vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17) könne nicht gefolgt werden.

 5. Die von dem Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 6. April 2021 zurück.

 II.

 1. Mit seiner am 6. April 2021 (fristgerecht) bei dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Verfassungsbeschwerde - VGH B 30/21 - wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 1. Juli 2020 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 2021. Er macht geltend, das Urteil des Amtsgerichts verletze sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) und das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV), der Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsschutzgarantie (Art. 124 LV), sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV), sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV) sowie das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).

 Das Amtsgericht habe sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da es ihm verwehrt habe, Einsicht in „die weiteren Daten der Messreihe inklusive Statistikdatei und Case-List“ zu nehmen und es der Verurteilung einen Messwert zugrunde gelegt habe, der sich aus Rohmessdaten errechnet habe, die nach der Messung gelöscht worden seien und damit zur nachträglichen Überprüfung nicht mehr herangezogen werden könnten. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hätten darüber hinaus das Willkürverbot missachtet, weil sie (ihrerseits willkürlich) davon ausgegangen seien, dass die Zentrale Bußgeldstelle durch die rechtsgrundlose elektronische Aktenführung während des behördlichen Bußgeldverfahrens nicht gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Das Oberlandesgericht habe ferner sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da es die Sache nicht auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen und anschließend dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Hierzu sei es einerseits angesichts der auch nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 weiterhin umstrittenen Frage des Bestehens eines Einsichtsrechts hinsichtlich weiterer Daten einer Messreihe einschließlich Statistikdatei, andererseits wegen eines entscheidungserheblichen Abweichens von Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte verpflichtet gewesen. Auch habe das Oberlandesgericht entgegen seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Verfahrensrügen als nicht zulässig erhoben erachtet. Insoweit habe es seiner Entscheidung überspannte Anforderungen an die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen zugrunde gelegt. Schließlich sei das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich auf das in der Rechtsbeschwerdeschrift dargestellte und „möglicherweise einschlägig[e]“ Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juli 2019 (Az. 1586/15) eingegangen.

 2. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

 III.

 Am 8. Juni 2021 hat der Antragsteller unter Hinweis auf das bevorstehende Wirksamwerden des Fahrverbots den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

 Er beantragt,

 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des von dem Amtsgericht Wittlich mit Urteil vom 1. Juli 2020 gegen ihn festgesetzten Fahrverbots bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

 Zur Begründung nimmt er auf die von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemachten Ausführungen Bezug. Hieraus und aus weiteren jüngst ergangenen Entscheidungen, namentlich dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18) und dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17), ergebe sich, dass seine Verfassungsbeschwerde zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

 Eine Vollstreckung des Fahrverbots vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde brächte für ihn schwere Nachteile mit sich, da er sowohl beruflich als auch privat dringend auf das Führen von Kraftfahrzeugen angewiesen sei. Er sei in X. wohnhaft und pendele zu seinem Zweitwohnsitz - seinem Elternhaus - in Y., wo er sich derzeit überwiegend aufhalte. Für diese Fahrten stünden öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung. Mehrfach pro Woche müsse er seine in Y. wohnende Mutter, die an … leide, zum Einkaufen, sonstigen Besorgungen sowie Arztterminen fahren, da diese zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage sei und sonstige Familienmitglieder hierfür nicht zur Verfügung stünden. Einer alternativen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stehe die erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus entgegen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl er als auch seine Mutter zu einer sog. Covid-19-Risikogruppe gehörten. Ein vollständiger Impfschutz liege derzeit weder bei ihm noch bei seiner Mutter vor. Hinzu komme, dass er ab dem 1. Juli 2021 bei der Behörde A. in Z. beschäftigt sei. Für die Fahrten zwischen X. bzw. Y. und Z. beabsichtige er ebenfalls, sein Kraftfahrzeug einzusetzen. Eine reine Home-Office-Tätigkeit sei bis auf Weiteres „nur zum Teil“ möglich.

 Vor diesem Hintergrund gehe eine Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Erginge die einstweilige Anordnung und würde seine Verfassungsbeschwerde später zurückgewiesen, käme es lediglich zu einer Verzögerung des Fahrverbotsantritts um eine gewisse Zeit. Erginge die einstweilige Anordnung demgegenüber nicht, obgleich seine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet sei, könne er seinen familiären und beamtenrechtlichen Pflichten nicht vollständig nachkommen und hätte „bei unerlaubter Abwesenheit“ gegebenenfalls mit entsprechenden Maßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen.

 IV.

 1. Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

 Für die Landesregierung hat das Ministerium des Innern und für Sport Stellung genommen. Dieses ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Allerdings drohe dem Antragsteller im Falle des Vollzugs des Fahrverbots kein schwerer Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG. Ebenso wenig seien Auswirkungen auf das „gemeine Wohl“ vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr stünden dem Antragsteller zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel und im Rahmen seiner neuen Beschäftigung ab dem 1. Juli 2021 zumindest tageweise eine Tätigkeit im „Home Office“ zur Verfügung.

 2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

 B.

 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 19a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

 I.

 Gemäß § 19a Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache - hier die Verfassungsbeschwerde - aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [318]; Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [366 f.]; Beschluss vom 23. April 2021 - VGH A 33/21 -, juris Rn. 1).

 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der meist weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (VerfGH RP, Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 f.; Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [367]; Beschluss vom 23. April 2021 - VGH A 33/21 -, juris Rn. 2; vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 82, 310 [312]; zuletzt Kammerbeschluss vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 794/21 -, juris Rn. 4, zu § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).

 II.

 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.

 1. Zwar erweist sich die von dem Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein als (in vollem Umfang) unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

 a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht schon aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach für den Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausgehend von dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann (vgl. grundlegend BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, NJW 2021, 455 [458 ff. Rn. 49 ff.]; ferner Kammerbeschlüsse vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, juris Rn. 5; vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 868/20 -, juris Rn. 5; vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 277/19 -, juris Rn. 5). Denn zur Wahrung des verfassungsprozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 27. Juli 2017 - VGH B 18/16 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2019 - VGH B 24/19 -, AS 47, 317 [324]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 -, BVerfGE 77, 381 [401]; Kammerbeschluss vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453/16 -, juris Rn. 3 f.) muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 25. Mai 2020 - VGH B 17/20 -, BA S. 4; Beschluss vom 20. Juli 2020 - VGH B 46/20 u.a. -, BA S. 6 f.; Beschluss vom 18. August 2020 - VGH B 49/20 -, BA S. 6; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, NJW 2021, 455 [459 Rn. 60 a.E. und 460 Rn. 66]). Daran fehlt es hier.

 Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller überhaupt hinsichtlich sämtlicher nunmehr von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten („die weiteren Daten der Messreihe inklusive Statistikdatei und Case-List“) gegenüber der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Überlassung dieser Daten gestellt hat. Jedenfalls hat es der Antragsteller versäumt, nach der ihm unter dem 27. Januar 2020 gewährten Akteneinsicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen. Insoweit genügt insbesondere der zeitgleich mit seinem Akteneinsichtsgesuch unter dem 22. Januar 2020 formulierte Antrag nicht, er beantrage „schon jetzt“ die gerichtliche Entscheidung, falls eine Übersendung der Falldaten bis zum 5. Februar 2020 nicht erfolgen sollte. Denn hierbei handelt es sich um einen bedingten Antrag, der in dieser Form nicht zulässig ist (vgl. nur Lay, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe [Hrsg.], BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 62 OWiG Rn. 121 [15. April 2021]; Kurz, in: Mitsch [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der erfolgten Einsicht in die Ermittlungsakte gegenüber der Verwaltungsbehörde keine weiteren Daten oder Unterlagen (nach-)gefordert. Im Gegenteil hat er dieser die überlassene Ermittlungsakte unter dem 14. Februar 2020 zurückgesandt und seinen Einspruch gegenüber der Bußgeldbehörde in der Folge allein noch mit dem Bestreiten der Fahrereigenschaft begründet. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens weitere Daten oder Unterlagen für erforderlich hielt, lagen nach alledem zu diesem Zeitpunkt nicht vor, sodass die Verwaltungsbehörde den Vorgang am 5. März 2020 der Staatsanwaltschaft Trier übergeben konnte, ohne dass sie sich dazu veranlasst sehen musste, dem Antragsteller Zugang zu weiteren - nicht bei der Bußgeldakte befindlichen - Informationen zu gewähren.

 b) Im Übrigen kann der Verfassungsbeschwerde allerdings nicht von vornherein der Erfolg versagt werden. Dies folgt namentlich aus der in der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob es eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, wenn die Verurteilung auf Basis eines Messergebnisses erfolgt, dessen der Messung zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zwecke der nachträglichen Überprüfbarkeit gespeichert worden sind (einen Verfassungsverstoß bejahend VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, AS 47, 223 [237 ff.]; anders aber die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz [BA S. 4 ff.] sowie OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019

 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19 -, juris Rn. 7 ff.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris Rn. 5 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - II OLG 65/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 676/19 (388/19) -, juris Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris Rn. 7 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19 -, juris Rn. 8 f.; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws (B) 64/20 -, juris Rn. 14 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 2020 - 1 SsRs 10/20 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Thüringen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19 -, juris Rn. 24 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 9. November 2020 - OLG 23 Ss 620/20 (Z) -, juris Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris Rn. 18 ff.). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes könnten sich die hier angegriffenen Entscheidungen als verfassungswidrig erweisen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine komplexe Rechtsfrage, die bislang weder in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19, AS 47, 350; daran anschließend auch VerfGH BW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 1 VB 64/17 -, juris) noch in derjenigen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, NJW 2021, 455) erörtert worden ist und die einer Beantwortung im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugänglich ist (vgl. auch VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 109/20 (eAO) -, juris Rn. 24).

 2. Allerdings hat der Antragsteller vorliegend bereits nicht plausibel einen schweren Nachteil - als allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante - gemäß § 19a Abs. 1 VerfGHG aufgezeigt, der ihm bei einem Vollzug des Fahrverbots drohte. Ein Fahrverbot stellt nicht stets einen schweren Nachteil im Sinne der vorgenannten Norm dar. Hinzukommen müssen besondere Umstände des Einzelfalles, die vorliegend jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

 a) Zwar handelt es sich bei der Anordnung eines Fahrverbots in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durchaus um eine gewichtige Rechtsfolge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70/75 u.a. -, BVerfGE 45, 272 [290]), die für den Einzelnen mit persönlichen und gegebenenfalls auch wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sein kann. Daraus folgt indes nicht, dass die Vollstreckung eines Fahrverbots gleichsam automatisch - ungeachtet des jeweiligen Einzelfalles - einen schweren Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG darstellt (anders etwa bei der drohenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1958 - 1 BvR 633/57 -, BVerfGE 8, 102 [103]). Dies gilt umso mehr angesichts des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 19a Abs. 1 VerfGHG gebotenen strengen Maßstabs, demzufolge für einen schweren Nachteil im Sinne dieser Norm nicht bereits jede - selbst grundrechtliche - Beeinträchtigung genügt. So stellen etwa geringfügige (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 2003 - 1 BvR 697/03 -, NJW 2003, 2523 [2523 f.]), zumutbare vorübergehende (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 -, juris Rn. 18) oder nicht mit außergewöhnlichen Härten einhergehende (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. April 2021 - 1 BvQ 39/21 -, juris Rn. 5) Beeinträchtigungen grundsätzlich keinen schweren Nachteil dar (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 23; ferner auch Graßhof, in: XXXXX/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 32 Rn. 59 [Juli 2002]: „gewisse Opfergrenze überschreiten“). Dies kann auch dann gelten, wenn es sich - wie im Falle eines Fahrverbots - um irreversible Beeinträchtigungen handelt. Denn selbst irreversible Nachteile führen nicht stets zu der Annahme, es liege ein schwerer Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG vor. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die mit der beanstandeten, eine potentielle Grundrechtsverletzung darstellenden Maßnahme einhergehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130 [136]; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2754/17 -, NJW 2018, 381 Rn. 12).

 Nach alledem verbietet sich bei einem Fahrverbot eine schematische Betrachtung (vgl. zur insoweit gebotenen individuellen Betrachtung auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4/18 EA -, juris Rn. 15 ff.; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 109/20 (eAO) -, juris Rn. 26 f.). Dieses kann, muss aber keinen schweren Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG darstellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass zu den mit einem Fahrverbot regelmäßig einhergehenden, ihrer Natur nach eher Lästigkeiten darstellenden Einschränkungen besondere Umstände des Einzelfalles auf Seite des Betroffenen hinzutreten, die diesem nicht mehr ohne Weiteres zumutbar sind (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 2295/93 -, juris Rn. 14: drohender Arbeitsplatzverlust). Derartiges ist hier indes nicht ersichtlich.

 b) Besondere Umstände, welche die Vollstreckung des Fahrverbots als einen schweren Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG erscheinen lassen würden, sind vorliegend weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich.

 Letztlich beruft sich der Antragsteller darauf, er sei aus familiären und beruflichen Gründen auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen, da öffentliche Verkehrsmittel zum Pendeln zwischen seinem Erstwohnsitz in X. und seinem Elternhaus in Y. „nicht zur Verfügung“ stünden und im Übrigen deren Nutzung wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus eine unzumutbare Härte darstelle. Dieser Vortrag ist unbehelflich.

 Im Grundsatz ist dem Antragsteller für die von ihm geltend gemachten Fahrten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Dauer des lediglich zweimonatigen Fahrverbots zumutbar. Wieso derartige Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen seinem in der Innenstadt von X. gelegenen Erstwohnsitz (Fußweg zum Bahnhof X.: 8 Minuten) und seinem Zweitwohnsitz und Elternhaus in Y. schlechterdings nicht zur Verfügung stehen sollen, hat der Antragsteller weder näher dargelegt noch ist dies auch nur im Ansatz sonst ersichtlich. Vielmehr besteht zwischen X. und Y. eine Zugverbindung, deren Nutzung dem Antragsteller ohne Weiteres zumutbar ist. Etwaige Unannehmlichkeiten im Vergleich zu einer Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug sowie eine längere Reisedauer sind von dem Antragsteller hinzunehmen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller selbst vorgetragen, sich derzeit ohnehin „überwiegend“ in Y. aufzuhalten, sodass sich die (seltene) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch vor diesem Hintergrund als zumutbar darstellt. Soweit er weiter angegeben hat, er müsse seine in Y. wohnende Mutter „[m]ehrfach pro Woche zum Einkaufen, sonstigen Besorgungen sowie Arztterminen fahren, da diese nicht in der Lage ist, Kraftfahrzeuge zu führen, und sonstige Familienmitglieder hierfür nicht zur Verfügung stehen“, erscheint dies nach seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich gemachten Angaben nicht unmittelbar nachvollziehbar. Dort hat er ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erklärt, er sei grundsätzlich „von Montag bis Freitag in X.“ und fahre seine Mutter „[a]m Wochenende oder immer wenn ich zu Hause bin, […] häufiger von A nach B“. Inwiefern seine Mutter deshalb vor dem Hintergrund der regelmäßig - zur damaligen Zeit - nur am Wochenende gegebenen Anwesenheit des Antragstellers zwingend auf dessen Unterstützung angewiesen ist, erschließt sich nicht, zumal der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weiter angegeben hat, seine Mutter verfüge ebenfalls über eine Fahrerlaubnis, wenngleich sie „in den letzten 15 Jahren nicht mehr gefahren“ sei. Unabhängig davon ist aber auch kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen, weshalb die Mutter des Antragstellers für die genannten Fahrten nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann; ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass ihr deren Nutzung unzumutbar sein könnte. Ferner stehen beispielsweise für Einkäufe auch alternative Möglichkeiten wie die Nutzung von Einkauf-Lieferdiensten zur Verfügung.

 Der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steht im Ergebnis auch nicht die von dem Antragsteller angeführte erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu einer sog. Risikogruppe entgegen. Hiergegen spricht zum einen schon die gegenwärtige Pandemiesituation. Zudem steht dem Antragsteller seine zweite, einen individuellen Schutz bietende COVID-19-Impfung offenbar in Kürze bevor, nachdem er vorgetragen hat, bereits eine Impfung erhalten zu haben. Zum anderen kann dem bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel fortbestehenden Restrisiko - das allerdings auch bei den vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Mutter mehrfach pro Woche beabsichtigten Besorgungen des täglichen Lebens besteht - in zumutbarer Weise durch die Wahrung der sog. AHA-Regeln entgegengewirkt werden (ebenso VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 109/20 (eAO) -, juris Rn. 27). Nötigenfalls kann es dem Antragsteller ferner zugemutet werden, auf Taxis oder private Fahrer zurückzugreifen.

 Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass der Antragsteller zum 1. Juli 2021 eine Beschäftigung bei der Behörde A. in Z. antritt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller für die dann notwendig werdenden Fahrten eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein könnte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst vorgetragen hat, durch die Nutzung von „Home Office“ seine künftige Arbeitsstelle nicht täglich aufsuchen zu müssen. Wieso es in diesem Zusammenhang zu einer - so der Vortrag des Antragstellers - „unerlaubte[n] Abwesenheit ggf. mit entsprechenden Maßnahmen des Dienstherrn“ kommen soll, ist nicht relevant. Der Verfassungsgerichtshof muss vielmehr von einem dienstlich rechtmäßigen Verhalten ausgehen.

 c) Stellt der drohende Vollzug des Fahrverbots für den Antragsteller nach alledem keinen schweren Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG dar, bedarf es einer Folgenabwägung nicht mehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Mai 2021 - 1 BvQ 64/21 -, juris Rn. 9; vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 794/21 -, juris Rn. 5; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 42; Graßhof, in: XXXXX/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 32 Rn. 57 [Juli 2002]).

 3. Selbst wenn man aber die von dem Antragsteller geltend gemachten Folgen des bevorstehenden Vollzugs des Fahrverbots grundsätzlich als einen schweren Nachteil im Sinne des § 19a Abs. 1 VerfGHG qualifizieren wollte, ginge eine hiernach vorzunehmende Folgenabwägung zu seinen Ungunsten aus (vgl. hierzu und zum Folgenden VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 109/20 (eAO) -, juris Rn. 28). Die von dem Antragsteller geltend gemachten Einschränkungen - zuvörderst seiner allgemeinen Handlungsfreiheit - überwiegen nicht die Gemeinwohlbelange, die tangiert würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Hauptsache jedoch erfolglos bliebe. Die Durchsetzung der Gesetze und die Vollstreckung der auf ihrer Grundlage erlassenen - zumal rechtskräftigen - Maßnahmen dient der Rechtspflege und somit dem Rechtsstaatsprinzip. Diesen Belangen stehen auf Seiten des Antragstellers Grundrechtseingriffe von - wie unter 2.b) dargestellt - geringer Intensität gegenüber.

VerfGH RhPf Beschl. v. 21.6.2021 – VGH A 39/21, BeckRS 2021, 15339

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