Transparenzregister: Ausblick auf Änderungen durch neue EU-Geldwäsche-VO und Sechste Geldwäsche-RL

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 21.07.2021

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2020 ihre Vorschläge für mehrere neue Regelwerke im Bereich der Geldwäschebekämpfung vorgestellt. Im Mittelpunkt stehen dabei ein Vorschlag für eine neue Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-VO) sowie ein Vorschlag für eine Sechste Geldwäscherichtlinie (Geldwäsche-RL). Vorgelegt wurden ferner ein Vorschlag für die Schaffung einer europäischen „Anti-Money Laundering Authority“ (AMLA) sowie ein Vorschlag für eine Verordnung zu Informationen bei Transfers von Geld und Krypto-Assets.

„Single Rulebook“ auch für das Transparenzregister

Die Vorschläge zur Geldwäsche-VO und zur Sechsten Geldwäsche-RL sehen u. a. einige Änderungen für den Rechtsrahmen der mitgliedstaatlichen Transparenzregister vor. Die Kommission folgt dabei ihrem schon früher erklärten Ziel, ein „Single Rulebook“ für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verankern. Im Vergleich zu den Vorgaben der aktuellen Geldwäscherichtlinie (v. a. Art. 30 ff.) sind die geplanten Neuregelungen deutlich umfangreicher. Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen gehören:

  • Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten wird in der Geldwäsche-VO verankert und damit unmittelbar europarechtlich definiert (Art. 2 Abs. 22, Art. 42 Geldwäsche-VO-E). Für anteilsbasierte Berechtigungen soll die 25%-Schwelle entscheidend bleiben – künftig allerdings auf sämtlichen Ebenen einer mehrstufigen Beteiligungskette. Die Möglichkeiten einer „Kontrolle auf andere Weise“ werden deutlicher formuliert.
  • Börsennotierte Gesellschaften werden generell von der Meldepflicht zum Transparenzregister ausgenommen (Art. 42 Abs. 5 lit. a) Geldwäsche-VO-E, Art. 10 Abs. 1 S. 2 Geldwäsche-RL-E). Die Streichung der parallelen Ausnahme in § 20 Abs. 2 S. 2 GwG zum 1. August 2021 (hierzu mein Beitrag vom 24. Juni 2021) würde damit rückgängig gemacht.
  • Die zu wirtschaftlich Berechtigten zu erfassenden Daten werden vereinheitlicht (Art. 44 Geldwäsche-VO-E) und im Vergleich zum aktuellen Umfang des Datensatzes (§ 19 GwG) erweitert (z. B. Ausweisnummer, Steuer-ID).
  • „Nominee Shareholders“ und „Nominee Directors“ werden in die Meldepflicht einbezogen (Art. 47 Geldwäsche-VO-E). Sie sollen die hinter ihnen stehenden Nominierer bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte transparent machen.
  • Rechtseinheiten außerhalb der EU werden nach einheitlichen Vorgaben in die Meldepflicht einbezogen. Ähnlich wie derzeit in § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 GwG sollen dabei der Erwerb von EU-Immobilien und die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen in die EU entscheidend sein (Art. 48 Geldwäsche-VO-E).
  • Die registerführenden Stellen sollen stärkere Befugnisse zur Verifizierung der Daten erhalten, einschließlich „on-site investigations“ in den Geschäftsräumen der meldepflichtigen Rechtseinheiten (Art. 10 Abs. 8 Geldwäsche-RL-E).
  • Die EU-Kommission erhält Befugnisse zur Vereinheitlichung der Regelanwendung, z. B. sollen ihr Mitgliedstaaten die registrierungspflichtigen Rechtsformen melden (Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 Geldwäsche-VO-E) und sie soll das Format der Meldungen zum Transparenzregister vorgeben (Art. 10 Abs. 4 Geldwäsche-RL-E).

Zeitplan und nächste Schritte

Im Anschluss an die Veröffentlichung der Vorschläge nimmt die Kommission nun voraussichtlich Verhandlungen mit Rat und Parlament auf, um eine politische Einigung zu erzielen und das Rechtsetzungsverfahren in Gang zu bringen (Trilog). Der Anwendungsstart der neuen Geldwäsche-VO wäre drei Jahre nach Bekanntgabe im EU-Amtsblatt; ebenso drei Jahre hätten die Mitgliedstaaten Zeit, um die Sechste Geldwäsche-RL umzusetzen.

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Die EU-Kommission begehrt ein für alle EU-Staaten verpflichtendes strafbewehrtes Verbot von großen Bargeldzahlungen:

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/bargeld-obergrenze-bargeldobergrenze-geldwaesche-eu-kommission-101.html

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